Montag, 21. Dezember 2009

Softwareprogramme als bewegliche Wirtschaftsgüter, Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, Nichtanwendungserlass des Bundesministers

Softwareprogramme als bewegliche Wirtschaftsgüter

Immer wieder kommt es zum Streit mit der Finanzverwaltung, wenn es um die Qualifikation von Softwareprogrammen als materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter geht. Diese Frage war auch Gegenstand des Urteils vom 17.2.2009 – 1K 1171/06, mit dem das Finanzgericht Köln nochmals eindeutig Stellung bezog. Dort wird ausgeführt, dass für die Klassifizierung als materielles bewegliches Wirtschaftsgut allein maßgebend ist, dass es sich um eine vorgefertigte Software handelt, die standardmäßig für eine Vielzahl von Nutzern gedacht ist.

Im verhandelten Fall wollte der Steuerpflichtige für die beabsichtigte Anschaffung von System-Software (u. a. Windows MS Office XP, Oracle 8 i) gewinnmindernd Ansparabschreibungen bilden. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde dies nicht zugelassen. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei System-Software zwar um selbstständig bewertbare, aber immaterielle Wirtschaftsgüter handele, die nicht nach § 7 g EStG rücklagefähig seien.

Die Ansparrücklage gemäß § 7g EStG gehört inzwischen zwar zur Steuergeschichte, aber die Nachfolgeregelung des geltenden § 7g EStG erlaubt Investitionsabzugsbeträge für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffung- oder Herstellungskosten. Deshalb ist die Klarstellung, ob Standardsoftware ein materielles oder eine immaterielles Wirtschaftsgut, auch jetzt noch wichtig.

Das Finanzgericht bezog sich in seiner Urteilsbegründung auf verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofes zur Einordnung von Wirtschaftgütern mit materiellen und immateriellen Komponenten. In den Urteilen wurde vorrangig das wirtschaftliche Interesse des Erwerbers erwogen, d.h.,ob es ihm überwiegend auf den materiellen oder den immateriellen Gehalt ankommen sei. Daneben wurde auch danach unterschieden, ob die Verkörperung eine eigenständige Bedeutung hatte oder ob sie lediglich als „Träger“ den immateriellen Gehalt festhalten sollte. Bei Büchern und Tonträgern wurde angenommen, dass durch Festhalten geistiger Inhalte auf einen materiellen Gegenstand und dessen Vervielfältigung eine Umwandlung stattfinde und die immaterielle Eigenschaft in Folge der Häufigkeit der Materialisierung untergehe. Standardsoftware wurde ähnlich einem Buch oder einer Schallplatte ebenfalls als materielles Wirtschaftsgut oder als Ware angesehen. Dies stellte nochmals klar, dass Software, sofern es sich um Standardsoftware handelt, wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln ist.

Die in dieser Deutlichkeit bisher noch nicht erfolgte Klarstellung ist erfreulich und kann Auswirkungen auf den Investitionsabzug nach § 7 g EStG bzw. auf eine Investitionszulage haben. Die Entscheidung des Finanzgerichtes ist damit für jeden Unternehmer sehr wichtig.

Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG darf der Buchwert eines Wirtschaftgutes aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Nun möchte ich nicht auf die Definition des Teilwertes eingehen, sondern darauf, was nach dem BFH-Urteil vom 29.4.2009 – I R 74/08, veröffentlicht am 12.08.2009, als eine dauernde Wertminderung im Sinne des Gesetzes anzusehen ist.

Nach ständiger Rechtssprechung ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens innerhalb der halben Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Buchwert liegt. Die Restnutzungsdauer von Wirtschaftsgütern ist grundsätzlich nach den amtlichen Afa-Tabellen zu bestimmen. Bei Gebäuden ist dies unter Berücksichtigung der Afa-Sätze nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG zu errechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern. Die Regel soll verhindern, dass bei bloßen Wertschwankungen Teilwertabschreibungen vorgenommen werden, die kurzfristig wieder zurückzunehmen sind. Nur ein anhaltender Wertverlust ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern den Ausweis des niedrigen Teilwertes.

Im hier behandelten Fall beabsichtigte der Steuerpflichtige, ein Wirtschaftsgut zu verkaufen, dessen Teilwert zum mutmaßlichen Veräußerungszeitpunkt unter dem fortgeschriebenen Buchwert gesunken war. Die GmbH hatte ihr zu klein gewordenes Betriebsgebäude durch einen im Jahr 2001 fertiggestellten Neubau auf einem zu diesem Zweck im Jahre 2000 erworbenen Grundstück ersetzt. Das bisherige Betriebsgrundstück wollte die GmbH veräußern. Sie ging von einem erzielbaren Kaufpreis unter dem Buchwert aus und begehrte insoweit bereits zum 31.12.2000 eine Teilwertabschreibung auf das Gebäude. Obwohl der geringere Wert unstreitig war (€ 350.000/ DM 684.540,50), versagte der BFH die Teilwertabschreibung. Der BFH sieht die eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraussetzende Abschreibungsmöglichkeit für abnutzbare Anlagegüter nur dann als gegeben, wenn der Buchwert nach der halben „abstrakten“ voraussichtlichen Restnutzungsdauer noch über dem aktuellen Teilwert liegt (vgl. hierzu NWB-Nachrichten vom 12.08.2009). Im entschiedenen Fall lag unstreitig der Teilwert des Gebäudes zum Bilanzstichtag 31.12.2000 bei DM 732.479,00. Unter Berücksichtigung der „Normalabschreibung“ für Betriebsgebäude gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 1 EStG belief sich der fortgeschriebene Buchwert zu diesem Zeitpunkt auf DM 730.719,00. Damit sei eine Teilwertabschreibung nach Meinung des Gerichtes nicht gerechtfertigt.

Das Urteil kann nicht überzeugen, da die oben beschriebene Regel für die Fälle gilt, in denen kein konkreter Verkaufspreis bekannt ist, weil das Wirtschaftsgut real nicht verkauft wird. Das ist aber im entschieden Fall nicht so. Das Unternehmen kannteden Verkaufspreis. Deshalb erübrigte es sich eigentlich, auf Teilwertvermutungen zurückzugreifen.

Und wieder ein Nichtanwendungserlass des Bundesministers für Finanzen

Das BMF hat zum Ausweis der von einem Kraftfahrzeug-Händler eingegangenen Verpflichtung zum Rückkauf von Kraftfahrzeugen Stellung genommen (12.8.2009 – IV C 6 – S 2137/09/10003). Es bezog sich dabei auf ein BFH-Urteil vom 11.10.2007 – IV R 52/04. Dort hatte der BFH entschieden, dass eine beim Verkauf von Neuwagen eingegangene Rückkaufverpflichtung zu einem verbindlich festgesetzten Preis eine wirtschaftlich und rechtlich selbstständige Leistung darstellte, die losgelöst von dem etwa nachfolgenden Rückkaufsgeschäft zu beurteilen sei. Nach Meinung des höchsten deutschen Finanzgerichtes sei die von einem Kraftfahrzeughändler mit Ablauf des Fahrzeugkaufvertrages übernommene Rückkaufverpflichtung zu einem verbindlich festgesetzten Preis als Verbindlichkeit auszuweisen.

Dieses Problem betrifft eine Vielzahl von Autohändler. Derartige Rückstellungen sind steuerlich wirksam und führen dementsprechend zur Verminderung des steuerpflichtigen Einkommens. Im Gegensatz dazu sind Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, zu denen die Finanzverwaltung in diesen Fällen neigt, steuerlich irrelevant.

Ich möchte jetzt nicht den Sachverhalt kommentieren, der zu einem Ausweis einer Verbindlichkeit bzw. einer Rückstellung für drohende Verluste führt, sondern auf die zunehmend unangenehm wirkende Praxis des Bundesministeriums der Finanzen hinweisen, nicht genehme Urteile des höchsten Steuergerichtes durch sogenannte Nichtanwendungserlasse zu neu-tralisieren. In derartigen Fällen können sich Steuerpflichtige bei ähnlichen Sachverhalten in der Diskussion mit der Finanzverwaltung nicht auf betreffende Urteile berufen und müssen ihren Fall zur Not bis zum BFH selbstständig neu durchfechten.

In den allgemeinen Hinweisen des Koalitionsvertrages wird erwähnt, dass mit dem Instrument der Nichtanwendungserlasse in der Zukunft außerordentlich sparsam umgegangen werden soll. Das wäre tatsächlich kein unerheblicher Beitrag zur Erleichterung des Umganges mit unserem außerordentlich komplizierten Steuerrecht.

Mittwoch, 23. September 2009

Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen

Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen

Der DIHK weist mit seinem Rundschreiben vom 11.09.2009 auf eine interessante Folge von BFH-Urteilen zu Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausführlieferungen hin, die ich an dieser Stelle gern aufgreife.

Jeder Unternehmer, der Waren ins Ausland liefert, weiß, dass umfangreiche Nachweise darüber zu erbringen sind, dass die Ware tatsächlich ins Ausland gelangt ist. Die Anforderungen sind beschrieben in den § 17a und 17c UStDV bzw. §§ 8 – 13 UStDV. Bereits dann, wenn nur wenige Nachweise fehlen, droht die Versagung der Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 1a und b UStG. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung aus dem gezahlten Betrag die gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit 19 %, herausrechnet und veranlagt. Da sich das kein Unternehmen leisten kann, werden die Ausfuhrnachweise in der Regel mit großer Sorgfalt zusammengestellt, um sie einem Prüfer des Finanzamtes gegebenenfalls vorlegen zu können. Dabei gab es oft jedoch Schwierigkeiten, weil die Verwaltungsanweisungen des BMF zur Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen und Leistungen Anforderungen enthalten, die über diejenigen des Gesetzgebers hinaus gehen. Diese hat der Bundesfinanzhof in seinen Entscheidungen vom 23. 04.2009 (Az. V R 84/07) und vom 12.05.2009 (Az. V R 65/06) wieder kassiert.

Der BFH fordert abgestufte Nachweispflichten:

Wenn sich bei der Überprüfung der Nachweisangaben zur Ausfuhr der jeweiligen Wirtschaftsgüter Unrichtigkeiten oder zumindest begründete Zweifel ergeben, muss der Unternehmer nachweisen, dass die Voraussetzung für die Steuerbefreiung tatsächlich erfüllt ist. Kann er dies nicht, bleibt nur die Berufung auf die Vertrauensschutzregel nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG. Der Unternehmer trägt das Risiko eines nicht geglückten Nachweises nur dann, wenn

· die Nachweise falsch sind oder sich berechtigte Zweifel daran ergeben,

· der Unternehmer mit allen zur Verfügung stehenden Beweismitteln die objektiven Tatsachen für eine steuerbefreiende innergemeinschaftliche Lieferung und Ausfuhrlieferungen nicht beweisen kann und

· die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz nicht erfüllt sind.

In seinem Urteil vom 12.05.2009 führt der BFH darüber hinaus, dass für die Fälle, in denen eine Spedition mit dem Transport beauftragt wurde, der Nachweis der Versendung auch durch einen sogenannten CMR-Frachtbrief geführt werden kann. Für nicht erforderlich hält er, dass der Frachtbrief die im Feld 24 vorgesehene Empfangsbestätigung enthält.

Die dort vorgesehene Unterschrift wird im BMF-Schreiben vom 6. Januar 2009 aber als zwingende Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Belegnachweis gefordert.

Darüber hinaus stellt der BFH fest, dass in Abholfällen die Bevollmächtigung des Abholers durch den Abnehmer nicht belegmäßig nachgewiesen werden muss. Auch in diesem Punkt widerspricht der BFH ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung, weil im § 17 a UStDV die Verpflichtung zum Nachweis einer Vollmacht nicht aufgeführt wurde. Demnach ist es erforderlich, dass die Nachprüfbarkeit der Abholberechtigung bei Vorliegen konkreter Zweifel gewährleistet sein muss.

Der BFH klärt in seinem Urteil vom 28. Mai 2009 (Rz V R 23/08) darüber hinaus auch, bis zu welchem Zeitpunkt der Unternehmer den Nachweis der Ausfuhr zu erbringen hat. Grundsätzlich ist dies bis zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung möglich zu machen. Ergänzungen sind bis zum Schluss einer eventuellen letzten mündlichen Verhandlung möglich. Ein vollständig fehlender Buchnachweis kann nachträglich nicht nachgeholt werden.

Da die Finanzverwaltung BMF-Schreiben zu beachten hat, wird es interessant sein, wie sie auf die Entscheidungen des höchsten Gerichts in Steuersachen reagiert.

Festlegung neuer Größenklassen gemäß § 3 BpO zum 1. Januar 2010

Zum 1.1.2010 werden die Größenmerkmale gemäß § 3 BpO neu definiert.

Um hier nicht eine zu umfangreiche Tabelle abdrucken zu müssen, verweise ich auf das BMF-Schreiben vom 20.8.2009-IVA4-S1450/08/10/001. Ihm können Sie entnehmen, in welche Betriebsgrößenklasse Ihr Unternehmen fällt und mit welcher Prüfungshäufigkeit Sie demzufolge rechnen müssen.

Ob die an sich zulässige Prüfung dann tatsächlich stattfindet, in welchem Umfang und mit welcher Intensität sie durchgeführt werden soll, ob die Aufklärung nicht besser an Amtsstelle oder durch Einzelermittlung nach § 93 ff. erfolgt, darf die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden. Im § 4 BpO heißt es: „Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung nach ihrem Ermessen. Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen. Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen.“

Bewertung steuerpflichtiger Einnahmen, die nicht in Geld bestehen

Gemäß § 8 EStG umfassen Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer bestimmten Einkommensart zufließen. § 8 Abs. 3 EStG konkretisiert dies. Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses nicht pauschal versteuerte Waren oder Dienstleistungen erhält, gelten als deren Werte die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächst ansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

Um die Definition dieses Wertes ging es in dem interessanten Urteil des BFH vom 17.6.2009-VIR18/07 (veröffentlicht am 26.8.2009). Der Arbeitnehmer eines Automobilherstellers hatte von seinem Arbeitgeber einen Neuwagen zu einem bestimmten Kaufpreis erworben. Der geldwerte Vorteil wurde genau nach den eben zitierten Regeln aus der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers abgeleitet.

Diese Vorgehensweise wurde vom BFH kassiert. Er führt aus, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Kfz-Herstellers den Angebotspreis unzutreffend wiedergäbe. Ausgangsgröße der Ermittlung des geldwerten, lohnsteuerrechtlich erheblichen, durch einen Personalrabatt veranlassten Vorteils ist nämlich der Endpreis, zu dem das fragliche Fahrzeug fremden Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird, also der Angebotspreis. Der Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG ist grundsätzlich der nach Preisangabenverordnung ausgewiesene, rabattunabhängige Preis. Es ist aber kein typisierter und pauschalierter Wert, wie etwa der „inländische Listenpreis“. Er gilt daher nur dann, wenn nicht nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedriger Wert gefordert wird. So ist dies jedoch im hier verhandelten Fall geschehen. Der Kläger konnte nachweisen, dass die unverbindliche Preisempfehlung im Streitjahr in aller Regel nicht der Preis war, zu dem Fahrzeuge im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wurden. Es galt allen Beteiligten als unstreitig, dass Autokäufern auf die unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers ein Preisnachlass in Höhe von 8 % gewährt worden war. Dies definiert den so genannten „angebotenen Endpreis“ im Sinne des von § 8 Abs. 3 EStG. Denn zu dem um 8 % verminderten Preis der unverbindlichen Empfehlung wurde das fragliche Fahrzeug im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten. Damit ist dieser Wert auch die Basis für die Berechnung des geldwerten Vorteils.

Dieses Urteil enthält über den besprochenen Sachverhalt hinaus eine durchaus beachtliche Klarstellung. Wenn also im Rahmen eines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen verbilligt an den Arbeitnehmer abgegeben werden, ist es nicht jeweils ein so genannter Listenpreis, von dem der geldwerte Vorteil aus berechnet wird, sondern immer der Wert, den fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich bezahlen.

Dienstag, 25. August 2009

Angemessene Vergütung des Gesellschafters/Geschäftsführers

Angemessene Vergütung des Gesellschafters/Geschäftsführers

Immer wieder kommt es zum Streit mit der steuerlichen Außenprüfung über die Höhe der Gesamtbezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs. Ausgangspunkt für diese Diskussionen ist § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, wonach auch verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht mindern. Im Klartext bedeutet dies, dass Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge, die über ein Normalmaß hinausgehen, wie Gewinnausschüttungen zu behandeln sind. Dadurch entfällt die steuerliche Abzugsfähigkeit der an die Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Zahlungen. Folglich steigt im gleichem Maße der Gewinn, der dann der Gewerbe- und Körperschaftsteuer unterworfen wird. Die Betriebsprüfer wenden bei ihrer Beurteilung, ob es im Rahmen der Gesamtausstattung der Gesellschafter/Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung gekommen sein könnte, in der Regel das BMF-Schreiben vom 14.10.2002 – S 2742, BStBl. 2002 I S. 972 ff. an. Danach werden folgende Prüfungsschritte vorgenommen:

1. Prüfung aller Vergütungsbestandteile, ob sie dem Grunde nach als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen sind. Nicht nur Gehaltszahlungen, sondern auch Pensionszusagen und anderer Einahmen, die nicht in Geld bestehen,
z. B. Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers werden hier zusammengefasst und als Gesamtausstattung bezeichnet.

2. Prüfung der Gesamtausstattung darauf, ob sie der Höhe nach als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen ist. Hier wird insbesondere geprüft, ob das Verhältnis der Tantieme, also einer ergebnisabhängigen Vergütung, zum Festgehalt den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 1.2.2002 entspricht. Dort wurde festgelegt, dass die Tantieme 25 % der vereinbarten Gesamtvergütung nicht überschreiten soll. Dazu hat sich allerdings die Rechtssprechung inzwischen etwas gelockert. Bei sich entwickelnden Gesellschaften wird auch ein höherer Anteil der variablen Vergütung von der Gesamtvergütung als angemessen angesehen. Dies gilt im besonderen Maße bei neu gegründeten Unternehmen. Man sollte sich also als betroffener Unternehmer nicht scheuen, viele Gründe für eine Weiterentwicklung des Unternehmens zu dokumentieren, wenn der ergebnisabhängige Vergütungsbestandteil 25 % überschreitet.

3. Beurteilungskriterien für die Angemessenheit der Gesamausstattung. Hauptdiskussionspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit der Gesamtausstattung sind folgende Kriterien:

- Art und Umfang der Tätigkeit.

- Künftige Ertragsaussichten des Unternehmens.

- Verhältnis des Geschäftsführergehaltes zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Eigenkapitalverzinsung sowie

- Art und Höhe der Vergütungen, die im selben Betrieb oder in gleichartigen Betrieben an Geschäftsführer für entsprechende Leistungen gewährt werden.

Die Finanzverwaltung versucht i.d.R., die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers mit den Bezügen ähnlicher Unternehmen zu vergleichen. Üblicher Weise legt sie im Rahmen des außerbetrieblichen Fremdvergleichs Umfrageergebnisse von Personalberatungsunternehmen, wie Kienbaum zugrunde und vergleicht diese Ergebnisse mit der Gesamtausstattung des geprüften Unternehmens. Hier bietet sich dem Unternehmer ein wichtiger Ansatzpunkt, unpassende Vergleiche zurückzuweisen. Dies erfordert insbesondere Argumente dafür, dass die Struktur der in der „Kienbaumliste“ aufgeführten Unternehmen nicht mit dem eigenen Unternehmen vergleichbar sind.

Hierzu kann das BFH-Urteil vom 27.04.2006 des FG Baden-Württemberg 10 K 153/03 eine wunderbare Argumentationshilfe bieten. Im genannten Urteil wurde darauf verwiesen, dass das Klägerunternehmen weder ein reines Produktions- noch Großhandelsunternehmen sei und deswegen mit den Unternehmen der Gehaltsstudie nicht verglichen werden könne. Das Klägerunternehmen vereine beide Wertschöpfungsstufen in sich. Darüber hinaus führte das Klägerunternehmen auf, dass die Geschäftführer das Unternehmen ohne mittleres Management leiteten und eine Vielzahl zusätzlicher Aufgaben im Unternehmen wahrnähmen. Diesem Argument folgte das Finanzgericht. Ergänzend wurde argumentiert, dass der wirtschaftliche Erfolg der Klägerin in erster Linie auf der fortwährenden Marktakzeptanz des von den Gechäftsführern geschaffenen Modelabels beruhten. Diese personenbezogenen Leistungen seien für die Beurteilung und Angemessenheit der Geschäftsführerausstattung im konkreten Streitfall entscheidend. Generell geht das Finanzgericht davon aus, dass die Personenbezogenheit von überragender Bedeutung bei der Gehaltsbemessung sei. Gesellschafter-Geschäftsführer hätten das Modelabel geschaffen und fortentwickelt, überwachen fortlaufend die Herstellung und Qualität der Produkte und erzielen die Hälfte des Umsatzes basierend auf persönlichen Kontakten zum Großkunden. Aufgrund dieser Umstände läge dem Streitfall nicht nur eine besondere, sondern eine ausschließliche Personenbezogenheit zugrunde. Ohne die Mitwirkung der Gesellschafter-Geschäftführer sei der nachhaltige wirtschaftliche Erfolg der Klägerin nicht denkbar. Mit dieser Argumentation konnte die Klägerin den Fremdvergleich, den die Betriebsprüfung angestellt hat, im Wesentlichen aushebeln. Das ausbezahlte Gehalt von jährlich
DM 3,0 Mio. je Gesellschafter-Geschäftsführer wurde als angemessen angesehen.

Mit dieser Argumentationskette lassen sich nahezu alle Geschäftsführergehälter, die in unserem Kammerbezirk gezahlt werden gegenüber der Finanzverwaltung rechtfertigen. Voraussetzung ist natürlich, dass die Ertragsaussichten der Gesellschaft sowie das Verhältnis Geschäftsführergehälter zur Eigenkapitalverzinsung passen.

Im Regelfall kann von einer Angemessenheit der Gesamtausstattung der Geschäftsführerbezüge ausgegangen werden, wenn der Gesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütung ein Jahresüberschuss vor Ertragsteuern in mindestens gleicher Höhe wie die Gesamtsumme der Geschäftsführervergütung verbleibt. Es gibt sogar in der Rechtssprechung (FG Niedersachsen) auch die Meinung, dass dreiviertel des Geschäftserfolgs als Geschäftsführervergütung gewährt werden können und nur ein Viertel des Geschäftserfolgs dem Unternehmen als angemessene Kapitalverzinsung verbleiben müssen. Auch in diesem Fall kann der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Diskussion mit dem Betriebsprüfer punkten.

Leicht fällt der Fremdvergleich, wenn ein Fremdgeschäftsführer bestellt wurde. Das Gehalt für diesen weiteren Fremdgeschäftsführer bietet die Möglichkeit, das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers relativ zu messen. Dieser Fall tritt in der Praxis jedoch selten ein, da bei personenbezogenen mittelständischen Kapitalgesellschaften die Geschäftsführer in der Regel auch Gesellschafter sind.

Abschließend möchte ich erwähnen, dass nach der Rechtssprechung generell keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn die Angemessenheitsgrenze um weniger als 20 % überschritten wird. Es wäre aber ein Fehler, diesen Betrag als allgemeine Freigrenze anzusehen und pauschal 20 % auf die Vergleichsgrößen aufschlagen.

Mittwoch, 5. August 2009

Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen der Finanzämter, die die wirtschaftliche Notsituation von Unternehmen und Selbständigen berücksichtigen

1. Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen der Finanzämter, die die wirtschaftliche Notsituation von Unternehmen und Selbständigen berücksichtigen

In seiner manchmal etwas unorthodoxen Art hat der Bundesfinanzminister Peer Steinbrück in einem Brief an die Finanzminister der Länder darum gebeten, in Krisenzeiten kulanter gegenüber Unternehmen und Selbständigen zu sein. Was er damit genau meint, hat er nicht gesagt.

Aufgrund einer allgemeinen Krise ergeben sich für Unternehmen keine Ansprüche auf Steuerentlastungen. Die allgemein geltenden Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern sind auch jetzt gültig. Dies sind beispielsweise Stundung, Erlass, die abweichenden Festsetzung oder der Vollstreckungsaufschub. Die dafür erforderlichen Anträge sind bei den zuständigen Finanzämtern zu stellen. Es mag nun sein, dass die Finanzämter bei ihren Ermessensentscheidungen die Folgen der Finanzkrise besonders berücksichtigen. Darüber hinaus ist es selbstverständlich jedem Unternehmen, welches aufgrund der schlechten konjunkturellen Lage einen Ergebnisrückgang erkennt, gestattet, beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Gewerbesteuer und ggf. Körperschaftsteuer zu stellen. Dadurch kann u. U. das Entstehen von Steuerschulden verhindert werden.

Allerdings hat der Gesetzgeber zwei Regelungen des Unternehmensteuerreformgesetzes aus 2008 modifiziert, die besonders in der gegenwärtigen Krise kontraproduktiv wirken. Im Rahmen des sogenannten Bürgerentlastungsgesetzes wurden sie am 19.06.2009 vom Deutschen Bundestag in 2. und 3. Lesung gebilligt.

Die beiden angesprochenen Regelungen sind ein zeitlich befristetes Sanierungsprivileg für Unternehmenskäufe sowie eine Lockerung der Zinsschranke. Die Freigrenze, bis zu der geleistete Schuldzinsen abzugsfähig sind, wurde von € 1,0 Mio. auf € 3,0 Mio. angehoben. Beide Regeln führen im Ergebnis dazu, dass substanzbesteuernde Elemente der Ertragsteuer reduziert werden.

Insbesondere das Sanierungsprivileg hilft im Konjunkturabschwung. Ziel der Neuregelung in § 8c Abs. 1 a KStG ist, die krisenverschärfende Wirkung der Verlustvernichtungsregelung für Sanierungsfälle zu vermeiden. Die bisherige Regel hat die Suche nach sanierungswilligen Investoren ganz wesentlich erschwert. Erfolgte innerhalb von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar eine Anteils- oder Stimmrechtsübertragung von mehr als 25 % bis 50 %, waren die nicht genutzten Verluste entsprechend der erworbenen Anteile quotal nicht mehr abziebar. Bei einem Erwerb von 50 % und mehr gingen die Verluste vollständig verloren. Es ist nicht schwer sich vorzustellen, dass durch diese Konstellation in der Vergangenheit mancher Unternehmenskauf unterblieb.

Die jetzt beschlossene neue Regelung gilt für schädliche Erwerbe in den Jahren 2008 und 2009 und lässt unter bestimmten Bedingungen, insbesondere der Sanierungsfähigkeit und Sanierungsbedürftigkeit, die Nutzung von Verlustvorträgen zu. Es kommt auch die rückwirkende Wiederherstellung solcher Verlustvorträge in Betracht, die bereits vor der Einführung der neuen Sanierungsklausel untergegangen waren. Dies eröffnet in vielen Fällen die steuerwirksame Verrechnung von Verlusten und damit die Chance, eine Sanierung erfolgreich durchzuführen. Ohne auf die Einzelheiten einzugehen, möchte ich darauf verweisen, dass sich aufgrund dieser Neuregelung eine nicht unwesentliche Möglichkeit eröffnet, verloren geglaubte Verlustvorträge steuerlich geltend zu machen. Bitte sprechen Sie dringend mit Ihrem Steuerberater über die Neuregelungen und klären Sie, ob diese Ihr Unternehmen betreffen.

2. Steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Erststudium

Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. hat in seiner Pressemitteilung vom 2.7.2009 auf eine erfreuliche Entscheidung des BFH vom selben Tag hingewiesen. In dem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren zu den Erststudienkosten (Az.: IV R 14/07) hob der BFH die Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts auf. Grundlage der Entscheidung war, dass ein Steuerzahler nach abgeschlossener Berufsausbildung ein Studium aufgenommen hatte, für das er erhebliche Kosten als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt hatte diese Aufwendungen nur mit
€ 4.000,00 als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. Nr. 7 EStG anerkannt und in dieser Frage von dem Finanzgericht Zustimmung erhalten. Der BFH folgte der Auffassung jedoch nicht.

Warum der BFH das Urteil des Finanzgerichtes kassierte, ist mir nicht klar. Die Urteilsgründe liegen z.Z. noch nicht in schriftlicher Form vor. Trotzdem dürfte die Entscheidung für viele Steuerzahler ein positives Signal setzen. Sollten Sie oder jemand aus Ihrem Bekanntenkreis davon betroffen sein, können Sie sich auf diese Entscheidung des BFH berufen und um Aussetzung der Vollziehung bitten. Möglicherweise erhalten Sie sich damit die Chance, dass Ihre Kinder die Kosten des Erststudiums komplett steuerlich geltend machen können. Vorausgesetzt natürlich, dass die Studierenden selbst über ein entsprechendes Einkommen verfügen.

Freitag, 12. Juni 2009

Eintragungen in das Fahrtenbuch und Abweichungen von den Ergebnissen eines Routenplaners

1. Eintragungen in das Fahrtenbuch und Abweichungen von den Ergebnissen eines Routenplaners

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 7.11.2008 – 12 K 4479/07 E ein in zweierlei Hinsicht interessantes Urteil gesprochen. Zum einen hat es entschieden, dass Abweichungen der Kilometerangaben im Fahrtenbuch von den Ergebnissen eines Routenplaners mit einer Quote von 1,5 % nicht zur Verwerfung der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches führen. Zum anderen wird damit nochmals deutlich, dass die Finanzverwaltung inzwischen die Angaben in den Fahrtenbüchern auch mit Hilfe eines Routenplaners überprüft. Sollte sich bei einer derartigen Prüfung herausstellen, dass das Fahrtenbuch falsche Angaben enthält, ist es zu verwerfen. Dann würde die 1%-Regel greifen, nach der der Steuerpflichtige 1% der Bruttoanschaffungskosten des auch privat genutzten Pkws der Besteuerung als geldwerten Vorteil zu unterwerfen hat.

Im hier besprochenen Urteil war bei mehreren Stichproben aufgefallen, dass die Kilometerangaben teilweise erheblich von den Ergebnissen eines Routenplaners abwichen. Dabei handelte es sich sowohl um zu hohe als auch zu niedrige Kilometerangaben. Für einen Zeitraum von 3 Monaten summierten sich insgesamt 66 abweichende Kilometer. Hochgerechnet auf das Jahr ergab sich daraus eine Differenz von „kaum 1,5 %“. Diese Differenz sei zu vernachlässigen, so das Finanzgericht. Es verwies sogar darauf, dass es angebracht sein könne, unterschiedliche Verkehrsaufkommen sowie Verkehrshindernisse wie Baustellen mit einem Zuschlag von 20 % auf die von einem Routenplaner empfohlene längste Strecke zu erfassen. Das Gericht hält es für glaubhaft, in einer Großstadt für eine an sich nur 1,5 km lange Distanz eine andere Strecke von 3,5 km zu fahren, wenn damit beispielsweise ein Stau mit einer Wartezeit von 10 – 15 Minuten zu vermeiden sei.

Ich bitte aber diesen Hinweis nicht falsch zu verstehen in dem Sinne, dass derartige Zuschläge grundsätzlich zu akzeptieren sind.

2. Die Gewerbesteuerrückstellung mindert das maßgebliche Betriebsvermögen für den Investitionsabzugsbetrag

Nach § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben mehr. Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 im Zuge des Unternehmenssteuerreformgesetzes eingeführt. Unklar war bisher, ob ungeachtet der Nichtabzugsfähigkeit eine Gewerbesteuerrückstellung das Betriebsvermögen mindert. Dies hat nun die OFD Rheinland mit ihrer Verfügung vom 5.5.2009 klargestellt. Danach ist, soweit der Rechtsnorm nichts Gegenteiliges entnommen werden kann, das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der anzusetzenden Gewerbesteuerrückstellung zu ermitteln. Die Gewerbesteuerrückstellung mindert somit insbesondere das maßgebliche Betriebsvermögen im Sinne des § 7g Abs. 1 Satz 2
Nr. 1a EStG. Nach dieser Norm ist ein Investitionsabzug in Höhe von 40 % der innerhalb der nächsten 3 Jahre zu erwartenden Investition möglich sowie eine Sonderabschreibung zugelassen. Sollte also die Betriebsvermögensgrenze (2009 + 2010 € 335.000, danach wieder € 225.000) in ihrem Betrieb überschritten werden, dann kann möglicherweise eine Gewerbesteuerrückstellung das Instrument des § 7 g EStG retten. Deshalb sollten Sie den Hinweis der OFD Rheinland unbedingt beachten.

3. Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen sind in der Regel Arbeitslohn

Es ist nicht auszuschließen, dass ein Mitarbeiter oder sogar der Geschäftsführer einer GmbH in Ausübung seiner Tätigkeit für die GmbH Entscheidungen trifft, die gegen geltende Gesetze verstoßen. Manchmal hat das zur Folge, dass dem Arbeitnehmer Geldbußen oder Geldstrafen von einem Gericht auferlegt werden. Der bestrafte Mitarbeiter wendet sich dann seinerzeit in nicht wenigen Fällen an seine Gesellschaft mit der Bitte um Erstattung seiner Auslagen. Er begründet dies damit, dass er all das getan oder unterlassen hat, um seiner „Gesellschaft“ zu nützen.

Einen derartigen Sachverhalt hatte der BFH am 22.07.2008 – IV R 47/6 (BStBl. 2009 II S. 151) zu entscheiden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich um Arbeitslohn handelt, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse eine Geldbuße oder Geldauflage übernimmt, die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer verhängt worden ist.

Zu klären ist an dieser Stelle nun, was „aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse“ bedeutet. Im Urteil führt der BFH aus, dass dann, wenn aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht, das Interesse des Betriebes überwiegt. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils für den Betrieb, Auswahl der Begünstigten, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Eignung für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen. Wenn danach das Interesse des Arbeitnehmers hinter das des Arbeitgebers zurücktritt, kann eine Lohnzahlung verneint werden.

Interessant ist jedoch, dass der BFH in seiner Urteilsbegründung weiter darauf verweist, dass zwar betriebliche Gesichtspunkte für eine finanzielle Entlastung des Geschäftsführers sprechen, aber die Wechselwirkung zwischen dem eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und der Höhe der Bereicherung durch die Entlastung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist. Je höher aus der Sicht des Arbeitsnehmers das erstattete Bußgeld, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse.

Im Ergebnis bedeutet dieser Gedanke also, dass die dem Arbeitnehmer erstatteten Beträge einerseits im Unternehmen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, weil § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 bzw. § 12 Nr. 4 EStG dies verhindern und der verurteilte Mitarbeiter andererseits die erstatteten Beträge seiner Lohn- bzw. Einkommensteuer zu unterwerfen hat.

Montag, 11. Mai 2009

Umsatzsteuerliche Beurteilung von Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen


Umsatzsteuerliche Beurteilung von Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen

Im Automobilhandel führen Arbeiten, die aufgrund von Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen am Kundenfahrzeug durchgeführt werden, immer wieder zu Problemen mit der Steuerverwaltung, weil die den Arbeiten zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen nicht richtig behandelt werden. Die Finanzverwaltung richtet sich nach den Regeln des BdF Schreibens vom 3. 12. 1975 – IV A 2 – S 7100 – 25/75, BStBl. 1975 I S. 1132. Ich kann nur jedem Autohändler empfehlen, auch danach zu verfahren. Anderenfalls kann es zu erheblichen Nachzahlungen kommen, wenn umsatzsteuerlich falsche Beurteilungen erst im Zuge einer Außenprüfung aufgegriffen werden, die ja regelmäßig Zeiträume von drei Jahren und länger umfasst.

1. Träger der Gewährleistungspflicht

Welche umsatzsteuerlichen Folgen eintreten, hängt allein davon ab, ob der Autohändler (Werkstatt) seine Reparaturleistung im Auftrag des Autokäufers (Kunde) oder des Herstellers des Autos erbringt. Das hängt wiederum davon ab, wer die Gewährleistungsverpflichtung gegenüber dem Kunden tatsächlich trägt. Das entscheidet sich nach dem Gesetz (z.B. nach dem BGB, dem Produkthaftpflichtgesetz, dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) oder einem Vertrag.

Um die Beschreibung nicht unnötig zu komplizieren, beziehen sich meine Erläuterungen auf die umsatzsteuerlichen Folgen für die Werkstatt. Der Hersteller soll für diese Betrachtung einmal in den Hintergrund treten.

2. Gewährleistungspflicht gegenüber dem Fahrzeugkäufer obliegt dem Hersteller

Der Hersteller ist hier vertraglich oder gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet (1). Der Kunde wendet sich jedoch an seine Werkstatt und verlangt die Reparatur. Dadurch entstehen Lohn- und Materialkosten. Diese werden der Werkstatt vom Hersteller erstattet (2), entweder durch eine Gutschrift oder durch eine Gutschrift für die Lohnkosten und eine Neulieferung des Ersatzteils. Die Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung durch den Hersteller (1) ist nicht umsatzsteuerbar, weil der Kunde dafür kein Geld bezahlt. Der Hersteller hat die Werkstatt als seinen Erfüllungsgehilfen mit der Reparatur beauftragt (2). Dieser Auftrag ist, bezogen auf die Lohn- und Materialkosten, umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Die Gutschrift des Herstellers enthält Umsatzsteuer.

Hinsichtlich der Materialkosten sind aber zwei abweichende Vertragsvarianten möglich:

a) Werkstatt und Hersteller haben vereinbart, dass die Rechnungen für die Teile, die für Gewährleistungsfälle verwendet werden, storniert werden sollen. In diesem Fall wäre nur die Arbeitsleistung umsatzsteuerpflichtig. Die dafür ausgefertigte Rechnung der Werkstatt an den Hersteller enthält Umsatzsteuer. Darüber hinaus muss nun die Rechnung für die ursprüngliche Lieferung des verwendeten Ersatzteiles storniert werden. Daraus folgt zwangsläufig die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für die Werkstatt.

b) Werkstatt und Hersteller haben vereinbart, dass Ersatzteile, die für Gewährleistungsfälle verwendet werden, kostenlos nachgeliefert werden. Die kostenlose Nachlieferung ist nicht umsatzsteuerbar. Die Gutschrift des Herstellers bezieht sich nur auf die Arbeitsleistung und ist nur insoweit umsatzsteuerpflichtig.

3. Gewährleistungspflicht gegenüber dem Fahrzeugkäufer obliegt der Werkstatt

Wie im Schaubild dargestellt, hat sich die Werkstatt im Fahrzeugkaufvertrag dem Kunden gegenüber zur Gewährleistung verpflichtet (3). Diese Leistung wird vom Kunden nicht bezahlt und ist deshalb mangels Entgelt nicht steuerbar. Die Werkstatt wird jedoch gegenüber dem Hersteller diese Leistung in Rechnung stellen. Die umsatzsteuerliche Beurteilung dieser Leistung hängt nun wiederum davon ab, ob es hierbei zu einem Leistungstausch (5) oder zu einem Schadensersatz (4) kommt. Hierzu folgende Varianten:

a) Die Werkstatt repariert ein Fahrzeug, das sie selbst verkauft hat. Sie verwendet ein Ersatzteil aus dem eigenen Lager und erhält vom Hersteller eine Gutschrift über Lohn- und Materialkosten. Es handelt sich um einen echten Schadensersatz des Herstellers, der nicht steuerbar ist. Die Gutschrift enthält keine Umsatzsteuer.

b) Die Werkstatt repariert ein Fahrzeug, das sie selbst nicht verkauft hat. Sie verfährt wie im Fall a) und bekommt auch vom Hersteller eine Gutschrift über Lohn- und Materialkosten, weil sich dazu der Hersteller im Händlervertrag verpflichtet hat. In diesem Fall ist jedoch kein Schadensersatz anzunehmen. Der Gutschriftsbetrag enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. Die Werkstatt bekommt die USt vom Hersteller erstattet und führt sie an das Finanzamt ab.

c) Fälle wie a) und b), jedoch gewährt der Hersteller nur eine Gutschrift über die Lohnkosten. Das Ersatzteil wird der Werkstatt kostenlos nachgeliefert. Auch hier ist zu beachten, ob die Werkstatt das Auto selbst oder nicht selbst verkauft hat. Hat sie es selbst verkauft, dann handelt es sich um einen nicht steuerbaren Schadensersatz des Herstellers. Hat die Werkstatt das Auto nicht selbst verkauft, ist die Arbeitsleistung umsatzsteuerpflichtig, die kostenlose Nachlieferung des Ersatzteils jedoch nicht steuerbar (im Ergebnis wie oben unter 2.b).

Die im BdF – Schreiben dargestellten und hier skizzierten Rechtsfolgen der jeweils realisierten Sachverhalte scheinen also klar geregelt zu sein. Viel schwieriger ist es in der Praxis jedoch festzustellen, welche Sachverhalte eigentlich vorliegen. Es ist unverzichtbar, das zu klären. Anderenfalls sind Risiken und Auswirkungen auf die Liquidität des Autohändlers nicht auszuschließen. Deshalb lautet meine dringende Empfehlung, dass Sie sich die in Ihrem Autohaus realisierten Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht von Ihrem Steuerberater eingehend erklären lassen.

Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung und Verpachtung

1. Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung und Verpachtung

Nach ständiger BFH-Rechtssprechung können Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung vermieten möchte und diese Entscheidung nicht wieder aufgibt. Da dieses Problem sicher nicht wenige Kammermitglieder betrifft, ist das BFH-Urteil vom 28.10.2008 IX R 1/07 interessant, weil es zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Selbstnutzung leer stehenden Wohnung Aufschlüsse gibt. Das Urteil verweist darauf, dass die Einkünfteerzielungsabsicht eine innere Tatsache ist, die sich nur anhand äußerer Merkmale beurteilen lässt. Als derartige Umstände werden nachhaltige und ernsthafte Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen angesehen. Was nun nachhaltig und ernsthaft bedeutet, ist nicht konkret beschrieben.

Im Urteil hat der BFH jedoch angemerkt, dass die Vermietung, abgesehen von einer Wohnungsbesichtigung und einer Vermietungsanzeige innerhalb des Streitjahres, nicht weiter forciert und auch kein Makler eingeschaltet worden war. Dies reicht nach Auffassung der BFH nicht, um nachhaltig und ernsthaft das Bemühen auszudrücken, eine Wohnung vermieten zu wollen. Falls Sie also Werbungskosten für eine leerstehende Wohnung geltend machen wollen, sollten Sie darauf achten, entsprechende Aktivitäten zu dokumentieren, die die Einkünfteerzielungsabsicht zweifelsfrei nachweisen.

2. Kein Vorsteuerabzug bei nichtssagenden Leistungsbeschreibung in der Rechnung

Gemäß § 15 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen, wenn er eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzt. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss unter anderen die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistungen enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr.5 UStG). Anderenfalls versagt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug. Dies ist dann mit einer Liquiditätsbelastung verbunden und erhöht gleichzeitig die Kosten für das Unternehmen.

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 8.10.2008 V R 59/07 darauf hingewiesen, dass eine Leistungsbeschreibung wie „für technische Beratung und Kontrolle“ nicht ausreicht, um die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung, noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt. Insbesondere stieß sich die Finanzverwaltung und der BFH daran, dass der Kläger in eigenen Schriftsätzen von „technischer Beratung und Betreuung“ sprach. Dies verdeutliche, so der BFH, dass die Leistungsbezeichnung ungenau war. Nach seiner ständigen Rechtssprechung des müssen die Angaben in der Rechnung so formuliert sein, dass die abgerechnete Leistung ohne größeren Aufwand identifiziert und festgestellt werden kann. Wenn keine zusätzlichen Belege vorliegen, reicht eine nichtsagende Formulierung nicht aus.

Hieran ist erkennbar, dass die Rechnungslegung außerordentlich präzise erfolgen sollte, damit kein Schaden beim vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer entsteht.

Mittwoch, 4. März 2009

Speise- und Getränkeabgabe – Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des UStG?

1. Speise- und Getränkeabgabe – Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des UStG?

Bereits mit Wirkung zum 1.1.2008 hat der Gesetzgeber aus § 3 Abs. 9 UStG die Sätze 4 und 5 gestrichen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde dort ausgeführt:

„Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist eine sonstige Leistung. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereit gehalten werden.“

Diese Formulierung hat in der Vergangenheit ganz erhebliche Abgrenzungsprobleme in der Praxis verursacht. Durch den Wegfall dieser Formulierung sind die Probleme allerdings nicht beseitigt. Ganz im Gegenteil. Die zu beurteilenden Sachverhalte bestehen nach wie vor und in der Zwischenzeit gibt es ein BMF-Schreiben vom 16.10.2008 – IV B 8 – S 7100/07/10050 sowie eine Verfügung der OFD Frankfurt /M. vom 10.12.2008 – S 7100 A – 204 – St 110, die Klarheit schaffen sollten. Schon die Aneinanderreihung von Verlautbarungen der Finanzverwaltung lässt ahnen, dass der Sachverhalt nicht so einfach zu regeln ist.

Auf einen ganz breiten Nenner gebracht, stellt die umsatzsteuerliche Würdigung sich wie folgt dar:

  1. Die Lieferung von verzehrfertigen Speisen führt zu einem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

  1. Wird nicht nur die Speise geliefert sondern auch vor Ort verteilt darüber hinaus z.B. auch die Küche und oder das Geschirr gereinigt, so handelt es sich insgesamt um eine sonstige Leistung, die nicht dem ermäßigten, sondern dem normalen Steuersatz von 19 % unterliegt.

Das hört sich einfach an, ist aber für die betroffenen Unternehmer und deren Kunden von ganz erheblicher Bedeutung. Es geht um den großen Bereich der Essenversorgung durch Großküchen und Cateringunternehmen. Das Umsatzsteuerproblem wird verschärft, weil diese Unternehmen häufig an Abnehmer liefern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, z.B. Schulen, Altenheimen, Krankenhäuser u. ä.. Es macht einen Unterschied, ob die Gesamtleistung mit 19 % oder nur mit 7 % Umsatzsteuer abgerechnet wird. Für den Endverbraucher wird die Mahlzeit dadurch 12 % teurer.

In der Praxis hat sich nun eine Übung herausgebildet, nach der mindestens zwei verschiedene Unternehmen für einen Abnehmer tätig werden. Das eine Unternehmen, dass sogenannte Ca-

Teringunternehmen, liefert Speisen und Getränke und berechnet dafür den ermäßigen Steuersatz von 7 %. Ein anderes Unternehmen, häufig ein Schwesterunternehmen, ergänzt die Lieferung von Speisen und Getränken durch separate Serviceangebote. Diese Serviceangebote können sich auf das Verteilen der Speisen, auf das Abwaschen des Geschirrs, auf die Zurverfügungstellung von Geschirr und Abfalleimern, oder die Erstellung eines Speiseplans etc. beziehen. Um den Verwaltungsaufwand nicht ins Unermessliche steigen zu lassen, hat dann eine dieser beiden Gesellschaften die Aufgabe, dass „Essengeld“ einzusammeln und einen Teil dieses Geldes an die Schwestergesellschaft für deren Leistung weiterzuleiten.

Hier sieht die Finanzverwaltung in der Regel eine Bietergemeinschaft. Beide Leistungsbereiche werden zusammengefasst. Angeblich sei eine Aufteilung der erbrachten Leistungen in eine reine Lieferung von Speisen und eine Darreichungsleistung nicht möglich ist, weil für den Leistungsempfänger nicht erkennbar sei, welche Entgeltsteile auf die jeweiligen Leistungen entfallen sollten. Die Bietergemeinschaft wird deshalb als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts gesehen und hat ihre Umsätze mit dem Regelsteuersatz zu versteuern.

Dieses unerwünschte Ergebnis ist scheinbar nur dann zu vermeiden, wenn der Speisenempfänger zwei verschiedene Rechnungen erhält und die Verträge der sogenannten Bietergemeinschaft darüber hinaus so gestaltet sind, dass sie völlig unabhängig voneinander Bestand haben können. Wenn diese Trennung gelingt und von der Finanzverwaltung anerkannt wird, ist die Lieferung von Speisen und Getränken mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % und die entsprechenden Serviceleistungen mit 19 % zu besteuern.

Da das Risiko der Andersbeurteilung durch die Finanzverwaltung bei diesem Themenkomplex erheblich ist, empfielt sich eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einzuholen, bevor eine Vereinbarung mit den Abnehmern getroffen wird. Mindestens jedoch sollten Sie Ihren Steuerberater über dieses Problem in Kenntnis setzen.

2. Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung und Verpachtung

Nach ständiger BFH-Rechtssprechung können Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung vermieten möchte und diese Entscheidung nicht wieder aufgibt. Da dieses Problem sicher nicht wenige Kammermitglieder betrifft, ist das BFH-Urteil vom 28.10.2008 IX R 1/07 interessant, weil es zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Selbstnutzung leer stehenden Wohnung Aufschlüsse gibt. Das Urteil verweist darauf, dass die Einkünfteerzielungsabsicht eine innere Tatsache ist, die sich nur anhand äußerer Merkmale beurteilen lässt. Als derartige Umstände werden nachhaltige und ernsthafte Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen angesehen. Was nun nachhaltig und ernsthaft bedeutet, ist nicht konkret beschrieben.

Im Urteil hat der BFH jedoch angemerkt, dass die Vermietung, abgesehen von einer Wohnungsbesichtigung und einer Vermietungsanzeige innerhalb des Streitjahres, nicht weiter forciert und auch kein Makler eingeschaltet worden war. Dies reicht nach Auffassung der BFH nicht, um nachhaltig und ernsthaft das Bemühen auszudrücken, eine Wohnung vermieten zu wollen. Falls Sie also Werbungskosten für eine leerstehende Wohnung geltend machen wollen, sollten Sie darauf achten, entsprechende Aktivitäten zu dokumentieren, die die Einkünfteerzielungsabsicht zweifelsfrei nachweisen.

3. Kein Vorsteuerabzug bei nichtssagenden Leistungsbeschreibung in der Rechnung

Gemäß § 15 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen, wenn er eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzt. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss unter anderen die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistungen enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr.5 UStG). Anderenfalls versagt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug. Dies ist dann mit einer Liquiditätsbelastung verbunden und erhöht gleichzeitig die Kosten für das Unternehmen.

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 8.10.2008 V R 59/07 darauf hingewiesen, dass eine Leistungsbeschreibung wie „für technische Beratung und Kontrolle“ nicht ausreicht, um die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung, noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt. Insbesondere stieß sich die Finanzverwaltung und der BFH daran, dass der Kläger in eigenen Schriftsätzen von „technischer Beratung und Betreuung“ sprach. Dies verdeutliche, so der BFH, dass die Leistungsbezeichnung ungenau war. Nach seiner ständigen Rechtssprechung des müssen die Angaben in der Rechnung so formuliert sein, dass die abgerechnete Leistung ohne größeren Aufwand identifiziert und festgestellt werden kann. Wenn keine zusätzlichen Belege vorliegen, reicht eine nichtsagende Formulierung nicht aus.

Hieran ist erkennbar, dass die Rechnungslegung außerordentlich präzise erfolgen sollte, damit kein Schaden beim vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer entsteht.

Mittwoch, 11. Februar 2009

Für 2 Jahre höhere Größenmerkmale in § 7 g EStG

Für 2 Jahre höhere Größenmerkmale in § 7 g EStG

Die Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7 g EStG erfolgt durch einen Investitionsabzug in Höhe von 40 % der geplanten sowie Sonderabschreibungen in Höhe von 20 % der realisierten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter. Die Wirtschaftgüter müssen nicht neu sein, aber nahezu ausschließlich dem Betrieb dienen. Deshalb ist es häufig schwierig, für PKW, die auch privat genutzt werden dürfen, die Förderung nach § 7g EStG zu realisieren. Eine weitere Hürde stellen die Größenmerkmale dar, die das Unternehmen nicht überschreiten darf, wenn es die Förderung nutzten will. Diese Größenmerkmale wurden durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ (BGBL 2008 I S. 2896) für zwei Jahre angehoben:

Gewinnermittlung

bisher

2009 und 2010

Bilanzierung (z.B. Gewerbetreibende)

Betriebsvermögen

235.000 €

335.000 €

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (z.B. Freiberufler)

Gewinngrenze

100.000 €

200.000 €

Land- und Forstwirtschaft

Wirtschaftswert

125.000 €

175.000 €

Die höheren Grenzen gelten grundsätzlich für Anschaffungen in den Jahre 2009 und 2010. Sollte der Gewinn für ein abweichendes Wirtschaftjahr ermittelt werden, gelten die neuen Grenzen in den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. 12. 2008 und vor dem 1. 1. 2011 enden (§ 52 Abs. 23 S. 5 EStG).

Die Förderung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Größenmerkmale bei der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages im Jahr des Abzugs und bei Berücksichtigung der Sonderabschreibung im Jahr, das der Anschaffung des Wirtschaftsgutes vorangeht, nicht überschritten werden (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr., 1, Abs. 6 Nr. 1 EStG).

Betriebe, die in 2008 zwar die alten, nicht aber die neuen Grenzen überschritten haben, können Sonderabschreibungen für in 2009 angeschaffte Wirtschaftsgüter geltend machen. Dies gilt nicht für den Investitionsabzug, da nur zukünftige Investitionen begünstigt werden können. Ein Investitionsabzug im Jahr der Anschaffung ist nicht zulässig.

Beachten Sie bei diesem Förderinstrument aber immer, dass es kein geeignetes Mittel zur Gewinngestaltung mehr ist. Der Investitionsabzug wird in dem Fall, dass es nicht zur Investition kommt, rückwirkend gewinnerhöhend in dem Jahr aufgelöst, in dem er gewinnmindernd verrechnet wurde. Die fälligen Steuern werden dann, erhöht um angefallene Zinsen, nacherhoben. Es lohnt sich, bezüglich des Investitionsabzugs auch diese Konsequenz mit dem Steuerberater zu besprechen.

Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuern

Der DIHK verweist in seiner STEUERINFO 01/9 darauf, dass der BFH am 17. 12. 2008 (Az. VII R 27/07 v. 23. 9. 2008) ein wichtiges Grundsatzurteil veröffentlicht hat. Danach kassierte das Gericht seine bisherige Rechtsprechung zur Nichtabführung fälliger Lohnsteuer im Krisenfall und entschied, dass die Massesicherungspflicht (§ 64 Abs. 2 GmbHG) hinter der Pflicht zur Abführung von Lohnsteuer (§ 41a EStG) zurücksteht. Damit haftet der Geschäftsführer für nicht abgeführte Lohnsteuerbeträge vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. §§ 69,34 AO. Eine zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers gem. § 64 Abs. 2 GmbHG , wie sie bisher angenommen wurde, tritt nach der neuen Rechsprechung nicht mehr ein, weil die Steuerzahlungen zu den Zahlungen gerechnet werden, die auch in der Krisensituation mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind.

Unterlässt der Geschäftsführer die Abführung von Lohnsteuerabzugsbeträgen und kommt also seinen steuerlichen/sozialversicherungspflichtigen Pflichten nicht nach, so haftet er persönlich für die nicht abgeführten Beträge nach §§ 69,34 AO. Das wäre ein ganz bitteres Ergebnis, da vom Unternehmen im Zuge einer Insolvenz in der Regel nichts übrig bleibt, womit diese Zahlungspflicht ausgeglichen werden könnte.

Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Pensionszusagen können, wie an „Nur- Geschäftsführer“, auch an Gesellschafter – Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gewährt werden. Zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter müssen die Kriterien beachtet werden, die die Rechtsprechung für die Anerkennung von Pensionszusagen an Gesellschafter- Geschäftsführer formuliert hat:

  • Pensionierungs-Höchstalter 70 Jahre
  • Pensionszusage in Höhe von maximal 75 % der angemessenen letzten Geschäftsführerbezüge
  • Mindestdauer der Erdienbarkeit bis zum Bezugsbeginn 10 Jahren
  • Probezeit vor Erteilung 2 – 3 Jahren
  • Wartezeit von mindestens 5 Jahren nach Gründung der Kapitalgesellschaft

Mit seinem Urteil vom 23. 9. 2008 (Az. IR 62/07) entschied der BFH, dass auch für die nachträgliche Erhöhung der Pensionszusage das Erfordernis der Erdienbarkeit bis zum Bezugsbeginn erfüllt sein muss. Er führt aus, dass die Erhöhung einer Pensionszusage von 50 % auf 66 % des letzten Geschäftsführergehaltes im Hinblick auf den Erdienungszeitraum von 10 Jahren nicht anders als eine Erstzusage beurteilt werden kann. Die Interessenlage ist jeweils gleich.

Ich kann deshalb nur empfehlen, in derartigen Fällen zu beachten, dass der begünstigte Gesellschafter- Geschäftsführer frühestens in 10 Jahren sein Pensionsalter erreicht. Anderenfalls entsteht in Höhe der jeweiligen Zuführung zur Pensionsrückstellung eine verdeckte Gewinnausschüttung.