Freitag, 12. Juni 2009

Eintragungen in das Fahrtenbuch und Abweichungen von den Ergebnissen eines Routenplaners

1. Eintragungen in das Fahrtenbuch und Abweichungen von den Ergebnissen eines Routenplaners

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 7.11.2008 – 12 K 4479/07 E ein in zweierlei Hinsicht interessantes Urteil gesprochen. Zum einen hat es entschieden, dass Abweichungen der Kilometerangaben im Fahrtenbuch von den Ergebnissen eines Routenplaners mit einer Quote von 1,5 % nicht zur Verwerfung der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches führen. Zum anderen wird damit nochmals deutlich, dass die Finanzverwaltung inzwischen die Angaben in den Fahrtenbüchern auch mit Hilfe eines Routenplaners überprüft. Sollte sich bei einer derartigen Prüfung herausstellen, dass das Fahrtenbuch falsche Angaben enthält, ist es zu verwerfen. Dann würde die 1%-Regel greifen, nach der der Steuerpflichtige 1% der Bruttoanschaffungskosten des auch privat genutzten Pkws der Besteuerung als geldwerten Vorteil zu unterwerfen hat.

Im hier besprochenen Urteil war bei mehreren Stichproben aufgefallen, dass die Kilometerangaben teilweise erheblich von den Ergebnissen eines Routenplaners abwichen. Dabei handelte es sich sowohl um zu hohe als auch zu niedrige Kilometerangaben. Für einen Zeitraum von 3 Monaten summierten sich insgesamt 66 abweichende Kilometer. Hochgerechnet auf das Jahr ergab sich daraus eine Differenz von „kaum 1,5 %“. Diese Differenz sei zu vernachlässigen, so das Finanzgericht. Es verwies sogar darauf, dass es angebracht sein könne, unterschiedliche Verkehrsaufkommen sowie Verkehrshindernisse wie Baustellen mit einem Zuschlag von 20 % auf die von einem Routenplaner empfohlene längste Strecke zu erfassen. Das Gericht hält es für glaubhaft, in einer Großstadt für eine an sich nur 1,5 km lange Distanz eine andere Strecke von 3,5 km zu fahren, wenn damit beispielsweise ein Stau mit einer Wartezeit von 10 – 15 Minuten zu vermeiden sei.

Ich bitte aber diesen Hinweis nicht falsch zu verstehen in dem Sinne, dass derartige Zuschläge grundsätzlich zu akzeptieren sind.

2. Die Gewerbesteuerrückstellung mindert das maßgebliche Betriebsvermögen für den Investitionsabzugsbetrag

Nach § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben mehr. Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 im Zuge des Unternehmenssteuerreformgesetzes eingeführt. Unklar war bisher, ob ungeachtet der Nichtabzugsfähigkeit eine Gewerbesteuerrückstellung das Betriebsvermögen mindert. Dies hat nun die OFD Rheinland mit ihrer Verfügung vom 5.5.2009 klargestellt. Danach ist, soweit der Rechtsnorm nichts Gegenteiliges entnommen werden kann, das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der anzusetzenden Gewerbesteuerrückstellung zu ermitteln. Die Gewerbesteuerrückstellung mindert somit insbesondere das maßgebliche Betriebsvermögen im Sinne des § 7g Abs. 1 Satz 2
Nr. 1a EStG. Nach dieser Norm ist ein Investitionsabzug in Höhe von 40 % der innerhalb der nächsten 3 Jahre zu erwartenden Investition möglich sowie eine Sonderabschreibung zugelassen. Sollte also die Betriebsvermögensgrenze (2009 + 2010 € 335.000, danach wieder € 225.000) in ihrem Betrieb überschritten werden, dann kann möglicherweise eine Gewerbesteuerrückstellung das Instrument des § 7 g EStG retten. Deshalb sollten Sie den Hinweis der OFD Rheinland unbedingt beachten.

3. Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen sind in der Regel Arbeitslohn

Es ist nicht auszuschließen, dass ein Mitarbeiter oder sogar der Geschäftsführer einer GmbH in Ausübung seiner Tätigkeit für die GmbH Entscheidungen trifft, die gegen geltende Gesetze verstoßen. Manchmal hat das zur Folge, dass dem Arbeitnehmer Geldbußen oder Geldstrafen von einem Gericht auferlegt werden. Der bestrafte Mitarbeiter wendet sich dann seinerzeit in nicht wenigen Fällen an seine Gesellschaft mit der Bitte um Erstattung seiner Auslagen. Er begründet dies damit, dass er all das getan oder unterlassen hat, um seiner „Gesellschaft“ zu nützen.

Einen derartigen Sachverhalt hatte der BFH am 22.07.2008 – IV R 47/6 (BStBl. 2009 II S. 151) zu entscheiden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich um Arbeitslohn handelt, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse eine Geldbuße oder Geldauflage übernimmt, die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer verhängt worden ist.

Zu klären ist an dieser Stelle nun, was „aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse“ bedeutet. Im Urteil führt der BFH aus, dass dann, wenn aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht, das Interesse des Betriebes überwiegt. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils für den Betrieb, Auswahl der Begünstigten, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Eignung für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen. Wenn danach das Interesse des Arbeitnehmers hinter das des Arbeitgebers zurücktritt, kann eine Lohnzahlung verneint werden.

Interessant ist jedoch, dass der BFH in seiner Urteilsbegründung weiter darauf verweist, dass zwar betriebliche Gesichtspunkte für eine finanzielle Entlastung des Geschäftsführers sprechen, aber die Wechselwirkung zwischen dem eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und der Höhe der Bereicherung durch die Entlastung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist. Je höher aus der Sicht des Arbeitsnehmers das erstattete Bußgeld, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse.

Im Ergebnis bedeutet dieser Gedanke also, dass die dem Arbeitnehmer erstatteten Beträge einerseits im Unternehmen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, weil § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 bzw. § 12 Nr. 4 EStG dies verhindern und der verurteilte Mitarbeiter andererseits die erstatteten Beträge seiner Lohn- bzw. Einkommensteuer zu unterwerfen hat.