Montag, 10. Oktober 2011

E- Bilanz wir konkret / Ein Arbeitnehmer kann nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben / Dachverpachtung an einen Photovoltaikanlagenbetreiber

1.      E- Bilanz wir konkret

Mit dem Schreiben vom 28. 9. 2011 (IV C 6 – S 2133-b/11/10009) hat das BMF das endgültige Anwendungsschreiben zu § 5 b EStG zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie von Gewinn- und Verlustrechnungen veröffentlicht.
Wie bereits mehrfach in der „Wirtschaft“ publiziert, besteht für Steuerpflichtige, die ihren steuerpflichtigen Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder 5a EStG ermitteln, also eine Bilanz aufstellen, künftig die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Fernübertragung an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Das gilt für alle Rechtsformen, also vom Einzelunternehmen bis hin zur börsennotierten Gesellschaft. Wir kennen seit  geraumer Zeit die elektronische Übertragung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Einkommensteuererklärungen mit Hilfe des sogenannten Elsterprogamms. Das Verfahren  hat sich nach meiner Beurteilung inzwischen gut eingespielt.
Die E-Bilanz ist erstmals für Wirtschaftsjahre abzugeben, die nach dem 31. 12. 2011 beginnen, also für die Bilanz zum 31. 12. 2012. Für abweichende Wirtschaftsjahre wird dies entsprechen später verpflichtend. Allerdings bleibt es im  Erstjahr noch gestattet, die Bilanz und die G + V in Papierform abzugegeben. Für inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen und ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen gibt es eine Übergangsfrist bis 2014.
Auf die Ziele des Verfahrens muss ich an dieser Stelle nicht mehr ausführlich eingehen. Diese wurden bereits mehrfach, auch in der „Wirtschat“ dirkutiert. In Erinnerung sollten wir uns aber rufen, dass das neue Verfahren das  automatisierte Herausfiltern von prüfungswürdigen Fällen ermöglicht und durch Mehrjahresvergleiche „Auffälligkeiten“ leichter festzustellen sind. Durch die verpflichtende Taxonomie werden der Finanzverwaltung Prüfungsroutinen ermöglicht.  Unter Taxonomie versteht man den Mindestumfang von Mussfeldern, Summenmussfeldern und rechnerisch notwendigen Positionen, die auszufüllen sind, bevor die Übertragung der Daten möglich wird. „Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der ordnungsgemäßen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln“ (TZ 16 des Erlasses). In einem solchen Fall können sie sicher  mit Rückfragen der Veranlagungsstelle rechnen.
Der Umfang der Taxonomie geht, wie Sie bereits wissen, erheblich über die Angaben, die in einer handelsrechtlich aufgestellten Bilanz und G+V enthalten sind, hinaus. Sie sollten sich deshalb spätestens zu Beginn des nächsten Jahres zusammen mit Ihrem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater auf diese  neue Verpflichtung vorbereiten.

2.      Ein Arbeitnehmer kann nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben

Wieder einmal hat der BFH seine Meinung geändert und, so meine ich, durchaus zum Vorteil der Steuerpflichtigen.
Bisher hatte der Arbeitnehmer immer wieder Entscheidungen zu treffen, ob Reisekosten oder doppelte Haushaltsführung, ob die  Pendlerpauschale oder Dienstkilometer mit 0,30 € pro km galt, ob Verpflegungspauschalen geltend gemacht werden dürfen oder nicht oder ob ein geldwerter Vorteil für die Dienstwagenbenutzung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen war. All diese Fragen hingen an der Definition der sogenannten „regelmäßigen Arbeitsstätte“  Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH konnten Arbeitnehmer mehrere regelmäßigen Arbeitsstätten haben. Das beurteilt der BFH jetzt ganz anders. Mit den Urteilen vom 9. 6. 2011 (VI R %5/10, VI R 58/09 und VI R 36/10, alle veröffentlicht am 24. 8. 2011)  wird dies damit begründet, dass ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Es sei sogar denkbar, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, wenn keiner der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen zukommt. Dabei gilt es nicht bereits als besonders bedeutend, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht.

Durch diese Entscheidungen wird nun einiges in der Abrechung der Steuerpflichtigen und ggf. seines Arbeitgebers einfacher:
-             Ein geldwerter Vorteil für die Nutzung eines Dienstwagens ist nur für Fahrten zu der einen regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen
-             Die Fahrten zu den anderen Tätigkeitsstätte sind Dienstreisen, ebenso die Fahrten von der regelmäßigen Arbeitsstätte zu den anderen Tätigkeitsstätten
-             Bei Aufsuchen der anderen Tätigkeitsstätten kann Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden
-             Die Entfernungspauschale (0,30 €/Entfernungskilometer) kann nur für die Fahrten zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden.

Ich denke, dass es sehr sinnvoll ist, wenn die Lohnabrechnungsabteilungen in den Unternehmen sich über die erhebliche Rechtsprechungsänderung und deren Auswirkungen mit den betroffenen Mitarbeitern eingehend austauschen.

3.      Dachverpachtung an einen Photovoltaikanlagenbetreiber


In der jüngeren Vergangenheit wurde  ich immer wieder gefragt, wie eine Dachverpachtung an einen Photovoltaikbetreiber steuerlich, insbesondere umsatzsteuerlich, zu behandeln sei. Hierzu hat jetzt das Bayerische Landesamt für Steuern in eine Verfügung (BayLfSt, Verfügung v. 17. 8. 2011 – S 7168.1.1-4/6 St 33) Stellung genommen. Darauf können Sie sich gegebenenfalls auch gegenüber Ihrem Finanzamt berufen.

Mir sind zwei Grundstrukturen der Verträge bekannt:

-             Die Investoren pachten gegen Entgelt  Dächer, um darauf Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. Die Laufzeiten werden fest vereinbart und sind erheblich. Umsatzsteuerlich liegt eine steuerfreie Grundstücksvermietung (§4 Nr. 12a UStG) vor. Unter Umständen kann der Grundstückseigentümer auf die Steuerfreiheit gem. § 9 UStG verzichten.
-             Die Investoren pachten Dächer, um darauf ihre Anlagen zu errichten und zu betreiben. Als Entgelt wird jedoch vereinbart, dass das Dach saniert oder erneuert und zukünftig gewartet wird. Gegebenenfalls wird darüber hinaus eine Baraufgabe geleistet. In diesem Fall liegt ein tauschähnlicher Umsatz im Sinne von § 3 Abs. 12 UStG vor. Das Gewerk „Dachsanierung“ geht sofort in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Der Anlagenbetreiber führt eine Werklieferung an den Gebäudeeigentümer aus, die er ihm mit Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss. Der Grundstückseigentümer darf die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur dann als Vorsteuer geltend machen, wenn er für diesen Bereich seiner Tätigkeit gemäß § 9 UStG auf  die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet hat.
Um Fehler im Mietvertrag, der ja über 20 bis 30 Jahre laufen kann, zu vermeiden, sollten Sie diesen sicherheitshalber mit Ihrem Steuerberater besprechen.