€ 10.000 wird es nicht mehr geben. Das gilt auch dann, wenn eine Zeitgebühr zugrunde zu legen ist, die Bearbeitungszeit aber weniger als 2 Stunden beträgt. Ein solcher Fall ist mir in meiner 40-jährigen Praxis allerdings noch nicht bekannt geworden. Immerhin erteilt die Finanzverwaltung auf Antrag im Vorhinein unter bestimmten Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft zur steuerlichen Beurteilung eines Sachverhaltes. Im Veranlagungsverfahren ist das Finanzamt dann an diese Beurteilung gebunden (§ 89 Abs. 2 AO). Unter 2 Stunden wird die Finanzverwaltung wohl nicht häufig zu einem Resultat kommen.
Donnerstag, 24. November 2011
Neue Regelungen des Steuergesetzgebers / Verlustabzugsregel nach § 8 c KStG bei Anteilseignerwechsel verfassungskonform / Ebay-Handel als unternehmerische Tätigkeit
€ 10.000 wird es nicht mehr geben. Das gilt auch dann, wenn eine Zeitgebühr zugrunde zu legen ist, die Bearbeitungszeit aber weniger als 2 Stunden beträgt. Ein solcher Fall ist mir in meiner 40-jährigen Praxis allerdings noch nicht bekannt geworden. Immerhin erteilt die Finanzverwaltung auf Antrag im Vorhinein unter bestimmten Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft zur steuerlichen Beurteilung eines Sachverhaltes. Im Veranlagungsverfahren ist das Finanzamt dann an diese Beurteilung gebunden (§ 89 Abs. 2 AO). Unter 2 Stunden wird die Finanzverwaltung wohl nicht häufig zu einem Resultat kommen.
Montag, 10. Oktober 2011
E- Bilanz wir konkret / Ein Arbeitnehmer kann nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben / Dachverpachtung an einen Photovoltaikanlagenbetreiber
Mittwoch, 7. September 2011
Kosten des Studiums als Werbungskosten abzugsfähig! / Anteilige Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland / Aussetzung der Vollziehung auch im Fall von § 8 c Abs. 1 S. 2 KStG (Sanierungsklausel)
Donnerstag, 11. August 2011
Grunderwerbsteuer als abzugsfähige Betriebsausgabe / Ein Windpark besteht aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern, die eine einheitliche Nutzungsdauer haben / Wann ist die Wertminderung bei Anteilen an Aktienfonds dauerhaft?
Montag, 13. Juni 2011
Darf ein Verlustabzug versagt werden? / Die bösen Fallen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13 b UStG)
1. Darf ein Verlustabzug versagt werden?
Immer wieder versuchte der Gesetzgeber die Verlustverrechnung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ganz oder teilweise zu verhindern, wenn auf der Ebene der Gesellschafter Veränderungen eintraten. Das ist verständlich, wenn man einmal folgenden Extremfall betrachtet, bei dem die Kapitalgesellschaft einen Verlust in Höhe des Stammkapitals ausweist, so dass sich die Bilanzsumme dieser Kapitalgesellschaft auf 0,00 EURO reduziert. Nun werden alle Anteile verkauft. Der Käufer beabsichtigt, über seine „neue“ GmbH ertragreiche Geschäfte abzuwickeln und die neu entstehenden Gewinne mit den Altverlusten zu verrechnen. Der Wert der Anteile ließe sich in diesem Fall an der Ertragsteuerersparnis festmachen. Die beträgt derzeit rund 30 % der verrechenbaren Verluste. Den hier geschilderten Fall nennt man „Mantelkauf“.
Man ist natürlich geneigt festzustellen, dass das nicht gerecht sein kann, weil die Leistungsfähigkeit der „Alt-Kapitalgesellschaft“ nichts mit der Leistungsfähigkeit der „Neu- Kapitalgesellschaft“ zu tun hat. Die gleichmäßige Besteuerung aller Steuerpflichtigen nach ihrer Leistungsfähigkeit ist aber verfassungsrechtlich geschützt. Dazu gehört grundsätzlich auch die Verrechnung von Verlusten über Periodengrenzen hinweg. Das BVerfG bezeichnet dies den Grundsatz des abschnittsübergreifenden Nettoprinzips.
An diesem Grundsatz muss sich auch der Gesetzgeber orientieren, wenn er den Missbrauch der Verlustverrechnungsmöglichkeit durch einen Mantelkauf verhindern will. Der derzeit im § 8c KStG geregelte Verlustabzug bei Körperschaften hat schon eine schon beachtliche Geschichte. Die Regelungen dazu waren in der Vergangenheit allerdings höchst unterschiedlich. Diese darzustellen, erübrigt sich an dieser Stelle. Derzeit gilt die Regel, dass die Verlustübernahme vermindert bzw. ganz ausgeschlossen wird, wenn mehr als 25 % bzw. mehr als 50 % der Anteile veräußert werden.
Das allerdings hält das Finanzgericht Hamburg für nicht verfassungsgemäß. Mit dem Beschluss vom 4.4.2011 – 2 K 33/10 „ist der Senat der Überzeugung, dass § 8c S. 1 KStG insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, als bei der unmittelbaren Übertragung von mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals einer Körperschaft an einen Erwerber insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind“. Diese Überzeugung wurde ausführlich begründet, hat aber noch keine direkten Auswirkungen. Die Befugnis, eine Regel für verfassungswidrig zu erklären, hat nur das BVerfG. Deshalb hat das FG die Prüfung des § 8c KStG diesem Gericht vorgelegt.
Für jeden, dem der § 8c KStG einen Verlustabzug versagt, bietet sich mit dieser Vorlage die Chance, eine Verlustverrechnung durchzusetzen, sofern im konkreten Fall noch keine Bestandskraft eingetreten ist. Sprechen Sie gegebenenfalls mit Ihrem Steuerberater.
2. Die bösen Fallen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13 b UStG)
Derzeit häufen sich bei mir Anfragen zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Sachverhalten, auf die die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) gemäß § 13 b UStG anzuwenden ist. Der Anwendungsbereich dieses Verfahrens wird zunehmend vom Gesetzgeber ausgedehnt. Immer wieder, wenn ich um „Reparatur“ gebeten werde, überrascht es mich, wie viele Unternehmen dies gemeinsam mit ihrem Steuerberater nicht beachten. Deshalb möchte ich die Thematik an dieser Stelle aufgreifen und das Problem kurz skizzieren:
Im Grunde ist das Netto - Allphasen Umsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug recht simpel.
Erbringt ein Unternehmer eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung oder Leistung, so schuldet er dem Fiskus die darauf entfallende Umsatzsteuer. Der die Leistung empfangende Unternehmer, also ein anderer Steuerpflichtiger, kann diese Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstattet bekommen. Innerhalb der Unternehmerkette bleibt die Umsatzsteuer also völlig belastungsneutral. So weit, so gut.
Das ändert sich dann, wenn der Leistungserbringer seine Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Fiskus nicht begleicht und der Leistungsempfänger die Vorsteuer zieht. Dann hat der Fiskus einen Schaden in Höhe der nicht abgeführten Umsatzsteuer. Nicht selten geschieht das in Absprache mit dem Leistungsempfänger. Hierbei handelt es sich um Umsatzsteuerbetrug, der sich z.B. in Form des sogenannten Umsatzsteuerkarussells realisiert. Ein solcher Betrug soll in besonders betrugsanfälligen Konstellationen dadurch verhindert werden, dass der Leistungsempfänger, abweichend vom Normalfall, die Umsatzsteuerschuld des Leistenden begleicht. Da dann Steuerschuld und Vorsteuerabzug beim selben Unternehmer anfallen, ist ein Betrug ausgeschossen.
Diese besonderen Konstellationen sind im § 13 b UStG aufgeführt. Dazu zählen z.B. Werklieferungen oder sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens, Bauleistungen an einen Bauunternehmer, Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte durch im Ausland ansässige Unternehmer, Übertragungen von Emissionszertifikaten, Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen, Reinigung von Gebäuden u.s.w.
In all diesen Fällen schreibt der Leistende eine Rechung ohne Umsatzsteuer und der Empfänger der Leistung meldet die auf ihn überwälzte Steuerschuld bei seinem Finanzamt an (USt- Voranmeldung Zeile 50). Gleichzeitig kann er hieraus den Vorsteuerabzug geltend machen (USt- Voranmeldung Zeile 58). Eine Zahllast entsteht dann nicht, ein Schaden ebenfalls nicht.
Wenn den beteiligten Unternehmern aber nicht bewusst ist, dass sie eine Leistung im Sinne von § 13 b UStG erbringen bzw. erhalten, wird es bei der nächsten Betriebsprüfung des Leistungsempfängers ein furchtbares Erwachen geben. Der Prüfer wird die nach § 13b geschuldete Umsatzsteuer fordern. Als Ausweg bietet sich die Rechungskorrektur an, die der leistende Unternehmer auf Bitten des Leistungsempfängers hoffentlich durchführt. Das ist zwar mühsam, aber der leistende Unternehmer erhält die von ihm abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück und kann sie dann an den Leistungsempfänger weiterleiten. Der kann dann seine Umsatzsteuerschuld gem. § 13 b UStG begleichen. Das kann ggf. durch direkte Abtretung an das Finanzamt des Leistungsempfängers geschehen. Die 6%ige Verzinsung der zu spät abgeführten Umsatzsteuerschuld des Leistungsempfängers wird auf jeden Fall fällig, es sei denn, das Finanzamt gewährt auf Antrag einen Erlass.
Wenn der ehemals leistende Unternehmer jedoch nicht mehr existiert oder im Ausland verschwunden ist, entfällt die Möglichkeit der oben dargestellten Rechnungsberichtigung. In diesen Fällen muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen aus seinem Vermögen leisten. Das kann unter Umständen in die Zahlungsunfähigkeit führen.
Um eine solche furchtbare Falle zu vermeiden, sollten Sie bereits beim geringsten Zweifel darüber, ob es sich bei einer Lieferung oder Leistung um einen §13 b Fall handelt, so fakturieren, als wäre es ein § 13 b Fall. Gemäß UStAE 13b.1. Tz 23 wird dies in den dort bezeichneten Fällen von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass der Sachverhalt der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nicht gegeben ist.
Zumindest aber sollten Sie im Zweifel Ihren Steuerberater diesbezüglich ansprechen. Wenn die Angelegenheit dennoch „schief läuft“, tritt im Zweifel die Versicherung des Beraters für den Ihnen entstandenen Schaden ein.
Montag, 16. Mai 2011
Ringweise Anteilsveräußerung zur Verlustnutzung grundsätzlich kein Gestaltungs-missbrauch / Beschränkung des Vorsteuerabzugs
Gemäß § 17 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Gewinn oder Verlust errechnet sich grundsätzlich durch die Gegenüberstellung von Veräußerungserlös abzüglich der Veräußerungskosten und Anschaffungskosten. Dumm ist nur, dass man mit der Verlustnutzung durch Verrechnung mit anderen Einkünften in der Regel warten muss, bis die Anteile tatsächlich verkauft werden. Das kann unter Umständen Jahre dauern oder nie relevant werden.
Am 7. 12. 2010 hat der BFH ein höchst interessantes Urteil (IX R 40/09) verkündet. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Das Stammkapital einer GmbH betrug 350.000 EURO. Daran waren 7 Gesellschafter mit je 14,29 % beteiligt. Es handelte sich damit um Beteiligungen i.S.v. § 17 EStG.
Aufgrund eines schwierigen Geschäftumfeldes wurden erhebliche Verluste erwirtschaftet. Die Verluste waren natürlich in der GmbH „gefangen“. Um diesen Verlust auf der Gesellschafterebene verrechenbar werden zu lassen, mussten die Anteile verkauft werden. Deshalb veräußerten alle Gesellschafter reihum an einen Mitgesellschafter für 7.500 EUR. Nach den Veräußerungs- und Erwerbsvorgängen waren alle Gesellschafter wiederum mit 14,29 %, d. h. mit derselben Beteiligungsquote wie vor den Veräußerungen an der GmbH beteiligt.
Der Kläger in diesem Verfahren realisierte im Zuge des „Bäumchen Wechsel dich Spiels“ einen Veräußerungsverlust in Höhe von 42.500 EUR. Finanzamt und Finanzgericht erkannten diesen Verlust nicht an, weil angeblich ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts § 42 Abs. 1 AO) vorliege.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist ein Gestaltungsmissbrauch dann gegeben, „wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die – gemessen an dem erstrebten Ziel - un-angemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen.“ (Urteil v. 7. 12. 2010,IX R 40/09). Das sah der BFH im zu entscheidenden Fall als nicht gegeben an. Anteilsverkauf und Anteilskauf waren nicht ungewöhnlicher als etwa eine Liquidation der GmbH, die zu genau demselben Ergebnis geführt hätte. Da es aber das Ziel war, durch eine tatsächlich Veräuße-rung die maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, um den inzwischen eingetretenen Wertverlust zu realisieren, sollte auch nicht nur ein formaler Rechts-trägerwechsel eintreten. Der Senat sah auch keinen Rechtsmissbrauch darin, dass im zeitlichen Zusammenhang Anteile verkauft und gekauft worden waren.
Das ist ein gutes Urteil für die Steuerpflichtigen. Es wird für die Finanzverwaltung wieder etwas schwieriger, mit der „großen Keule des § 42 AO“ steuerliche Sachverhaltsgestaltungen zu zerschlagen. Deshalb: nur Mut zur Gestaltung!
2. Beschränkung des Vorsteuerabzugs
Nach dem Netto - Allphasen - Umsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug ist es dem Unterneh-mer gestattet, die von einem anderen Unternehmer für Lieferungen und sonstige Leistungen für sein Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer von der Umsatzsteuerschuld abzuziehen. Dieser Abzug ist dann ausgeschlossen, wenn und soweit der empfangende Unternehmer umsatzsteuerfreie Lieferungen oder Leistungen erbringt. So darf beispielsweise ein Arzt die ihm von einem Computerlieferanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt fordern, weil er ja für seine ärztlichen Leistungen auch keine Umsatzsteuer an den Patienten berechnet.
Es gibt aber immer dann Abgrenzungsprobleme, wenn der Unternehmer zum Teil umsatz-steuerpflichtige und zum Teil umsatzsteuerfreie Lieferungen und Leistungen erbringt.
Grundsätzlich hat die Zuordnung abziehbarer und nicht abziehbarer Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 4 UStG nach folgender Prüffolge zu geschehen:
- Besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der Eingangsrechnung zu einzelnen Ausgangsumsätzen? Entsprechend dem festgestellten Sachverhalt kann die Vorsteuer dann geltend gemacht werden oder nicht. Wenn beispielsweise ein Unternehmer steuerfreie Vermietungsumsätze und gleichzeitig steuerpflichtige Umsätze aus gewerblicher Tätigkeit realisiert, kann sehr schön getrennt werden, weil sich die Lieferantenrechnungen genau dem steuerfreien oder den steuerpflichtigen Teil des Unternehmens zuordnen lassen.
- Besteht ein solcher direkter Zusammenhang aber nicht, so hat die Zuordnung wirtschaft-lich zu erfolgen. Diese Fälle führen häufig zu den oben genannte Abgrenzungsproble-men.
Derartige Abgrenzungsprobleme hat der BFH in drei Grundsatzurteilen besprochen:
1. Ein Unternehmensberater berechnete einem Unternehmen für seine Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem umsatzsteuerfreien Verkauf einer Beteiligung auch Umsatzsteuer. Mit dem Urteil vom 27. Januar 2011, AZ V R 38/09 entschied der BFH, dass der Rechnungsempfänger die Vorsteuern nicht geltend machen darf. Das wird damit begründet, dass ein unmittelbarer Zusammenhang der Beraterleistungen mit dem um-satzsteuerfreien Verkaufserlös aus der Beteiligung erkennbar ist. Es half im besprochenen Rechtstreit nicht, dass das beratende Unternehmen neben dem einmaligen Beteiligungsverkauf ausschließlich steuerpflichtige Umsätze tätigte.
2. Mit dem Urteil vom 9. Dezember 2010, Az. V R 17/10 versagte der BFH den Abzug der anlässlich von Betriebsveranstaltungen anfallenden Vorsteuern. Dies ändert die bisherige Rechtsprechung des BFH, die den Vorsteuerabzug zuließ, auch wenn die Kosten der Betriebsveranstaltung auch privat mitveranlasst waren. Das soll nun nicht mehr gelten. Der BFH führte aus, dass bereits beim Leistungsbezug beabsichtigt war, die Leistung (Betriebsveranstaltung) ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden.
3. Mit dem Urteil vom 13. 1. 2011, AZ V R 12/08 verneinte der BFH den Vorsteuerabzug aus bezogenen Erschließungsleistungen, die ein Unternehmen aufgewendet hatte, obwohl die Kommune zur Erschließung verpflichtet gewesen wäre. Eine Rechnung hatte das Un-ternehmen an die Kommune nicht gestellt, weil es auf diesem Weg wesentlich unproblematischer die erschlossenen Grundstücke umsatzsteuerpflichtig veräußern wollte. Weil an die Kommune keine Rechnung gestellt worden war, ergab sich auch keine steuerpflichtige Leistung. Deshalb wurde der Vorsteuerabzug aus den Erschließungleistungen der Leistung an die Kommune und nicht den Grundstücks-lieferungen an die Käufer der Grundstücke zugeordnet. Hierzu heißt es im Urteil, dass ein nur mittelbar verfolgter Zweck unbeachtlich ist.
Es wird aus diesen drei Urteilen ganz deutlich, dass der BFH den unmittelbaren und direkten Zusammenhang ganz eng fasst. Bitte beachten Sie dies, da die Versagung des Vorsteuerabzugs im Nachhinein zu sehr unangenehmen Liquiditätsabflüssen führen kann.
Donnerstag, 7. April 2011
Ausbildungskosten des Kindes als Betriebsausgaben / Verlust eines dem Arbeitgeber gewährten Darlehens
1. Ausbildungskosten des Kindes als Betriebsausgaben
Die Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung eigener Kinder sind grundsätzlich nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbare Lebenshaltungskosten. Nur in Ausnahmefällen können diese Aufwendungen in begrenztem Umfang als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a EStG geltend gemacht werden. Auch der Steuerpflichtige selbst kann Kosten für seine eigene, erstmalige Berufsausbildung und für sein Erststudium nach § 12 Nr. 5 nicht geltend machen, wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stattfinden.
Dennoch reizt es vor allem Unternehmer, die ihre Kinder als ihre Nachfolger aufbauen wollen, die Ausbildungskosten als Betriebsausgaben im Unternehmen geltend zu machen. Es steckt ja auch eine Logik darin, weil die Aufwendungen getätigt werden, um den Betrieb erfolgreich weiter führen zu können. Das Rating eines Unternehmens leidet massiv, wenn der beurteilenden Bank nicht ein vorzeigbarer Nachfolger präsentiert werden kann. Je gründlicher dieser ausgebildet ist, umso besser ist dies für das Unternehmen. Damit sind die Ausbildungskosten durch den Betrieb veranlasst. Genau das ist die Voraussetzung für abzugsfähige Betriebsausgaben im Sinn von § 4 Abs. 4 EStG.
Gegen diese Sichtweise stemmt sich die Finanzverwaltung regelmäßig. So war es auch in dem Fall, den das FG Münster mit seinem Urteil vom 20. 4. 2010 (15 K 2184/07 F; veröffentlicht am 1. 2. 2011) entschieden hat. Das FG hatte es abgelehnt, die Kosten des Gesellschafters einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für die fachärztliche Ausbildung seines Sohnes – zur Vorbereitung einer späteren Unternehmensnachfolge – als Sonderbetriebsausgaben anzuerkennen.
Das FG Münster gab aber interessante Hinweise darauf, wie es hätte funktionieren können. Es betonte, dass die Zuordnung von Ausbildungskosten zum betrieblichen oder beruflichen Bereich voraussetzt, dass der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kindern klar und eindeutig getroffene Vereinbarungen zugrunde liegen müssen, die nach Inhalt und Durchführung dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Den Nachweis darüber, dass der Gesellschafter derartige Aufwendungen, wie er sie für sein Kind getragen hat, auch für einen Fremden getätigt hätte, muss der Steuerpflichtige führen. Falls im eigenen Betrieb ein vergleichbarer Vorgang nicht vorliegt, müsste der Steuerpflichtige ihm bekannte Parallelfälle angeben oder sich bei den für seinen Betrieb einschlägigen Berufs- oder Interessenverbänden um eine Benennung von Vergleichsfällen bemühen. Verbleibenden Unklarheiten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.
Sofern die Abzugsfähigkeit der Ausbildungskosten von Kindern angestrebt wird, sollte das Vertragsverhältnis von vorn herein so gestaltet werden, wie es in vergleichbaren Fällen bereits geschieht. So sind Studenten der Berufsakademien (BA) beispielsweise verpflichtet, einen „Ausbildungsbetrieb“ zu gewinnen, für den sie während ihres Studiums tätig werden. Die Abzugsfähigkeit der in diesen Verträgen vereinbarten Zahlungen steht nach meiner Beurteilung außer Frage. Selbst wenn ein „Ausbildungsbetrieb“ für Studenten von Universitäten oder Fachhochschulen nicht vorausgesetzt wird, sollten sich auch für diese Fälle Vertragsgestaltungen finden lassen, die denen von BA-Studenten vergleichbar sind. Über diese Möglichkeiten sollten Sie mit ihrem Steuerberater sprechen, bevor sie Ihre studierwilligen Kinder im eigenen Betrieb anstellen.
2. Verlust eines dem Arbeitgeber gewährten Darlehens
Bereits mehrfach habe ich an dieser Stelle über den Darlehensverzicht eines Gesellschafters und die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen berichtet. Einen der Sache nach vergleichbaren Fall, der jedoch einen Gesellschaftergeschäftsführer betraf, der mit nur 5 % an „seiner“ GmbH beteiligt war, verhandelte der BFH am 25. 11. 2010 (VI R 34/08; veröffentlicht am 16. 2. 2011). Der Geschäftsführer machte den Darlehensverlust als Werbungskosten mit der Begründung geltend, den Verzicht erklärt zu haben, um seinen Arbeitsplatz zu retten. Der Hauptgesellschafter hatte unstreitig die Minderheitsgesellschafter unter Hinweis auf die sonst drohende Insolvenz und Arbeitsplatzverlust zu diesem Verzicht gedrängt.
Hierzu führte der BFH in seinem Urteil aus, dass auch dann, wenn ein Darlehen gewährt wurden, weil der Darlehensgeber Gesellschafter ist, der später Verzicht darauf durch das zugleich bestehende Arbeitsverhältnis veranlasst sein kann und dann insoweit zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen würde. Allerdings hat der Arbeitnehmer nur in der Höhe Aufwendungen, in der die Forderung werthaltig ist. Wäre die Forderung z.B. deshalb wertlos, weil die Gesellschaft bereits überschuldet oder zahlungsunfähig ist, würde der Arbeitnehmer ja auf nichts verzichten. Zur Feststellung der Höhe der Werbungskosten ist also zu klären, welchen Wert die Darlehensforderungen zum Zeitpunkt des Verzichtes hatten. Da das im verhandelten Fall nicht geklärt war, hat der BFH die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Interessant sind die in dem Urteil dargestellten Kriterien zur Entscheidung, ob das Darlehen aus Gründen gewährt wurde, die im Arbeitsverhältnis oder im Gesellschaftsverhältnis liegen.
Der BFH hielt es für entscheidend, in welcher Höhe die Beteiligung des Arbeitnehmers bestand, in welchem Verhältnis die Höhe der Lohneinkünfte im Vergleich zu den möglichen Beteiligungserträgen standen sowie die Konsequenzen für den Arbeitnehmer, wenn er seinem Arbeitgeber die entsprechende Finanzierungsmaßnahme nicht gewährt hätte.
Wenn das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse überwiegend für eine Arbeitnehmerstellung spricht, dann kann es sich in Höhe des werthaltigen Teiles des Darlehens, auf den der „Mitarbeiter“ verzichtet hat, um Werbungskosten handeln. Dominiert die Gesellschafterstellung, dann kann der Verlust des Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten im Hinblick auf eine Beteiligung nach § 17 EStG beurteilt werden. Dieser wirkt allerdings erst bei einem Verkauf der Anteile oder zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft. Beides kann u. U. recht lange dauern. Auch hier sollten Sie mit Ihrem Steuerberater sprechen, bevor Fakten geschaffen werden.
Freitag, 11. März 2011
Grundsteuer steht auf dem Prüfstand / Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen / Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen
1. Grundsteuer steht auf dem Prüfstand
Am 30. Juni 2010 stellte der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil (II R 60/08) fest, dass die Bewertung des Grundvermögens im Rahmen der Grundsteuerbemessung über den 1. Januar 2007 hinaus verfassungswidrig ist. Wie betroffene Grundstückseigentümer wahrscheinlich wissen, werden für Grundstücke, die in den alten Bundesländern liegen, die Wertverhältnisse vom 1. 1. 1964 zu Grunde gelegt und für solche Grundstücke, die in den neuen Bundesländern liegen, die Wertverhältnisse vom 1.1.1935 (§ 129 BewG). Beide Werte werden mit einem pauschalen Aufschlag versehen, um die Wertsteigerungen bis heute zu berücksichtigen. In den alten Bundesländern werden sie mit dem 1,4 fachen (§121a BewG) bewertet, in den neuen Bundesländern Geschäftsgrundstücke mit dem 4-fachen (§ 133 BewG).
Die Pressenmitteilung des BFH Nr. 68 vom 11. August 2010 führt aus, dass diese Art der Festschreibung der Wertverhältnisse die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Anforderung an eine realitätsgerechte Bewertung verfehle. Das jahrzehntelange Unterlassen einer flächendeckenden Grundstücksneubewertung führe zwangsläufig zu nicht mehr hinnehmbaren Defiziten beim Gesetzesvollzug. Es sei kaum sicherzustellen, dass der Finanzverwaltung Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (Bebauung, Nutzungsart etc.) bekannt werden.
Diese Probleme treffen erst recht auf die neuen Bundesländer zu. Sich noch auf die Wertverhältnisse aus 1935 zu berufen, könne nicht mehr mit den Übergangsschwierigkeiten nach Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gerechtfertigt werden.
Jetzt stellt sich die Frage, wie der Grundstückseigentümer mit dieser Feststellung des BFH umgehen. Falls die festgesetzten Einheitswerten zu hoch erscheinen, kann sich der Steuerpflichtige sicher auf das o.a. Urteil berufen und die Festsetzung der Grundsteuer ab 2008 offen halten. Ob das klug ist, wage ich jedoch zu bezweifeln. Ich gehe davon aus, dass die Einheitswerte, die aufgrund einer aktuellen Bewertung erfolgen werden, tendetiell eher höher liegen als niedriger. Wer ebenfalls zu diesem Ergebnis kommt, der sollte sich einen Einspruch wohl überlegen.
2. Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen
Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob Darlehensverträge zwischen Angehörige oder zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter steuerlich anerkannt werden. Dass diese Frage durchaus interessant ist, sieht man an folgendem Fall.
Ein Unternehmer kommt auf die Idee, seinen Kindern Geld zu schenken, lassen sich doch im Rahmen der vorweggenommene Erbfolge auf diese Weise alle 10 Jahre pro Elternteil und Kind jeweils 400.000 € erbschaftsteuerfrei verschenken. Bei zwei Kindern sind das immerhin 1,6 Mio. EURO. Die Kinder geben dann dem väterlichen Unternehmen anschließend dieses Geld in Form eines Darlehens zurück, bekommen dafür Zinsen, die der Vater im Unternehmen als Betriebsausgaben geltend macht, während die Kinder aufgrund von Freibeträgen und ggf. niedrigen Steuersätzen keine oder nur geringe Einkommensteuern für diese Zinserträge zahlen. Damit lassen sich zwar keine ganz großen Einkommensteuerersparnisse erzielen, mehrere Tausend EURO pro Jahr und Kind jedoch allemal.
Die Antwort auf die Frage des Unternehmers zu einem solchen Vorgehen lautete schon immer: Grundsätzliche geht das - aber aufgepasst: Nicht immer wird diese Konstruktion steuerlich anerkannt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Schreiben vom 23. 12. 2010 (IV C 6 – S 2144/07/10004) die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung derartiger Darlehensverträge inzwischen konkretisiert.
Ganz wesentlich für die Anerkennung ist, dass der sogenannte Fremdvergleich trägt, d.h. Vertragsinhalt und Durchführung entsprechen den zwischen Fremden üblichen Bedingungen. Darüber hinaus müssen zur tatsächlichen Durchführung die Vermögens- und Einkunftssphähren der Vertragspartner klar voneinander getrennt sein. Wenn das alles gesichert ist, könnte ein Finanzbeamter in dem oben beschriebenen Sachverhalt dennoch einen Zusammenhang erkennen, der alle Mühe zunichte macht. So ist die Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen insbesondere in folgenden Fällen unwiderruflich zu vermuten (Tz 11 des BM-Schreibens):
- Vereinbarung von Schenkung und Darlehen in ein und derselben Urkunde,
- Schenkung unter der Auflage der Rückgabe als Darlehen,
- Schenkungsversprechen unter der aufschiebenden Bedingung der Rückgabe als Darlehen.
Selbst wenn diese Abhängigkeitsvermutungen nicht greifen, kann der Steuerpflichtige nicht sicher sein, dass seine Konstruktion steuerlich tragfähig ist. Darüber sollten Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater sprechen, am besten, nachdem Sie in Ruhe das BMF- Schreiben gelesen haben. Es sind nur 4 Seiten Text. Es könnte sich lohnen.
3. Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen unterliegen dem Abzinsungsgebot gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 27. 1. 2010 (I R 35/09) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Danach muss als gesichert angesehen werden, dass unverzinsliche Gesellschafterdarlehen abgezinst werden müssen, wenn sie zwar keine feste Laufzeit haben, der Darlehensnehmer aber am Bilanzstichtag mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate rechnen kann.
Da im entschiedenen Fall keine Laufzeit vereinbart war aber von eine Überlassung von mehr als 12 Monaten auszugehen war, musste der Zinsvorteil von 5,5 % gem. § 13 Abs. 2 BewG auch noch mit 9,3 multipliziert werden. Durch diese Rechnung kam es im Streitfall zu einer erheblichen Verminderung der Verbindlichkeit. Dies wiederum führte zu einer erheblichen temporären Gewinnerhöhung, die sich im Zeitablauf durch den Verbrauch des Zinsvorteils natürlich wieder ausgleicht.
Die sich aus der Abzinsung ergebende Gewinnerhöhung und die daraus folgende Steuerzahlung ist nicht nur extrem ärgerlich, sondern führt oft auch zu Liquiditätsproblemen. Deshalb rate ich dringend allen gut meinenden Gesellschaftern, die ihrer Gesellschaft ein zinsloses Darlehen gewährt haben, sich mit ihrem Steuerberater auch über die oben genannten Folgen zu unterhalten. Reparieren lässt sich das Problem für die Vergangenheit nur ausnahmsweise. Für noch nicht veranlagte Zeiträume sollte zumindest eine geringe Verzinsung im Darlehenvertrag vereinbart werden.
Sie sollten keinesfalls mehr einen Darlehensvertrag neu abschließen, der keine Verzinsung vorsieht. Die Mindesthöhe des Zinssatzes ist nicht sicher. In der Literatur wird bereits von einem Zinssatz von 0,5 % berichtet, der ausreichen sollte. Aber Vorsicht: Um unplanmäßige Belastungen zu vermeiden, sollte man die Zinsvereinbarung nicht zu sehr nach unten ausreizen.
Donnerstag, 10. Februar 2011
Der Abbruch eines Gebäudes / Gewerblicher Grundstückshandel / Verzicht auf eine Pensionsanwartschaft als verdeckte Einlage
1. Der Abbruch eines Gebäudes kann steuerlich völlig unterschiedlich behandelt werden
Sofern ein objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude bald nach dem Erwerb abgebrochen wird, kann der Erwerber Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornehmen und die Abbruchkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Voraussetzung: das Gebäude wurde ohne Abbruchabsicht erworben. Das ist gesicherte Rechtsprechung und in den Beschlüssen des BFH v. 12. 6. 1978- GrS 1/77 und v. 3. 3. 2009 – IX B 120/08 so formuliert.
Ganz anders wird dieser Sachverhalt aber steuerlich beurteilt, wenn das Gebäude bereits in Abbruchabsicht erworben wurde. Dann werden der anteilige Restwert des abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten Teil der Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.
Statt sofort 100 % dürfen i.d.R. dann nur 2 % des Restwertes und der Abbruchkosten steuerlich geltend gemacht werden. Wo liegt aber der Unterschied?
Grundsätzlich nimmt der Fiskus bei einem Abbruch innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eine Abbruchabsicht bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung an. Es gilt der Beweis des ersten Anscheins. Diesen Beweis des ersten Anscheins kann der Steuerpflichtige durch einen Gegenbeweis entkräften. Darauf weist nochmals der BFH in seinem Urteil v. 13. 4. 2010 – IX R 16/09 hin. Wichtig ist, darzulegen, dass es zum Abbruch des Gebäudes erst aufgrund eines ungewöhnlichen, nicht typischen Geschehensablaufs gekommen ist. Das wäre beispielweise der Fall, wenn bereits Umbaumaßnahmen des soeben erworbenen Gebäudes in Auftrag gegeben und begonnen wurden. Ich kann mir als Gegenbeweis z.B. einen langfristig abgeschlossenen Mietvertrag vorstellen, nach dem das Gebäude in dem Zustand vermietet wird, wie es gekauft wurde.
Es kommt ganz entscheidend auf die substantiierte Darstellung des Gegenbeweises an, ob Sie 100 % oder 2 % der Abbruch- und Anschaffungskosten des Gebäudes im ersten Jahr steuerlich geltend machen können. Ihr Steuerberater kann sie in dieser Frage sicher unterstützen. Es lohnt sich.
2. Gewerblicher Grundstückshandel kann teuer werden
Am 17. 3. 2010 veröffentlichte der BFH sein Urteil vom 17. 12. 2009 – III R 101/06. Damit stellte er klar, dass die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich sind. Auch wenn wirtschaftliche Zwänge, z. B. Druck der finanzierenden Bank und die Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Veräußerung der Grundstücke führen, kann dies einen gewerblichen Grundstückshandel begründen.
Da diese Zwangslage nun nicht so selten vorkommt, will ich kurz auf die Problematik eingehen.
Nach ständiger Rechtsprechung spricht der BFH grundsätzlich dann von einem gewerblichen Grundstückshandel, wenn innerhalb von etwa 5 Jahren, mindestens vier Immobilienobjekte gekauft und verkauft werden (z.B. BFH, Beschluss v. 10.12. 2001 – GrS 1/98). Der „Grundstückshändler“ hat dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus Vermietung und Verpachtung und, was noch schlimmer wiegt, es gilt für ihn nicht § 23 EStG. Das heißt, dass die Grundstücke auf alle Zeit steuerlich verstrickt bleiben und nicht nach der 10-jährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkauft werden können.
Allerdings weist der BFH in seiner Entscheidung darauf hin, dass die bedingte Veräußerungsabsicht beim Erwerb durch objektive Umstände widerlegt werden kann. Das können Gestaltungen des Steuerpflichtigen in zeitlicher Nähe zum Erwerb sein, die eine spätere Veräußerung wesentlich erschweren oder unwirtschaftlich machen. Das kann beispielsweise eine langfristige Vermietung sein, die eine Veräußerung erschweren würde. Für das langfristige Halten der Immobilie spricht auch eine Finanzierung, die bei vorzeitiger Auflösung eine spürbare Vorfälligkeitsentschädigung begründen würde.
Im entschiedenen Fall hat der BFH deutlich gemacht, dass wirtschaftliche Zwänge jedenfalls nicht die bedingte Veräußerungsabsicht widerlegen, da nicht klar erkennbar sei, ob der Steuerpflichtige nicht auch ohne diese Not bereit gewesen wäre das Grundstück zu verkaufen und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt habe.
3. Verzicht auf eine Pensionsanwartschaft als verdeckte Einlage
Zurzeit gibt es nicht wenige Gesellschafter, die darüber nachdenken, ob sie gegenüber ihrer Gesellschaft auf eine Pensionsanwartschaft verzichten.
Die Gründe dafür sind vielfältig. Beispielsweise sind nach den neuen Regeln des HGB Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz mit einem anderen Zinssatz zu bewerten als nach steuerlichen Regeln. Die derzeitigen Zinssätze liegen erheblich unter 6 %. Zwangsläufig führt dies zu einer Erhöhung der Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz. Dies wiederum vermindert das Eigenkapital. Auch wenn es eine Übergangsregel zur Anpassung des neuen Handelsbilanzwertes gibt, ist die Erhöhung nicht ohne weiteres für jedes Unternehmen zu verkraften.
Die OFD Karlsruhe weist mit ihrer Verfügung vom 17.9.2010 – S 2742/107 – St 221 auf die nicht unerheblichen Folgen des Verzichts eines Gesellschafter-Geschäftsführer auf eine Pensionsanwartschaft gegenüber seiner Kapitalgesellschaft hin. Ist der Barwert der Anwartschaft aus der geänderten Pensionszusage geringer als der Barwert des bis zum Änderungszeitpunkt erdienten Teils aus der bisherigen Pensionszusage, so fließt dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Vermögenswert in Höhe des werthaltigen Teils der Differenz der Barwerte als Tätigkeitsvergütung zu. Dies bedeutet, dass der Gesellschafter in dieser Höhe Arbeitlohn gem. § 19 EStG zu versteuern hat. Durch die Besteuerung dieses Wertes mit der persönlichen Einkommensteuer wird das Privatvermögen des Gesellschafters mit erheblichen Steuernachzahlungen belastet, obwohl er auf die Pensionszusage verzichtet hat und ihm keinerlei Finanzmittel zugeflossen sind.
Der zugeflossene Betrag führt andererseits zu nachträglichen Anschaffungskosten der Anteile der Kapitalgesellschaft. Er ist Gegenstand einer verdeckten Einlage des Gesellschafters. Steuerlich wirksam wird diese verdeckte Einlage erst im Zeitpunkt der Veräußerung der Geschäftsanteile.
Es gibt Lösungen, die die Besteuerung auf Gesellschafterebene vermeiden helfen oder aufschieben. Diese Lösungen sind allerdings hoch komplex und an den jeweiligen Sachverhalt anzupassen.
Sprechen Sie dringend mit Ihrem Steuerberater, ehe Sie, aus welchem Grund auch immer, auf eine Pensionsanwartschaft verzichten.