Donnerstag, 18. November 2010

Reform der Gemeindefinanzen / Mehrfache Anwendung der 1%-Regelung

1. Drei Modelle zur Reform der Gemeindefinanzen sind wohl erneut gescheitert

Am 8. Juli 2010 hat die innerhalb der Gemeindefinanzkommission gebildete Arbeitsgruppe „Kommunalsteuern“ einen Zwischenbericht zum Stand der Arbeiten zur Reform der Gemeindefinanzen vorgelegt. Die Arbeitsgruppe hat die Aufgabe, Vorschläge zur Zukunft der Gewerbesteuer unter Einbeziehung von Alternativmodellen zu unterbreiten. Es waren drei Alternativmodelle im Gespräch, das sogenannte Prüfmodell, das Kommunalmodell und das Modell der Stiftung Marktwirtschaft. Hierzu einige Bemerkungen:

Modell der Stiftung Marktwirtschaft

Die Stiftung Marktwirtschaft hat sich bereits im Zuge der Vorbereitungen des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 in den Jahren 2005 bis 2007 ausführlich mit einer Reform der Gewerbesteuer beschäftigt. Seinerzeit galten die Vorstellungen der Stiftung Marktwirtschaft als nicht umsetzbar. Nach wie vor sieht das Modell die Einführung einer kommunalen Wirtschaftssteuer, die Einführung einer Bürgersteuer und die Beteiligung der Gemeinden am Lohnsteueraufkommen vor.

Kommunalmodell

Das Kommunalmodell sieht vor, die Gewerbesteuerpflicht auch auf Freiberufler auszudehnen und gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für die Steuer durch die vollständige Erfassung der Veräußerungsgewinne und die Ausweitung der Hinzurechnung von Finanzierungsentgelten zu verbreitern.

Prüfmodell

Das sogenannte Prüfmodell, welches insbesondere von der FDP favorisiert wird, sieht u.a. vor, das Gewerbesteuergesetz in seiner bisherigen Form komplett abzuschaffen. Zum Ausgleich erhalten die Gemeinden erhalten dafür einen Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer. Dieser Zuschlag soll von der Gemeinde autonom beschlossen werden können. Auch dieses Modell wurde 2007 im Rahmen der Unternehmenssteuerreform ausführlich diskutiert, scheiterte letztlich aber an einer mächtigen Lobby der Städte und Gemeinden.

Wie es scheint, sind die Reformmodelle zum wiederholten Mal für den Papierkorb entwickelt worden. Bundesfinanzminister Schäuble teilt am 5. 11. 2010 mit, dass er in der Diskussion mit den kommunalen Spitzenverbänden nicht mehr darauf beharre, die Gewerbesteuer abzuschaffen. Auf das Modell der Bundesregierung zum Ersatz der Gewerbesteuer (das Prüfmodell) habe man sich nicht einigen können. Es werde deshalb nicht weiterverfolgt.

Was das konkret bedeutet, ist noch nicht ganz klar abzusehen. Die pure Not der Kommunen zwingt allerdings zu konstruktiven Reformüberlegungen. Immerhin ist die Gewerbesteuer mit einem Aufkommen von 31 Milliarden Euro im Jahre 2008 auf 26,4 Milliarden im Jahre 2009 gesunken.

Nach einer ausführlichen Diskussion in der letzten Sitzung des Finanz- und Steuerausschusses der IHK am 26.10.2010 mit dem stellvertretenden Geschäftsführer des sächsischen Städte- und Gemeindebundes, Herrn Ralf Leimkühler, scheint der Weg zu einer strukturellen Veränderung der Gewerbesteuer vorgezeichnet zu sein.

Danach wird es nicht zu einer Abschaffung der Gewerbesteuer kommen. Schon weil es hierzu einer Grundgesetzänderung bedarf. Das erfordert eine 2/3 Mehrheit im Bundestag. Die ist nicht in Sicht. Allerdings werden schein Konsens darüber zu bestehen, Substanz besteuernde Elemente der Gewerbesteuer, wie die Hinzurechnungsvorschriften für Zinsen, Mieten etc., auf den Prüfstand zu stellen. Dadurch würde die Gewerbesteuer wiederum sehr ertragsabhängig und aufkommensvolatil. Zum Ausgleich dieser Aufkommensschwankungen könnten einerseits auch die Einkünfte aus freier Berufstätigkeit i.S.v. § 18 EStG der Gewerbesteuer unterworfen werden und darüber hinaus ein „atmender“ Anteil am Umsatzsteueraufkommen für Einnahmenstabilität der Kommunen sorgen.

Nach einer Verlautbarung des Bundesfinanzministeriums (vgl. FAZ v. 6. 11. 2010) könnte der Ausgleich auch darin bestehen, dass die Kommunen zusätzlich zur modifizierten Gewerbesteuer eigene Zuschläge auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erheben dürfen. Diese Zuschläge könnten dann von Ort zu Ort variieren und einen gemäßigten Wettbewerb der Kommunen um Einwohner entfachen.

Dieser Ansatz hat etwas. Würden sämtliche gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen wegfallen und damit die Bemessungsgrundlage, die für die Einkommen- und Körperschaftsteuer maßgeblich ist, auch für die Gewerbesteuer gelten, wäre ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Steuerrechtes geschaffen.

2. Mehrfache Anwendung der 1%-Regelung bestätigt

Nun ist es amtlich. Die sogenannte 1%-Regel zur Besteuerung der Privatnutzung von Betriebs-PKW ist auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden, wenn er über mehrere Betriebsfahrzeuge verfügt, die er privat nutzen kann (BFH-Urteil vom 9.3.2010 – VIII R 24/08, veröffentlicht am 21.4.2010).

Bis zu diesem Urteil war es üblich, dass die Finanzverwaltung in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebsfahrzeuge privat nutzte, vom jeweils teuersten Fahrzeug 1% des inländischen Listenpreises als private Nutzungsentnahme versteuerte. Begründet wurde das seinerzeit damit, dass der Steuerpflichtige ja nun tatsächlich nicht mit zwei Autos gleichzeitig fahren könne. Dies ist in der Tat so, aber nur die halbe Wahrheit.

Selbst wenn ein Fahrzeug nicht bewegt wird, fallen sogenannte fixe Kosten an. Abschreibungen, Steuern und Versicherung sind beispielsweise auch dann als Betriebsausgaben vom Unternehmen zu tragen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt wird. Diese Kosten würden nicht der Besteuerung der Nutzungsentnahme unterliegen, wenn nur das teurere Fahrzeug der Entnahmebesteuerung unterworfen würde. Deshalb ist die Bestätigung des BFH konsequent und richtig.

Sie müssen also bei der nächsten Betriebsprüfung damit rechnen, dass die Finanzverwaltung immer dann, wenn gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen gehören, die vom Unternehmer oder von einer zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt werden können, jedes dieser Fahrzeuge pauschal nach der 1 % - Methode besteuert wird. Lediglich dann, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass betriebliche Kraftfahrzeuge nicht privat genutzt werden (z. B. bei sogenannten Werkstattwagen) oder ausschließlich Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen sind, ist für diese Kraftfahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln.

Bitte denken Sie bereits jetzt an diese Regelung. Wenn der Betriebsprüfer im Haus ist, ist es regelmäßig zu spät, um mit einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch den Anteil der privat gefahrenen Kilometer zu minimieren.

Freitag, 15. Oktober 2010

Anschaffungsnahe Aufwendungen, steuerbefreite nebenberufliche Tätigkeiten, Abzug der Verluste ausländischer Tochtergesellschaften

1. Anschaffungsnahe Aufwendungen – offene Zweifelsfragen

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch 3 Jahre nach seiner Anschaffung durchgeführte Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Diese Regelung des Einkommensteuergesetzes hat in der Vergangenheit auch deshalb zu zahlreichen Fragen Anlass gegeben, weil ältere Verwaltungsanweisungen ( z.B. BMF-Schreiben vom 18.07.2003) parallel zu späteren Gesetzesänderungen anzuwenden waren. Nun hat die OFD Rheinland zu offenen Zweifelsfragen Stellung genommen (OFD Rheinland, Verfügung vom 6.7.2010 – S 2211 – 1001 – St 232).

Ohne auf die einzelnen Fragen einzugehen, empfehle ich Ihnen immer dann, wenn Sie 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes Reparaturen, Umbaumaßnahmen und sonstige Veränderungen am Gebäude vornehmen, diese OFD-Verfügung sorgfältig zu studieren. Es wurde tatsächlich versucht, alle denkbaren Sachverhalte aufzugreifen und abschließend zu regeln. Die Verfügung ist eine gelungene Arbeitshilfe für den Steuerpflichtigen.

2. Einzelbeispiele für steuerbefreite nebenberufliche Tätigkeiten

Nicht selten kommt es vor, dass auch Unternehmer nebenberuflich in irgendeiner Form tätig werden. Immer wieder stellt sich dann die Frage, ob für diese Tätigkeiten die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von € 2.100,00 im Jahr gewährt werden kann. Die OFD Hannover hat sich mit ihrer Verfügung vom 15. 12. 2009 – S 2121 - 55 - StO 215 verdient gemacht, in dem sie 27 Einzelbeispiele für steuerbefreite nebenberufliche Tätigkeiten dargestellt hat. Die Liste beginnt mit Ärzten im Behindertensport, reicht über Ferienbetreuer und Lehrbeauftragte an Schulen und endet bei Versichertenältesten. Wer sich also nebenberuflich engagiert und eine Vergütung für diese Tätigkeit erhält, sollte sich die
OFD - Verfügung besorgen um zu klären, ob nicht auch für ihn die Bezüge bis zu
€ 2.100,00 steuerfrei vereinnahmt werden können.

3. Abzug der Verluste ausländischer Tochtergesellschaften

Nach § 14 KStG können deutsche Muttergesellschaften Verluste ihrer inländischen Tochtergesellschaften im Rahmen einer sogenannten Organschaft unter bestimmten Bedingungen mit eigenen Gewinnen verrechnen. Die Tochtergesellschaften in anderen
EU-Mitgliedsstaaten fallen nicht unter diese Regelung. Der EuGH hatte in der Rechtssache „Marks & Spencer“ entschieden, dass die EU-Staaten Verlustverrechnungsmöglichkeiten innerhalb eines Konzerns auf die im jeweiligen Mitgliedsstaat ansässigen Gesellschaften beschränken können, da sich dies im Grundsatz spiegelbildlich zur Besteuerung der jeweiligen Gewinne verhält. Das ist in Deutschland auch so geregelt. Wenn Verluste der Tochtergesellschaften in deren Ansässigkeitstaat aber in Folge eines wirtschaftlichen Misserfolgs steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können, muss der Staat, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist, derartige „definitive“ Verluste zum Abzug zulassen, falls er einen entsprechenden Verlustabzug bei vergleichbaren Verlusten inländischer Tochtergesellschaften erlaubt.

Wie oben beschrieben wird im Falle der sogenannten Organschaft eine Verlustverrechnungsmöglichkeit inländischer Tochtergesellschaften unter den Bedingungen, die § 14 KStG darstellt, erlaubt. Zu diesen Bedingungen gehört, dass ein Ergebnisabführungsvertrag im Sinne von § 291 AktG zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft abgeschlossen wird. Dieser Ergebnisabführungsvertrag muss, um steuerlich wirksam zu sein, für mindestens die nächsten 5 Jahre abgeschlossen sein und umgesetzt werden. Er hat darüber hinaus zu regeln, dass in dieser zeit sämtliche Gewinne und Verluste der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft abgeführt werden.

Mit Urteil vom 11.12.2010 – 6 K 406/08 hat das Finanzgericht Niedersachsen darauf hingewiesen, dass unter vergleichbaren Bedingungen auch „definitive“ Verluste der Tochtergesellschaften von einem Abzug in Deutschland nicht ausgeschlossen werden dürfen.

Da es einen Ergebnisabführungsvertrag „über die Grenze“ nicht geben kann, wäre ein „definitiver“ Verlust in Deutschland nur dann abzugsfähig und verrechenbar, wenn von vornherein die deutsche Muttergesellschaft mit der EU-Tochter vereinbart, dass sämtliche Verluste soweit sie nicht im Ausland verrechenbar sind, von der inländischen Muttergesellschaft übernommen werden. Falls diese Voraussetzungen erfüllt sind und sich die Mutter im voraus zur Verlustübernahme verpflichtet hat, ist nach Auffassung des Finanzgerichtes die Verrechenbarkeit möglich.

Das ist eine wichtige Entscheidung für alle Unternehmen, die im Ausland aktiv sind oder es werden wollen. Sprechen Sie diesbezüglich unbedingt mit ihrem Steuerberater darüber, damit auch sogenannte „definitive“ Verlust verrechnet werden können.

Dienstag, 7. September 2010

Reform der Gemeindefinanzen, Unternehmerreisen zur Kontaktpflege mit Politikern, Mehrfache Anwendung der 1%-Regelung

1. Drei Modelle zur Reform der Gemeindefinanzen

Auf den aktuellen Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen wird von der zweiten Sitzung der Gemeindefinanzkommission am 8. Juli berichtet. Die innerhalb der Gemeindefinanzkommission gebildete Arbeitsgruppe „Kommunalsteuern“ erstattet einen Zwischenbericht über den Stand der Arbeiten zur Reform der Gemeindefinanzen. Die Arbeitsgruppe hat die Aufgabe, Vorschläge zur Zukunft der Gewerbesteuer unter Einbeziehung von Alternativmodellen zu unterbreiten. Derzeit sind drei Alternativmodelle im Gespräch, das sogenannte Prüfmodell, das Kommunalmodell und das Modell der Stiftung Marktwirtschaft.

Modell der Stiftung Marktwirtschaft

Die Stiftung Marktwirtschaft hat sich bereits im Zuge der Vorbereitungen des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 im Jahre 2007 ausführlich mit einer Reform der Gewerbesteuer beschäftigt. Seinerzeit galten die Vorstellungen der Stiftung Marktwirtschaft als nicht umsetzbar. Nach wie vor sieht das Modell die Einführung einer kommunalen Wirtschaftssteuer, die Einführung einer Bürgersteuer und die Beteiligung der Gemeinden am Lohnsteueraufkommen vor. Große Erfolgschancen messe ich diesem Modell auch jetzt nicht bei, weil es eine tiefgreifende Veränderung zur Erhebung der Gemeindefinanzen darstellen würde. Dafür ist die Not wohl noch nicht groß genug.

Kommunalmodell

Das Kommunalmodell sieht vor, die Gewerbesteuerpflicht auch auf Freiberufler auszudehnen und gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für die Steuer durch die vollständige Erfassung der Veräußerungsgewinne und die Ausweitung der Hinzurechnung von Finanzierungsentgelten zu verbreitern. Da die Reform angeblich nicht mit dem Ziel der Aufkommenserhöhung sondern der Aufkommensneutralität konzipiert werden soll, müsste im Gegenzug zur Verbreiterung der Bemessungsgrundlage eine allgemeine Tarifentlastung durch Messzahlenabsenkung herbeigeführt werden.

Prüfmodell

Das sogenannte Prüfmodell sieht u.a. vor, das Gewerbesteuergesetz in seiner bisherigen Form komplett abzuschaffen. Zum Ausgleich erhalten die Gemeinden erhalten dafür einen Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer. Dieser Zuschlag soll von der Gemeinde autonom beschlossen werden können. Auch dieses Modell wurde 2007 im Rahmen der Unternehmenssteuerreform ausführlich diskutiert, scheiterte letztlich aber an einer mächtigen Lobby der Städte und Gemeinden.

Da die Gewerbesteuer mit einem Aufkommen von 31 Milliarden Euro im Jahre 2008 auf 26,4 Milliarden im Jahre 2009 gesunken ist, sollte die Bereitschaft der Kommunen, über eine derartige Reform nachzudenken, erheblich gestiegen sein. Möglicherweise hilft die pure Not jetzt zu einem Durchbruch auf der Reformbaustelle Gewerbesteuer. Dies wäre sehr zu wünschen, weil die Gewerbesteuer nach wie vor ein Fremdkörper im deutschen Steuerrecht ist.

2. Unternehmerreisen zur Kontaktpflege mit Politikern sind steuerlich geltend zu machen

Am 9.3.2010 hat der BFH ein interessantes Urteil gesprochen (VIII R 32/07, veröffentlicht am 9.6.2010). Ein Steuerpflichtiger beteiligte sich als Mitglied einer Wirtschaftsdelegation an Auslandsreisen unter der Führung des Ministerpräsidenten und des Wirtschaftsministers seines Bundeslandes. Darüber hinaus nahm er zusammen mit seiner Ehefrau auch an Tagungen des Weltwirtschaftsforums in Davos teil. Der Unternehmen ist Alleingesellschafter einer Aktiengesellschaft und ebenso wie seine Ehefrau Vorstandsmitglied dieser AG. Die Kosten der jeweiligen Reisen hatte die AG übernommen.

Sowohl die Veranlagungsstelle des Finanzamtes als auch das Finanzgericht bewerteten die Reisen des Steuerpflichtigen als überwiegend privat veranlasst. Konsequenterweise wurden in Höhe der Reisekosten geldwerte Vorteile angenommen, die dem Vorstand und seiner Ehefrau als Arbeitslohn zuzurechnen seien. Das Finanzamt änderte die Einkommensteuerbescheide der Kläger entsprechend und setzte zusätzliche Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit fest.

Das Finanzgericht wies die Klage nach erfolglosen Einspruch ab und damit landete der Fall beim Bundesfinanzhof.

Der BFH führte nunmehr aus, dass die bei einer Auslandsreise beabsichtigte Anbahnung von Kontakten zu Politikern und Unternehmern in den besuchten Ländern im Sinne einer betrieblichen Veranlassung der Reise zumindest dann über einen bloßes allgemeines Interesse am politischen oder wirtschafts- oder gesellschaftspolitischen Information hinausgeht, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Teilnehmer die erwarteten Informationen und Kontakte für seine unternehmerischen Ziele nutzen kann. Darüber hinaus betonte der BFH, dass bei Delegationsreisen mit hochgestellten Politikern aufgrund der Vorauswahl der Teilnehmer durch das zuständige Ministerium im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass es sich um Repräsentanten von Unternehmen handelt, die international ausgerichtet sind oder dies anstreben.

Vor diesem Hintergrund verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht zurück. Die Gesamtabwägung, ob eine betriebliche Veranlassung gegeben ist oder nicht, sei dort vorzunehmen. Viel Spielraum bleibt dem Finanzgericht natürlich nicht.

Interessant ist auch die in diesem Urteil vertretene Auffassung des BFH, dass durch die Teilnahme der Ehefrau am Wirtschaftsforum in Davos, also bei einem internationalen Treffen auf höchster Ebene, den protokollarischen Erfordernissen Rechnung getragen wird. Deshalb ist eine private Mitveranlassung auch dann nicht anzunehmen ist, wenn die Klägerin dem Vorstand der Aktien-Gesellschaft nicht angehören würde. Mit anderen Worten: Die Reisekosten der begleitenden Ehefrau sind Betriebsausgaben.

3. Mehrfache Anwendung der 1%-Regelung bestätigt

Nun ist es amtlich. Die sogenannte 1%-Regel ist auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden, wenn er über verschiedene Betriebsfahrzeuge verfügt und diese zu Privatfahrten nutzen kann (BFH-Urteil vom 9.3.2010 – VIII R 24/08, veröffentlicht am 21.4.2010).

Bis zu diesem Urteil war es üblich, dass die Finanzverwaltung in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebsfahrzeuge privat nutzte, vom jeweils teuersten Fahrzeug 1% des inländischen Listenpreises als private Nutzungsentnahme versteuerte. Begründet wurde das seinerzeit damit, dass der Steuerpflichtige ja nun tatsächlich nicht mit zwei Autos gleichzeitig fahren könne. Dies ist in der Tat so, aber nur die halbe Wahrheit.

Selbst wenn ein Fahrzeug nicht bewegt wird, fallen sogenannte fixe Kosten an. Abschreibungen, Steuern und Versicherung sind beispielsweise auch dann als Betriebsausgaben vom Unternehmen zu tragen, wenn das Fahrzeug steht. Diese Kosten würden nicht der Besteuerung der Nutzungsentnahme unterliegen, wenn nur das teurere Fahrzeug der Entnahmebesteuerung unterworfen würde. Deshalb ist die Bestätigung des BFH konsequent und richtig.

Sie müssen also bei der nächsten Betriebsprüfung damit rechnen, dass die Finanzverwaltung immer dann, wenn gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen gehören, die vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt werden können, jedes dieser Fahrzeuge pauschal nach der 1 % - Methode besteuert wird. Lediglich dann, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass betriebliche Kraftfahrzeuge nicht privat genutzt werden (z. B. bei sogenannten Werkstattwagen) oder ausschließlich Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen sind, ist für diese Kraftfahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln.

Bitte denken Sie bereits jetzt an diese Regelung. Wenn der Betriebsprüfer im Haus ist, ist es regelmäßig zu spät über ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch den Anteil der privat gefahrenen Kilometer zu minimieren.

Montag, 7. Juni 2010

1. Wann und wie wird eine Vereinbarung des Gesellschafters mit seiner GmbH vollzogen? 2. Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungs

1. Wann und wie wird eine Vereinbarung des Gesellschafters mit seiner GmbH vollzogen?

Das FG München hat mit seinem Urteil v. 28.9.2009 (7 K 2374/08) noch einmal sehr schön beschrieben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Geschäftsführervertrag des beherrschenden Gesellschafters mit seiner GmbH als vollzogen anzusehen ist.

Die Beurteilung hat deshalb besonderes Gewicht, weil auch Vergütungen an den Gesellschafter grundsätzlich als Betriebsausgabe die steuerliche Bemessungsgrundlage vermindern. Das ist aber nicht der Fall, wenn die vereinbarten Vergütungen nicht ausbezahlt werden, der Vertrag also nicht vollzogen wird.

Im entschiedenen Sachverhalt ging es um die Frage, ob eine Tantieme, die auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Vereinbarung richtig berechnet wurde, als ausbezahlt gelten kann, wenn sie in der Bilanz nur als Verbindlichkeit gebucht wurde. Das FG führt dazu aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Vereinbarung zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschendem Gesellschafter tatsächlich durchgeführt werden muss, um deren Ernsthaftigkeit erkennen zu lassen. Das setzt voraus, dass die Tantieme im Sinne von § 11 EStG auch tatsächlich beim Gesellschafter zugeflossen ist. Kein fremder Dritter Geschäftsführer würde über einen längeren Zeitraum auf einen Teil der ihm zustehenden Vergütung warten.

Das bedeutet aber nicht, dass tatsächlich eine Zahlung ausgeführt sein muss. Ausreichend ist auch eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung oder die Umwandlung des Anspruches des Gesellschafters in eine ausdrückliche Darlehensvereinbarung. Aus dem letzten Grund ist deshalb auch die Verbuchung auf einem Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers, über das er jederzeit verfügen kann, als Ab- bzw. Zufluss anzusehen. Das FG hat auch ausgeführt, dass es als unschädlich anzusehen ist, wenn eine Tantieme erst innerhalb eines Zeitraumes von bis zu einem Jahr nach ihrer Fälligkeit geltend gemacht wird.

Da dies im entschiedenen Fall nicht zutraf, war die als Tantieme gebuchte Verbindlichkeit als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Der Gewinn wurde entsprechend erhöht, Ertragsteuern berechnet und Zinsen festgesetzt.

Nicht immer sind es Tantiemen, die zu einer solchen Fragestellung führen, häufig handelt es sich um aus verschiedenen Gründen stehen gelassene Gehälter der Gesellschafter- Geschäftsführer. Achten Sie bitte immer sorgfältig darauf, dass der Zufluss des Gehaltes als gesichert anzusehen ist, damit unliebsame Überraschungen während der nächsten steuerlichen Außenprüfung vermieden werden.

2. Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr

Es entspricht dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, dass Verluste aus der einen Einkunftsart, die nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können, auf andere Veranlagungszeiträume übertragen werden dürfen. Damit ist sichergestellt, dass „über die Zeit gesehen“ nur das Einkommen der Besteuerung unterworfen wird, welches dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossen ist.

Als Instrument steht dazu § 10 d EStG zur Verfügung. Danach dürfen Verluste bis zu einem Betrag von € 511.500 (€ 1.023.000 für zusammenveranlagte Ehegatten) auf das Vorjahr zurückgetragen und dann noch nicht ausgeglichene Verluste auf die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Der Verlust ist pro Jahr bis zu € 1,0 Mio voll verrechenbar und darüber hinaus bis zu 60 % des € 1,0 Mio übersteigenden Gesamtbetrages der Einkünfte. Das führt zwar zu einer Mindestbesteuerung in den Folgejahren, aber auch zur restlosen Verrechnung der Verluste, wenn künftig Gewinne erwirtschaftet werden.

Am 27. 1. 2010 entschied der BFH (IX R 59/08; veröffentlicht am 12. 5. 2010) ganz konsequent einen etwas außergewöhnlich gelagerten Sachverhalt. Hier war für das Verlustentstehungsjahr bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten, was bedeutet, dass Änderungen der Veranlagung genau dieses Jahres ausgeschossen sind. Das begehrte der Steuerpflichtige auch nicht. Der Verlust stand fest und sollte auch nicht geändert werden. Der Steuerpflichtige wollte aber diesen Verlust nach den Regeln des § 10 d Abs. 1 EStG auf das Vorjahr zurücktragen. Aus bestimmten Gründen war für dieses Jahr zwar die Veranlagung bereits bestandskräftig, die Festsetzungsverjährung aber noch nicht eingetreten.

Den Verlustrücktrag hat das Finanzamt nicht zugelassen. Das Finanzgericht allerdings gab dem Steuerpflichtigen Recht. Dennoch blieb das Finanzamt stur und beantragte beim BFH, das Urteil des Finanzgerichtes aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Auf die Einzelheiten der Begründung will ich hier nicht eingehen.

Dem folgte der BFH nicht. Er führte in dem o.a. Urteil aus, dass über Grund und Höhe des rücktragbaren Verlustes nicht im Entstehungsjahr entschieden wird, sondern in dem Jahr, in dem sich der Verlustrücktrag steuerlich auswirkt. Da dieses Jahr aber – wie im Streitfall - noch nicht festsetzungsverjährt war, weil über Rechtsbehelfe des Steuerpflichtigen noch nicht abschließend entschieden worden war, gelte lediglich § 10 d Abs. 1 Satz 1 EStG.

Danach durfte der Steuerpflichtige wie gewünscht seinen Verlust zurücktragen. Hier hat sich Hartnäckigkeit mal wieder bezahlt gemacht.

3. Stille Beteiligung oder partiarisches Darlehen

Gemäß § 3 Nr. 24 GewStG sind bestimmte Beteiligungsgesellschaften, z.B. die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH, von der Gewerbesteuer befreit, wenn und soweit entsprechend dem Unternehmenszweck stille Gesellschaften mit anderen Unternehmen begründet werden, um das Eigenkapital dieser zu fördernden Unternehmen zu stärken. Voraussetzung dafür ist, dass die Beteiligungsverträge darauf abgestimmt sind, dass der Beteiligungsgeber bei Insolvenz oder im Vergleichsverfahren des Beteiligungsunternehmens am Verlust teilnimmt und Kontrollrechte erhält, die über diejenigen hinausgehen, die §§ 233 ff HGB mindestens vorgesehen werde. Vermieden wird jedoch die Begründung einer mitunternehmerischen Beteiligung an dem Beteiligungsunternehmen. Letzteres führte zu der ungewollten Situation des Mitunternehmers mit allen steuerlichen und ggf. haftungsrechtlichen Konsequenzen.

Ebenso vermieden werden muss die Qualifikation der Beteiligung als partiarisches Darlehen, da dadurch die Gefahr des Verlustes der Gewerbesteuerbefreiung des Beteiligungsgebers besteht. Das Sächsische Finanzgericht grenzte nun mit seinem Urteil vom 7. 12. 2009 – 5 K 669/06 beide Sachverhalt voneinander ab. Es führte aus, dass es sich bei einem partiarischen Darlehen inhaltlich um einem Darlehensvertrag i.S. des bürgerlichen Rechts handelt, der die Besonderheit aufweist, dass anstelle oder neben einer (Mindest-)Verzinsung eine Beteiligung am Gewinn vereinbart ist.

Wenn das nun immer helfen würde, wäre es ja gut. Aber leider kann eine solche Vereinbarung auch zu einer typisch stillen Gesellschaft führen. Das Finanzgericht hielt es deshalb zusätzlich für bedeutsam, dass der Kapitalgeber nur bei Begründung einer stillen Gesellschaft die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 24 GewStG erlangt und gleichzeitig das Eigenkapital des geförderten Unternehmens stärken kann.

Abgesehen davon, dass eine typisch stille Beteiligung nach HGB-Regeln nicht als Eigenkapital angesehen wird, ist es beachtlich, dass das Finanzgericht außerordentlich umfangreich begründet, dass der Vertragszweck und die wirtschaftlichen Ziele der Vertragsparteien für die Qualifizierung als Eigenkapital oder Verbindlichkeit von entscheidender Bedeutung sind. Mir drängt sich der Eindruck auf, dass wohl nicht sein kann was nicht sein darf.

Dieser Gedanke - nur deshalb weise ich auf das Urteil hin - kann in anderen Fällen, in denen bessere Argumente fohlen, durchaus hilfreich sein, um den eigenen Standpunkt gegenüber der Finanzverwaltung zu begründen.

Mittwoch, 5. Mai 2010

Herstellungskosten versus Erhaltungsaufwand bei Gebäuden, Abschreibungen bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden, Bindung des Steuerpflichtigen an e

1. Herstellungskosten versus Erhaltungsaufwand bei Gebäuden

Es macht für die aktuelle Steuerbelastung des Steuerpflichtigen einen erheblichen Unterschied, ob Aufwendungen bzw. Ausgaben sofort zu 100 % steuerlich geltend gemacht werden können oder über einen Zeitraum von 30 bis 50 Jahren verteilt werden müssen. Dieses Problem stellt sich z. B. dann, wenn Immobilen „renoviert“ werden. Erhaltungsaufwand, sowohl im betrieblichen Bereich als auch im Bereich privat gehaltener, vermieteter Immobilien, darf zu 100 % als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden, während nachträgliche Herstellungskosten über die Nutzungsdauer zu verteilen. Wie unterscheidet man nun aber?

Gemäß den Einkommensteuerrichtlinien (R 21.1 Abs. 1) sind Aufwendungen für die Erneuerung bereits vorhandener Teile, Einrichtungen oder Anlagen regelmäßig Erhaltungsaufwand. Dagegen zählen Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seine ursprünglich hinausgehende wesentliche Verbesserung aufgewendet werden zu den Herstellungskosten. Diese Formulierung übernimmt das Steuerrecht aus § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB.

Über ihren ursprünglichen Zustand hinaus wird eine Immobilie dann wesentlich verbessert, wenn durch die Sanierung eine wesentlich höhere Miete erzielt wird. Maßstab ist also die Verbesserung des Ertragswertes. Dies ist nachvollziehbar und in der Mehrzahl der Fälle auch gut von einer Sanierung, die als Reparatur anzusehen ist, zu unterscheiden.

Unproblematisch war auch die Beurteilung von Kosten im Zusammenhang mit der Erweiterung vorhandener Immobilien. Immer dann, wenn z. B. zusätzlich Wohnraum geschaffen wurde, mussten Herstellungskosten angenommen werden. Soweit so gut.

Am 26. 11. 2009 (3 k 3807/04) sprach das Finanzgericht Hessen hierzu ein interessantes Urteil. Der strittige Sachverhalt bezog sich nicht auf die Erweiterung in der Substanz, sondern auf die Erweiterung von Nutzungsmöglichkeiten, also nur auf die Schaffung von Voraussetzungen. Und das ist neu.

Nachträgliche Herstellungskosten liegen nach dem Urteil beispielsweise dann vor, wenn ein Flachdach durch ein Satteldach in der Weise ersetzt wird, dass dadurch erstmals ein für Wohnzwecke ausbaufähiges Dachgeschoß entsteht. Dasselbe gilt dann, wenn ein Satteldach durch ein Flachdach derart ersetzt wird, und dadurch ein weiteres Obergeschoß entsteht. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der Steuerpflichtige bei der Durchführung der betreffenden Baumaßnahmen die Absicht hatte, etwas Neues im vorgenannten Sinn zu schaffen. Es ist also nicht erforderlich, dass das Dachgeschoß tatsächlich für Wohnzwecke ausgebaut wird. Es genügt bereits, dass nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch die Baumaßnahmen die Voraussetzung geschaffen wurde, neuen Wohnraum einzurichten. Die Steuerschuld entsteht nach § 38 AO – so das Gericht - sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind und zwar unabhängig von einem entsprechenden Verwirklichungswillen des Steuerpflichtigen.

Der Steuerpflichtige muss in diesem Fall seine gesamten Kosten als nachträgliche Herstellungskosten ansetzen. Diese werden im Gegensatz zu Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten mit dem Prozentsatz abgeschrieben, mit dem das Gebäude abgeschrieben wird, also statt 100 % nur zwischen 2,0 % und 3,0 %. Sollte der Steuerpflichtige tatsächlich mit der vollen Abzugsfähigkeit seiner Kosten gerechnet haben, würde dieses Urteil seine Kalkulation tüchtig durcheinander wirbeln.

2. Abschreibungen bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden

Am 14. 04. 2010 wurde das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 25.02.2010 (IV R/2/07) veröffentlicht. Hierbei ging es um die steuerliche Berücksichtigung von Herstellungskosten eines Anbaues an ein Gebäude. Dieser Anbau befand sich allerdings auf fremdem Grund und Boden. Der Kläger hatte das Grundstück von Angehörigen gepachtet. Der Anbau gehörte ihm de jure also nicht. Die Herstellungskosten aktivierte er in seiner Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten, die er auf die Dauer des Pachtverhältnisses zeitanteilig verteilte. Das ließ die Veranlagungsstelle nicht zu und beurteilte die Baukosten als nachträgliche Herstellungskosten des Altgebäudes, welches bereits auf dem Grundstück vorhanden war.

Der daraus entstehende Streit gelangte nun vor den Bundesfinanzhof. Dieser entschied, dass es für die Behandlung der Herstellungskosten eines fremden Gebäudes ohne Bedeutung ist, ob die Nutzungsbefugnis des Steuerpflichtigen auf einem unentgeltlichen oder einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruht, ob dem Steuerpflichtigen zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks zustehen oder er von vornherein auf solche Ansprüche verzichtet, d. h., die Übernahme der Herstellungskosten durch den Steuerpflichtigen stellen eine unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer des Grundstücks dar oder es ist Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Grundstücks. All dies zählt nicht. Der BFH qualifizierte die aufgewendeten Kosten wie Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude, welches bilanztechnisch „wie ein materielles Wirtschaftsgut“ zu aktivieren und nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben ist. Damit darf der Kläger die von ihm aufgewendeten Herstellungskosten nicht über die – kurze - Dauer des Pachtvertrages abschreiben, sondern mit 3 % p.a.. Auch in diesem Fall ist die Steuerplanung gründlich zu korrigieren.

3. Bindung des Steuerpflichtigen an eine Einigung während der letzten, abgeschlossenen Betriebsprüfung

Wohl jeder, der in der Vergangenheit eine steuerliche Außenprüfung (BP) „erleiden“ musste, hat mit dem Betriebsprüfer bzw. dem zuständigen Finanzamt sogenannte „tatsächliche Verständigungen“ erzielt. Diese sind durchaus üblich und möglich, um bestimmte Sachverhalte, deren Klärung schwierig ist, möglichst zutreffend einvernehmlich festzulegen. In der Regel wird dies schriftlich festgehalten, kann aber auch formlos erfolgen. Wurde die tatsächliche Verständigung im BP-Bericht schriftlich festgehalten, so sollte sich der Steuerpflichtige für die kommenden Veranlagungszeiträume tunlichst an diese Vereinbarung halten. Ansonsten besteht die Gefahr, dass ein Abweichen des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten als Steuerverkürzung und damit im schlimmsten Fall als Steuerhinterziehung ausgelegt wird. Nun hat das Finanzgericht des Saarlands mit seinem Urteil vom 26. 01.2010 (I K 1178/07) interessanterweise einen Fall gegen den Steuerpflichtigen entschieden, in dem dieser nicht von einer Verständigung im Rahmen der Vor-BP abgewichen ist, sondern sich exakt daran gehalten hat.

Der alleinige Gesellschafter/Geschäftsführer einer Familien-GmbH hat ein Grundstück zu einem weit überhöhten Mietpreis, auf den man sich aber anlässlich der vorherigen Betriebsprüfung (Vor-BP) tatsächlich verständigt hatte, weiterhin verrechnet. Es war allerdings offensichtlich, dass diese Miete viel zu hoch geschätzt worden war. Deshalb hat, so der BFH, die Einigung über die angemessene Miethöhe im Zuge der Vor-BP keine Bindungswirkung für die nachfolgenden Veranlagungszeiträume. Das sich hieraus verdeckte Gewinnausschüttungen für den klagenden Steuerpflichtigen ergaben, war die logische Folge. Dies ist jedoch nicht der Grund, weshalb ist dieses Urteil aufgreife.

Nach meiner Beurteilung bietet sich hier eine Möglichkeit, Abweichungen von Einigungen mit der Vor-BP auch in umgekehrter Richtung zu begründen. Die Finanzverwaltung wird sich nämlich u. U. vorhalten lassen müssen, dass derartige Einigungen keinen Bestand haben, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die das Finanzamt zum Erlass eines Änderungsbescheides nach § 173 AO berechtigen würden. Dann muss es auch dem Steuerpflichtigen gestattet sein, zu seinen Gunsten von den Vereinbarungen mit der Vor-BP abzuweichen. Aufgabe des Steuerpflichtigen bzw. seines Beraters wird es sein, die „neuen Tatsachen“ zu formulieren, um dem bösen Vorwurf der Steuerverkürzung entgegen zu wirken oder die eigenen Vorstellungen durchzusetzen.

Steuerreformbaustellen, Antrag auf Stromsteuererstattung, Mini- und Midi-Job

1. Steuerreformbaustellen

In letzter Zeit häuften sich Meldungen über Erwartungen an die Berliner Regierungskoalition zu einer umfassenden Steuerreform. Mantrahaft kam aus der Koalition jedoch als Antwort, dass erst nach der Steuerschätzung Anfang Mai konkrete Vorstellungen über das Wie und Was der Reform formuliert werden können. Dabei scheint wohl eher die Landtagswahl in NRW der Grund für die Zurückhaltung der Bundesregierung in dieser Angelegenheit zu sein.

Müssen wir Böses befürchten? Ich meine nein. Der Reformfahrplan ist im Koalitionsvertrag nachzulesen. Dabei wird man sich hoffentlich am Machbaren orientieren. Aufgrund der Finanzausstattung der öffentlichen Hand sollte von Steuersenkungen aus verschiedenen Gründen abgesehen werden, auch wenn aus den Vereinbarungen des Koalitionsvertrages noch 16 Mrd. Euro offen sind, d.h. noch nicht verplant wurden. Viel wichtiger wäre es, das Steuerrecht gezielt von komplizierten Regeln zu entfrachten, die für Unternehmen und Bürger in weiten Teilen unverständlich sind. Selbst die steuerberatende Zunft und die Finanzverwaltung stehen immer häufiger vor kaum lösbaren Aufgaben, wenn sie das Gesetz anwenden. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern auch ungerecht und vermutlich verfassungswidrig.

Eine der kritischen „Baustellen“ ist die Gewerbesteuer - und das nicht erst seit heute. Die FAZ berichtete in ihrer Ausgabe vom 3. März 2010, dass eine Reformkommission hier Abhilfe schaffen soll. Was diese Reformkommission letztlich bewirken kann, bleibt abzuwarten. Bereits seit den 60er Jahren ist die Abhängigkeit der Kommunen von der Gewerbesteuer ein Grund zur Klage. Die seinerzeit geltende Lohnsummensteuer und die Gewerbekapitalsteuer wurden inzwischen abgeschafft. Zum finanziellen Ausgleich erhielten die Kommunen vom Bund und den Ländern Anteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer. Andererseits gab es in den letzten Jahren immer wieder Veränderungen der Steuerbemessungsgrundlage. So wurden Teile der Zinsen und Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten und Leasingraten in die Berechnungsgrundlagen einbezogen. Das hatte zur Folge, dass Betriebsausgaben als nicht abzugsfähig klassifiziert wurden und eine Substanzbesteuerung begründeten.

Heute hat die Gewerbesteuer für Unternehmen ganz erhebliche an Bedeutung gewonnen. Für Kapitalgesellschaften beträgt sie inzwischen durchschnittlich 14 % des steuerpflichtigen Ergebnisses. Darüber hinaus wird Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % erhoben. In Gemeinden mit hohen Hebesätzen ist die Gewerbesteuerbelastung sogar höher als diejenige mit Körperschaftsteuern. Für natürliche Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb besteht zwar grundsätzlich die Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer, jedoch nur dann, wenn überhaupt Einkommensteuern auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu zahlen sind. Anderenfalls geht die Anrechnungsmöglichkeit ins Leere.

Die Gewerbesteuer ist also nach wie vor ein Fremdkörper im deutschen Steuerrecht. Ähnliche Besteuerungsstrukturen sind weltweit einzigartig. Grundlage der Reformüberlegungen sollen nach dem Willen der jetzigen Koalition die von der Stiftung Marktwirtschaft 2008 vorgelegten Konzepte sein, die seinerzeit aber nach eingehender öffentlicher Diskussion an der mächtigen Lobby der Städte und Gemeinden gescheitert waren. Nachdem nun aber das Steueraufkommen aus der Gewerbesteuer von 31,1 Mrd. Euro 2008 auf 26,4 Milliarden in 2009 gesunken ist, sollte die Bereitschaft der Kommunen, über eine Reform nachdenken zu lassen, gestiegen sein. Möglicherweise hilft die pure Not jetzt zu einem Durchbruch auf der Reformbaustelle Gewerbesteuer. Das wäre sehr zu wünschen.

2. Antrag auf Stromsteuererstattung

Seit der Einführung der sogenannten Öko-Steuer im Jahre 1999 sind die Stromsteuer und die Energiesteuer für Bürger und Unternehmen zu einem beachtlichen Kostenblock geworden - nicht zuletzt auch aufgrund der zwischenzeitlichen, mehrmaligen Erhöhung dieser Steuern. Unternehmen des produzierenden Gewerbes haben aber zumindest die Chance, die Belastung mit Ökosteuer über Vergütungsmöglichkeiten zu reduzieren. Es besteht die Möglichkeit, eine Stromsteuerermäßigung zu beantragen. Der Antrag muss für das abgelaufene Jahr, also für 2009 z.B. spätestens bis zum 31.12.2010 beim zuständigen Hauptszollamt eingereicht werden (Ausschlussfrist). Eine Erstattung von nachweislich gezahlter Stromsteuer erfolgt dann, wenn diese Steuer einen Sockelertrag von € 511,50 übersteigt und darüber hinaus mehr als 0,4 % der gesamten im Jahre 2009 gezahlten rentenversicherungspflichtigen Entgelte beträgt. Von dem übersteigenden Betrag werden 95 % erstattet.

Mit Hilfe des nachfolgenden Berechnungsschemas können Sie überprüfen, ob Sie einen Ermäßigungsantrag für 2009 stellen sollten. Falls Ihnen das zu kompliziert ist, empfehle ich die Anfrage bei Ihrem Steuerberater. Er wird Ihnen sicher auch weitere Informationen zu ergänzenden Entlastungsmöglichkeiten im Bereich der Energiesteuer zur Verfügung stellen können.

Gezahlte Stromsteuer

……………..

./. Sockelbetrag

512,50

./. rentenvers.pflicht.

Entgelt 2008

……………..

davon 0,4 %

……………..

Übersteigender Betrag

davon 95 % =

Entlastungsbetrag

……………..





























































3. Mini- und Midi-Job

Immer wieder werde ich gefragt, welche Abgaben fällig werden, wenn Mini- oder Midi-Jobs vereinbart werden. Zur Orientierung möchte ich Ihnen folgende Übersicht zur Hand geben:

Regeln für Minijobs

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

zahlt

zahlt

30 % pauschal

keine

davon

Minijob *1)

Steuern

13 % Krankenvers.

15 % Rentenvers.

bis 400 €

keine Sozial-

2 % Steuern

abgaben *3)

+ Umlage 0,67 %

+ Unfallversicherung

+ Insolvenzgeld *4)

12 % pauschal

keine

davon

Minijob *1)

Steuern

5 % Krankenvers.

im Haushalt

5 % Rentenvers.

keine Sozial-

2 % Steuern

bis 400 €

abgaben *3)

+ Umlage 0,67 %

+ Unfallvers. 1,6 %

normale Sozialabgaben

Midijob *2)

normalen

ca. 21 %

(Gleitzone)

Steuersatz

Sozialbeiträge

+ Umlagen

400,01 € bis

ansteigend von

+ Unfallversicherung

800 € pro Monat

10 % bis auf

+ Insolvenzgeld *4)

21 % je nach

Lohnhöhe

*1) entweder einzig Anstellung oder erste Beschäftigung neben voll sozialversicherungs-

pflichtiger Tätigkeit oder keine Haupttätigkeit und mehrere Minijobs insgesamt

unter 400,-- €

*2) Haupttätigkeit oder mehrere Minijobs insgesamt über 400,-- €

*3) Freiwillige Auffüllung bis derzeit 19,9 % Rentenversicherungsbeitrag möglich,

kein Arbeitgeberzuschuss

*4) Insolvenzgeld beträgt vorausssichtlich 0,41 % des Bruttoentgelts