Montag, 11. Mai 2009

Umsatzsteuerliche Beurteilung von Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen


Umsatzsteuerliche Beurteilung von Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen

Im Automobilhandel führen Arbeiten, die aufgrund von Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen am Kundenfahrzeug durchgeführt werden, immer wieder zu Problemen mit der Steuerverwaltung, weil die den Arbeiten zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen nicht richtig behandelt werden. Die Finanzverwaltung richtet sich nach den Regeln des BdF Schreibens vom 3. 12. 1975 – IV A 2 – S 7100 – 25/75, BStBl. 1975 I S. 1132. Ich kann nur jedem Autohändler empfehlen, auch danach zu verfahren. Anderenfalls kann es zu erheblichen Nachzahlungen kommen, wenn umsatzsteuerlich falsche Beurteilungen erst im Zuge einer Außenprüfung aufgegriffen werden, die ja regelmäßig Zeiträume von drei Jahren und länger umfasst.

1. Träger der Gewährleistungspflicht

Welche umsatzsteuerlichen Folgen eintreten, hängt allein davon ab, ob der Autohändler (Werkstatt) seine Reparaturleistung im Auftrag des Autokäufers (Kunde) oder des Herstellers des Autos erbringt. Das hängt wiederum davon ab, wer die Gewährleistungsverpflichtung gegenüber dem Kunden tatsächlich trägt. Das entscheidet sich nach dem Gesetz (z.B. nach dem BGB, dem Produkthaftpflichtgesetz, dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) oder einem Vertrag.

Um die Beschreibung nicht unnötig zu komplizieren, beziehen sich meine Erläuterungen auf die umsatzsteuerlichen Folgen für die Werkstatt. Der Hersteller soll für diese Betrachtung einmal in den Hintergrund treten.

2. Gewährleistungspflicht gegenüber dem Fahrzeugkäufer obliegt dem Hersteller

Der Hersteller ist hier vertraglich oder gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet (1). Der Kunde wendet sich jedoch an seine Werkstatt und verlangt die Reparatur. Dadurch entstehen Lohn- und Materialkosten. Diese werden der Werkstatt vom Hersteller erstattet (2), entweder durch eine Gutschrift oder durch eine Gutschrift für die Lohnkosten und eine Neulieferung des Ersatzteils. Die Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung durch den Hersteller (1) ist nicht umsatzsteuerbar, weil der Kunde dafür kein Geld bezahlt. Der Hersteller hat die Werkstatt als seinen Erfüllungsgehilfen mit der Reparatur beauftragt (2). Dieser Auftrag ist, bezogen auf die Lohn- und Materialkosten, umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Die Gutschrift des Herstellers enthält Umsatzsteuer.

Hinsichtlich der Materialkosten sind aber zwei abweichende Vertragsvarianten möglich:

a) Werkstatt und Hersteller haben vereinbart, dass die Rechnungen für die Teile, die für Gewährleistungsfälle verwendet werden, storniert werden sollen. In diesem Fall wäre nur die Arbeitsleistung umsatzsteuerpflichtig. Die dafür ausgefertigte Rechnung der Werkstatt an den Hersteller enthält Umsatzsteuer. Darüber hinaus muss nun die Rechnung für die ursprüngliche Lieferung des verwendeten Ersatzteiles storniert werden. Daraus folgt zwangsläufig die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für die Werkstatt.

b) Werkstatt und Hersteller haben vereinbart, dass Ersatzteile, die für Gewährleistungsfälle verwendet werden, kostenlos nachgeliefert werden. Die kostenlose Nachlieferung ist nicht umsatzsteuerbar. Die Gutschrift des Herstellers bezieht sich nur auf die Arbeitsleistung und ist nur insoweit umsatzsteuerpflichtig.

3. Gewährleistungspflicht gegenüber dem Fahrzeugkäufer obliegt der Werkstatt

Wie im Schaubild dargestellt, hat sich die Werkstatt im Fahrzeugkaufvertrag dem Kunden gegenüber zur Gewährleistung verpflichtet (3). Diese Leistung wird vom Kunden nicht bezahlt und ist deshalb mangels Entgelt nicht steuerbar. Die Werkstatt wird jedoch gegenüber dem Hersteller diese Leistung in Rechnung stellen. Die umsatzsteuerliche Beurteilung dieser Leistung hängt nun wiederum davon ab, ob es hierbei zu einem Leistungstausch (5) oder zu einem Schadensersatz (4) kommt. Hierzu folgende Varianten:

a) Die Werkstatt repariert ein Fahrzeug, das sie selbst verkauft hat. Sie verwendet ein Ersatzteil aus dem eigenen Lager und erhält vom Hersteller eine Gutschrift über Lohn- und Materialkosten. Es handelt sich um einen echten Schadensersatz des Herstellers, der nicht steuerbar ist. Die Gutschrift enthält keine Umsatzsteuer.

b) Die Werkstatt repariert ein Fahrzeug, das sie selbst nicht verkauft hat. Sie verfährt wie im Fall a) und bekommt auch vom Hersteller eine Gutschrift über Lohn- und Materialkosten, weil sich dazu der Hersteller im Händlervertrag verpflichtet hat. In diesem Fall ist jedoch kein Schadensersatz anzunehmen. Der Gutschriftsbetrag enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. Die Werkstatt bekommt die USt vom Hersteller erstattet und führt sie an das Finanzamt ab.

c) Fälle wie a) und b), jedoch gewährt der Hersteller nur eine Gutschrift über die Lohnkosten. Das Ersatzteil wird der Werkstatt kostenlos nachgeliefert. Auch hier ist zu beachten, ob die Werkstatt das Auto selbst oder nicht selbst verkauft hat. Hat sie es selbst verkauft, dann handelt es sich um einen nicht steuerbaren Schadensersatz des Herstellers. Hat die Werkstatt das Auto nicht selbst verkauft, ist die Arbeitsleistung umsatzsteuerpflichtig, die kostenlose Nachlieferung des Ersatzteils jedoch nicht steuerbar (im Ergebnis wie oben unter 2.b).

Die im BdF – Schreiben dargestellten und hier skizzierten Rechtsfolgen der jeweils realisierten Sachverhalte scheinen also klar geregelt zu sein. Viel schwieriger ist es in der Praxis jedoch festzustellen, welche Sachverhalte eigentlich vorliegen. Es ist unverzichtbar, das zu klären. Anderenfalls sind Risiken und Auswirkungen auf die Liquidität des Autohändlers nicht auszuschließen. Deshalb lautet meine dringende Empfehlung, dass Sie sich die in Ihrem Autohaus realisierten Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht von Ihrem Steuerberater eingehend erklären lassen.

Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung und Verpachtung

1. Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung und Verpachtung

Nach ständiger BFH-Rechtssprechung können Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung vermieten möchte und diese Entscheidung nicht wieder aufgibt. Da dieses Problem sicher nicht wenige Kammermitglieder betrifft, ist das BFH-Urteil vom 28.10.2008 IX R 1/07 interessant, weil es zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Selbstnutzung leer stehenden Wohnung Aufschlüsse gibt. Das Urteil verweist darauf, dass die Einkünfteerzielungsabsicht eine innere Tatsache ist, die sich nur anhand äußerer Merkmale beurteilen lässt. Als derartige Umstände werden nachhaltige und ernsthafte Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen angesehen. Was nun nachhaltig und ernsthaft bedeutet, ist nicht konkret beschrieben.

Im Urteil hat der BFH jedoch angemerkt, dass die Vermietung, abgesehen von einer Wohnungsbesichtigung und einer Vermietungsanzeige innerhalb des Streitjahres, nicht weiter forciert und auch kein Makler eingeschaltet worden war. Dies reicht nach Auffassung der BFH nicht, um nachhaltig und ernsthaft das Bemühen auszudrücken, eine Wohnung vermieten zu wollen. Falls Sie also Werbungskosten für eine leerstehende Wohnung geltend machen wollen, sollten Sie darauf achten, entsprechende Aktivitäten zu dokumentieren, die die Einkünfteerzielungsabsicht zweifelsfrei nachweisen.

2. Kein Vorsteuerabzug bei nichtssagenden Leistungsbeschreibung in der Rechnung

Gemäß § 15 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen, wenn er eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzt. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss unter anderen die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistungen enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr.5 UStG). Anderenfalls versagt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug. Dies ist dann mit einer Liquiditätsbelastung verbunden und erhöht gleichzeitig die Kosten für das Unternehmen.

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 8.10.2008 V R 59/07 darauf hingewiesen, dass eine Leistungsbeschreibung wie „für technische Beratung und Kontrolle“ nicht ausreicht, um die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung, noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt. Insbesondere stieß sich die Finanzverwaltung und der BFH daran, dass der Kläger in eigenen Schriftsätzen von „technischer Beratung und Betreuung“ sprach. Dies verdeutliche, so der BFH, dass die Leistungsbezeichnung ungenau war. Nach seiner ständigen Rechtssprechung des müssen die Angaben in der Rechnung so formuliert sein, dass die abgerechnete Leistung ohne größeren Aufwand identifiziert und festgestellt werden kann. Wenn keine zusätzlichen Belege vorliegen, reicht eine nichtsagende Formulierung nicht aus.

Hieran ist erkennbar, dass die Rechnungslegung außerordentlich präzise erfolgen sollte, damit kein Schaden beim vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer entsteht.