Mittwoch, 3. Februar 2010

Erbschaftsteuer, Basiszins für das einfache Ertragswertverfahren, BFH kippt das Aufteilungs- und Abzugsverbot, Die Erbschaftsteuer steht auf dem Prüfs

1. Erbschaftsteuer, Basiszins für das einfache Ertragswertverfahren

Ist aufgrund einer Schenkung oder Erbschaft der Wert eines Betriebsvermögens zu bestimmen, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren i.S.v. § 200 BewG angewendet werden. Benötigt wird dazu ein Kapitalisierungsfaktor, der seinerseits auf dem sogenannten Basiszins aufbaut. Die Bundesbank hat am 4. Januar 2010 den Basiszins in Höhe von 3,98 Prozent errechnet. Das teilt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit seinem Rundschreiben (RS 685169) vom 5. Januar 2010 mit. Gleichzeitig verwies das BMF darauf, dass der Basiszins nicht nur für nicht börsennotierte Aktien, sondern auch für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften sowie für Betriebsvermögen und Anteile an Personengesellschaften (§§ 199, 200) gilt.

2. BFH kippt das Aufteilungs- und Abzugsverbot

Mit dem Beschluss vom 21. September 2009 (GrS 1/06) hat der BFH das „ Jahrhunderte alte Aufteilungsverbot für Ausgaben, die zugleich beruflich und privat motiviert sind“, gekippt (FAZ vom 25. Januar 2010).

Im Leitsatz dieser Entscheidung weist der große Senat des BFH darauf hin, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Hiermit hat der BFH eine uralte Rechtssprechung gänzlich aufgegeben. Die überkommene Rechtssprechung widersprach dem steuersystematisch wichtigen Nettoprinzip, nach dem nur der Saldo aus betrieblichen/beruflichen Einnahmen und Aufwendungen der Einkommensteuer unterliegen darf. In der Literatur wurde die alte Rechtssprechung des BFH heftig kritisiert. Dagegen hatte sich die Finanzverwaltung immer wieder erfolgreich mit dem Argument gewehrt, dass sie nicht über ausreichende Kontrollmöglichkeiten verfüge und Steuerpflichtige vermehrt darauf drängen, gemischt veranlasste Aufwendungen zum Teil absetzen zu dürfen.

Dies war sicher so und wird auch weiterhin so sein. Allerdings wird der Steuerpflichtige in jedem Fall den Nachweis zu erbringen haben, welche Anteile an den Ausgaben beruflich veranlasst ist. Zweifel werden immer zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen. Deshalb ist es unerlässlich, zukünftig präzise Beweise zu sammeln, die als Argumentationshilfe zum Nachweis der Abzugsfähigkeit dienen können.

Es kann sich also lohnen, dieses Thema mit Ihrem Steuerberater zu besprechen und sämtliche Ausgaben, die bisher als nicht abzugsfähig galten, weil sie zum Teil privat veranlasst waren, daraufhin zu prüfen, in welcher Höhe eine betriebliche Veranlassung nachweisbar ist.

3. Die Erbschaftsteuer steht auf dem Prüfstand

In der FAZ vom 28.12.2009 wurde berichtet, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit der Reform der Erbschaftsteuer (in der ab 2009 geltenden Fassung) auseinandersetzen müsse. Der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Dietrich Murswik von der Universität Freiburg habe drei Verfassungsbeschwerden eingereicht. Er bestreite die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 105 Abs. 2 Grundgesetz) im Rahmen der Reform der Erbschaftsteuer. Tätsächlich stehe das Aufkommen der Erbschaftsteuer den Ländern zu, dementsprechend habe der Bund das Gesetzgebungsrecht nur, wenn und soweit die Herstellung gleicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich sei. Genau diese Bedingungen sieht Prof. Murswik als nicht gegeben an.

Darüber hinaus ist die Frage eines Steuerpflichtigen anhängig, der von seinem Bruder sowohl Betriebsanteile als auch Geld geschenkt bekommen hatte. Er klagt wegen der Ungleichbehandlung von Betriebs- und Geldvermögen im Schenkungsteuerrecht (BFH – AZ. II B 168/09). In ähnlicher Sache hat das Finanzgericht München einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs.1 Erbschaftsteuergesetz (FG München, Beschluss vom 5.10.2009 – 4 V 1548/09) abgewiesen. In diesem Verfahren stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungssteuer, weil durch den Verschonungsabschlag (85 % Regelverschonung) Betriebsvermögen wesentlich günstiger besteuert wird als Barschenkungen, die mit dem Nennbetrag der Besteuerung unterworfen werden. Dies sei eine verfassungsmäßig nicht erlaubte Ungleichbehandlung. Gegen die Entscheidung, dass die Aussetzung der Vollziehung nicht gewährt wurde, wurde Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde wurde zur Entscheidung zum BFH zugelassen.

Sämtliche Vorgänge sind noch nicht abgeschlossen Das Ergebnis bleibt abzuwarten. Für diejenigen unter Ihnen, die derzeit eine Erbschaftsteuererklärung abgeben müssen, eröffnen die beschriebenen Verfahren eine Möglichkeit, Einsprüche geltend zu machen, damit die Schenkungsteuerveranlagungen nicht bestandskräftig werden. Dieser Aufschub kann in manchen Fällen hilfreich sein.

Bis zum Eintritt der formellen Bestandkraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer darf der Steuerpflichtige selbst wählen, ob er 85 % oder 100 % Verschonung auf sein Betriebsvermögen erhält. Die Wahl zugunsten der 100 % - Verschonung ist allerdings nicht ganz risikolos, da Wohlverhaltensregeln beachtet werden müssen. Diese beziehen sich auf die Einhaltung von Fristen und das Erreichen von Lohnsummen. Je weiter die Entscheidung herausgezögert werden kann, umso sicherer kann der Unternehmenserbe sein, die Voraussetzung zur vollständigen Verschonung von der Erbschaftsteuer auf sein Betriebsvermögen erfüllen zu können.

Man darf gespannt sein, wie die Finanzverwaltung reagiert.

Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen, Bilanzierung in der Krise

1. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Wie in den Vorjahren weise ich an dieser Stelle darauf hin, dass es wieder einmal Zeit ist, die Registratur zu aktualisieren.

Gemäß § 147 Abgabenordnung sind Buchhaltungsunterlagen zehn bzw. sechs Jahre aufzubewahren. Nach dem 31. 12. 2009 können deshalb folgende Unterlagen vernichtet werden:

a) Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 1999 und früher erfolgt ist
  • Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1999 oder früher aufgestellt wurden sowie die zu deren Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen
  • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten) aus dem Jahr 1999

Bei EDV - gestützten Buchführungssystemen müssen während der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar und lesbar gemacht werden können. Das bedeutet, bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV darauf zu achten, die bisherigen Daten in das neue System zu übernehmen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorzuhalten.


b) Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2003 oder früher
    (§ 41 Abs. 1 EStG)
  • Empfangene und abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2003 und früher
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2003 oder früher


Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar und der Jahresabschluss aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder der Buchungsbeleg entstanden ist.

Bitte beachten Sie §§ 169,170 der Abgabenordnung. Danach ist die Vernichtung von Unterlagen unabhängig von den oben dargestellten Aufbewahrungsfristen dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist. Ihr Steuerberater kann Ihnen hierzu sicher eine verbindliche Auskunft geben.

2. Bilanzierung in der Krise

Zum 31.12.2009 werden zahlreiche Unternehmen einen Jahresabschluss aufstellen, der wesentlich schlechter aussieht, als der Jahresabschluss zum 31.12.2008. Der Grund dafür ist häufig die Finanz- und Wirschaftskrise, in der sich unser Land und auch unsere Region seit dem Jahr 2009 befindet.

Im Zuge der Aufstellung des Jahresabschlusses sind zwei Aspekte ganz besonders zu berücksichtigen. Einerseits die Darstellung der Vermögens- und Ertragslage und andererseits die Auswirkung auf die Finanzlage des Unternehmens.

Zur Dämpfung des negativen Eindruckes, den die Außenstehenden, z.B. Banken und Lieferanten, haben könnten, sollten Sie handels- und/oder steuerrechtlich zulässige Bilanzierungswahlrechte prüfen. Einige wenige davon sollen an dieser Stelle skizziert werden. Diese möchte ich unterteilen in solche, die zum einen durch steuerliche Maßnahmen Liquiditätspotential schaffen und zum anderen Verlustausweise verhindern oder vermindern.

Liquiditätswirksame Maßnahmen

  1. Herabsetzung von Steuervorauszahlungen

Sobald sich die Ertragssituation eines Unternehmens verschlechtert, kommt ein Antrag auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen in Frage. Dadurch ergeben sich unverzüglich Liquiditätsvorteile. Werden Steuererstattungen erwartet, sollte die Steuererklärung für das Jahr 2009 so früh wie möglich eingereicht und auf eine Veranlagung gedrängt werden.

  1. Nutzung laufender und vorzutragender Verluste

Sollte sich für das Jahr 2009 ein Verlust ergeben, so bietet sich ebenfalls die unverzügliche Aufstellung des Jahresabschlusses und der entsprechenden Steuererklärung an, um einen Verlustrücktrag nach § 10 d Abs. 1 EStG auf das Jahr 2008 vorzunehmen. Der kann bei einzelveranlagten Steuerpflichtigen und bei Kapitalgesellschaften immerhin bis zu € 511.500 betragen. Für zusammenveranlagte Steuerpflichtige verdoppelt sich dieser Betrag auf € 1.023.000. Sollte ein Rücktrag möglich und sinnvoll sein, weil bereits für 2008 Gewinne versteuert wurden, so dürfen Sie mit einer Erstattung von Steuern rechnen. Alle nicht auf diesem Weg ausgeglichenen Verluste dürfen nach § 10 d Abs. 2 EStG in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 1,0 Mio. unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des 1,0 Mio. übersteigenden Einkommens abgezogen werden. Dies führt zwar nicht sofort, aber doch im folgenden Jahr zu geringeren Abflüssen für Steuerzahlungen. Auch die festzusetzenden Vorauszahlungen des laufenden Jahres können durch diese Maßnahme vermindert werden.

Nutzung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten zur Verbesserung der Ertrags- und Vermögensdarstellung der Gesellschaft

  1. Um Verlustvorträge im Rahmen der Mindest-Ist-Besteuerung zu nutzen (vgl. § 10 d Abs. 2 EStG, wie oben beschrieben), können in den Verlustentstehungsjahren sogenannte „Loss Refresher“-Gestaltungen eingesetzt werden. Das bedeutet nichts anderes, als ertragswirksam Gewinne direkt mit laufenden Verlusten zu verrechnen. Im optimalen Fall werden diese Gewinnrealisierungen in den Folgejahren neuen steuerlichen Aufwand erzeugen. Dieser Effekt entsteht zum Beispiel bei Wertaufholungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG. Eine Wertaufholung ist dann „erforderlich“, wenn der Grund für eine in den Vorjahren gebildete Teilwertabschreibung weggefallen ist. Das setzt natürlich eine plausible Begründung voraus.

  1. Zur Verbesserung des Bilanzbildes kann auch die Auflösung von in den Vorjahren gebildeten stillen Reserven in Betracht gezogen werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Bewertungs- und Ansatzwahlrechte nicht ohne weiteres geändert werden dürfen, da das Gebot der Stetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) willkürliche Veränderung von Ansatz- und Bewertungsverfahren einschränkt. In den Vorjahren gebildete Sonderposten mit Rücklagenanteile können immer aufgelöst werden. Sie sind kritisch daraufhin zu untersuchen, ob sie noch erforderlich sind.

  1. Neben den Ansatz- und Bewertungswahlrechten ergibt sich ein erhebliches Gestaltungspotential durch die Auflösung von Schätzreserven. Immer dann, wenn die Bewertung unter Unsicherheit erfolgt, können Schätzungen genutzt werden, um stille Reserven zu legen oder eben aufzulösen. Insbesondere betrifft das die Bewertung von Forderungen, von Vorräten, hier insbesondere im Zuge der Bewertung langfristiger Fertigung und die Bewertung von Rückstellungen.

Es würde zu weit führen, die darüber hinaus möglichen Ansatz- und Bewertungswahlrechte zu erläutern. Hierzu sollten Sie ein ausführliches Gespräch mit Ihrem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer führen. Das gilt auch für den Fall, dass Sie sich mit dem Gedanken tragen, freiwillig zum 31. 12. 2009 die Regeln des BilMoG anzuwenden. Auch das ist eine Option, das Bilanzbild zu gestalten.

Montag, 21. Dezember 2009

Softwareprogramme als bewegliche Wirtschaftsgüter, Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, Nichtanwendungserlass des Bundesministers

Softwareprogramme als bewegliche Wirtschaftsgüter

Immer wieder kommt es zum Streit mit der Finanzverwaltung, wenn es um die Qualifikation von Softwareprogrammen als materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter geht. Diese Frage war auch Gegenstand des Urteils vom 17.2.2009 – 1K 1171/06, mit dem das Finanzgericht Köln nochmals eindeutig Stellung bezog. Dort wird ausgeführt, dass für die Klassifizierung als materielles bewegliches Wirtschaftsgut allein maßgebend ist, dass es sich um eine vorgefertigte Software handelt, die standardmäßig für eine Vielzahl von Nutzern gedacht ist.

Im verhandelten Fall wollte der Steuerpflichtige für die beabsichtigte Anschaffung von System-Software (u. a. Windows MS Office XP, Oracle 8 i) gewinnmindernd Ansparabschreibungen bilden. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde dies nicht zugelassen. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei System-Software zwar um selbstständig bewertbare, aber immaterielle Wirtschaftsgüter handele, die nicht nach § 7 g EStG rücklagefähig seien.

Die Ansparrücklage gemäß § 7g EStG gehört inzwischen zwar zur Steuergeschichte, aber die Nachfolgeregelung des geltenden § 7g EStG erlaubt Investitionsabzugsbeträge für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffung- oder Herstellungskosten. Deshalb ist die Klarstellung, ob Standardsoftware ein materielles oder eine immaterielles Wirtschaftsgut, auch jetzt noch wichtig.

Das Finanzgericht bezog sich in seiner Urteilsbegründung auf verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofes zur Einordnung von Wirtschaftgütern mit materiellen und immateriellen Komponenten. In den Urteilen wurde vorrangig das wirtschaftliche Interesse des Erwerbers erwogen, d.h.,ob es ihm überwiegend auf den materiellen oder den immateriellen Gehalt ankommen sei. Daneben wurde auch danach unterschieden, ob die Verkörperung eine eigenständige Bedeutung hatte oder ob sie lediglich als „Träger“ den immateriellen Gehalt festhalten sollte. Bei Büchern und Tonträgern wurde angenommen, dass durch Festhalten geistiger Inhalte auf einen materiellen Gegenstand und dessen Vervielfältigung eine Umwandlung stattfinde und die immaterielle Eigenschaft in Folge der Häufigkeit der Materialisierung untergehe. Standardsoftware wurde ähnlich einem Buch oder einer Schallplatte ebenfalls als materielles Wirtschaftsgut oder als Ware angesehen. Dies stellte nochmals klar, dass Software, sofern es sich um Standardsoftware handelt, wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln ist.

Die in dieser Deutlichkeit bisher noch nicht erfolgte Klarstellung ist erfreulich und kann Auswirkungen auf den Investitionsabzug nach § 7 g EStG bzw. auf eine Investitionszulage haben. Die Entscheidung des Finanzgerichtes ist damit für jeden Unternehmer sehr wichtig.

Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG darf der Buchwert eines Wirtschaftgutes aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Nun möchte ich nicht auf die Definition des Teilwertes eingehen, sondern darauf, was nach dem BFH-Urteil vom 29.4.2009 – I R 74/08, veröffentlicht am 12.08.2009, als eine dauernde Wertminderung im Sinne des Gesetzes anzusehen ist.

Nach ständiger Rechtssprechung ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens innerhalb der halben Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Buchwert liegt. Die Restnutzungsdauer von Wirtschaftsgütern ist grundsätzlich nach den amtlichen Afa-Tabellen zu bestimmen. Bei Gebäuden ist dies unter Berücksichtigung der Afa-Sätze nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG zu errechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern. Die Regel soll verhindern, dass bei bloßen Wertschwankungen Teilwertabschreibungen vorgenommen werden, die kurzfristig wieder zurückzunehmen sind. Nur ein anhaltender Wertverlust ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern den Ausweis des niedrigen Teilwertes.

Im hier behandelten Fall beabsichtigte der Steuerpflichtige, ein Wirtschaftsgut zu verkaufen, dessen Teilwert zum mutmaßlichen Veräußerungszeitpunkt unter dem fortgeschriebenen Buchwert gesunken war. Die GmbH hatte ihr zu klein gewordenes Betriebsgebäude durch einen im Jahr 2001 fertiggestellten Neubau auf einem zu diesem Zweck im Jahre 2000 erworbenen Grundstück ersetzt. Das bisherige Betriebsgrundstück wollte die GmbH veräußern. Sie ging von einem erzielbaren Kaufpreis unter dem Buchwert aus und begehrte insoweit bereits zum 31.12.2000 eine Teilwertabschreibung auf das Gebäude. Obwohl der geringere Wert unstreitig war (€ 350.000/ DM 684.540,50), versagte der BFH die Teilwertabschreibung. Der BFH sieht die eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraussetzende Abschreibungsmöglichkeit für abnutzbare Anlagegüter nur dann als gegeben, wenn der Buchwert nach der halben „abstrakten“ voraussichtlichen Restnutzungsdauer noch über dem aktuellen Teilwert liegt (vgl. hierzu NWB-Nachrichten vom 12.08.2009). Im entschiedenen Fall lag unstreitig der Teilwert des Gebäudes zum Bilanzstichtag 31.12.2000 bei DM 732.479,00. Unter Berücksichtigung der „Normalabschreibung“ für Betriebsgebäude gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 1 EStG belief sich der fortgeschriebene Buchwert zu diesem Zeitpunkt auf DM 730.719,00. Damit sei eine Teilwertabschreibung nach Meinung des Gerichtes nicht gerechtfertigt.

Das Urteil kann nicht überzeugen, da die oben beschriebene Regel für die Fälle gilt, in denen kein konkreter Verkaufspreis bekannt ist, weil das Wirtschaftsgut real nicht verkauft wird. Das ist aber im entschieden Fall nicht so. Das Unternehmen kannteden Verkaufspreis. Deshalb erübrigte es sich eigentlich, auf Teilwertvermutungen zurückzugreifen.

Und wieder ein Nichtanwendungserlass des Bundesministers für Finanzen

Das BMF hat zum Ausweis der von einem Kraftfahrzeug-Händler eingegangenen Verpflichtung zum Rückkauf von Kraftfahrzeugen Stellung genommen (12.8.2009 – IV C 6 – S 2137/09/10003). Es bezog sich dabei auf ein BFH-Urteil vom 11.10.2007 – IV R 52/04. Dort hatte der BFH entschieden, dass eine beim Verkauf von Neuwagen eingegangene Rückkaufverpflichtung zu einem verbindlich festgesetzten Preis eine wirtschaftlich und rechtlich selbstständige Leistung darstellte, die losgelöst von dem etwa nachfolgenden Rückkaufsgeschäft zu beurteilen sei. Nach Meinung des höchsten deutschen Finanzgerichtes sei die von einem Kraftfahrzeughändler mit Ablauf des Fahrzeugkaufvertrages übernommene Rückkaufverpflichtung zu einem verbindlich festgesetzten Preis als Verbindlichkeit auszuweisen.

Dieses Problem betrifft eine Vielzahl von Autohändler. Derartige Rückstellungen sind steuerlich wirksam und führen dementsprechend zur Verminderung des steuerpflichtigen Einkommens. Im Gegensatz dazu sind Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, zu denen die Finanzverwaltung in diesen Fällen neigt, steuerlich irrelevant.

Ich möchte jetzt nicht den Sachverhalt kommentieren, der zu einem Ausweis einer Verbindlichkeit bzw. einer Rückstellung für drohende Verluste führt, sondern auf die zunehmend unangenehm wirkende Praxis des Bundesministeriums der Finanzen hinweisen, nicht genehme Urteile des höchsten Steuergerichtes durch sogenannte Nichtanwendungserlasse zu neu-tralisieren. In derartigen Fällen können sich Steuerpflichtige bei ähnlichen Sachverhalten in der Diskussion mit der Finanzverwaltung nicht auf betreffende Urteile berufen und müssen ihren Fall zur Not bis zum BFH selbstständig neu durchfechten.

In den allgemeinen Hinweisen des Koalitionsvertrages wird erwähnt, dass mit dem Instrument der Nichtanwendungserlasse in der Zukunft außerordentlich sparsam umgegangen werden soll. Das wäre tatsächlich kein unerheblicher Beitrag zur Erleichterung des Umganges mit unserem außerordentlich komplizierten Steuerrecht.

Mittwoch, 23. September 2009

Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen

Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen

Der DIHK weist mit seinem Rundschreiben vom 11.09.2009 auf eine interessante Folge von BFH-Urteilen zu Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausführlieferungen hin, die ich an dieser Stelle gern aufgreife.

Jeder Unternehmer, der Waren ins Ausland liefert, weiß, dass umfangreiche Nachweise darüber zu erbringen sind, dass die Ware tatsächlich ins Ausland gelangt ist. Die Anforderungen sind beschrieben in den § 17a und 17c UStDV bzw. §§ 8 – 13 UStDV. Bereits dann, wenn nur wenige Nachweise fehlen, droht die Versagung der Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 1a und b UStG. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung aus dem gezahlten Betrag die gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit 19 %, herausrechnet und veranlagt. Da sich das kein Unternehmen leisten kann, werden die Ausfuhrnachweise in der Regel mit großer Sorgfalt zusammengestellt, um sie einem Prüfer des Finanzamtes gegebenenfalls vorlegen zu können. Dabei gab es oft jedoch Schwierigkeiten, weil die Verwaltungsanweisungen des BMF zur Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen und Leistungen Anforderungen enthalten, die über diejenigen des Gesetzgebers hinaus gehen. Diese hat der Bundesfinanzhof in seinen Entscheidungen vom 23. 04.2009 (Az. V R 84/07) und vom 12.05.2009 (Az. V R 65/06) wieder kassiert.

Der BFH fordert abgestufte Nachweispflichten:

Wenn sich bei der Überprüfung der Nachweisangaben zur Ausfuhr der jeweiligen Wirtschaftsgüter Unrichtigkeiten oder zumindest begründete Zweifel ergeben, muss der Unternehmer nachweisen, dass die Voraussetzung für die Steuerbefreiung tatsächlich erfüllt ist. Kann er dies nicht, bleibt nur die Berufung auf die Vertrauensschutzregel nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG. Der Unternehmer trägt das Risiko eines nicht geglückten Nachweises nur dann, wenn

· die Nachweise falsch sind oder sich berechtigte Zweifel daran ergeben,

· der Unternehmer mit allen zur Verfügung stehenden Beweismitteln die objektiven Tatsachen für eine steuerbefreiende innergemeinschaftliche Lieferung und Ausfuhrlieferungen nicht beweisen kann und

· die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz nicht erfüllt sind.

In seinem Urteil vom 12.05.2009 führt der BFH darüber hinaus, dass für die Fälle, in denen eine Spedition mit dem Transport beauftragt wurde, der Nachweis der Versendung auch durch einen sogenannten CMR-Frachtbrief geführt werden kann. Für nicht erforderlich hält er, dass der Frachtbrief die im Feld 24 vorgesehene Empfangsbestätigung enthält.

Die dort vorgesehene Unterschrift wird im BMF-Schreiben vom 6. Januar 2009 aber als zwingende Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Belegnachweis gefordert.

Darüber hinaus stellt der BFH fest, dass in Abholfällen die Bevollmächtigung des Abholers durch den Abnehmer nicht belegmäßig nachgewiesen werden muss. Auch in diesem Punkt widerspricht der BFH ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung, weil im § 17 a UStDV die Verpflichtung zum Nachweis einer Vollmacht nicht aufgeführt wurde. Demnach ist es erforderlich, dass die Nachprüfbarkeit der Abholberechtigung bei Vorliegen konkreter Zweifel gewährleistet sein muss.

Der BFH klärt in seinem Urteil vom 28. Mai 2009 (Rz V R 23/08) darüber hinaus auch, bis zu welchem Zeitpunkt der Unternehmer den Nachweis der Ausfuhr zu erbringen hat. Grundsätzlich ist dies bis zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung möglich zu machen. Ergänzungen sind bis zum Schluss einer eventuellen letzten mündlichen Verhandlung möglich. Ein vollständig fehlender Buchnachweis kann nachträglich nicht nachgeholt werden.

Da die Finanzverwaltung BMF-Schreiben zu beachten hat, wird es interessant sein, wie sie auf die Entscheidungen des höchsten Gerichts in Steuersachen reagiert.

Festlegung neuer Größenklassen gemäß § 3 BpO zum 1. Januar 2010

Zum 1.1.2010 werden die Größenmerkmale gemäß § 3 BpO neu definiert.

Um hier nicht eine zu umfangreiche Tabelle abdrucken zu müssen, verweise ich auf das BMF-Schreiben vom 20.8.2009-IVA4-S1450/08/10/001. Ihm können Sie entnehmen, in welche Betriebsgrößenklasse Ihr Unternehmen fällt und mit welcher Prüfungshäufigkeit Sie demzufolge rechnen müssen.

Ob die an sich zulässige Prüfung dann tatsächlich stattfindet, in welchem Umfang und mit welcher Intensität sie durchgeführt werden soll, ob die Aufklärung nicht besser an Amtsstelle oder durch Einzelermittlung nach § 93 ff. erfolgt, darf die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden. Im § 4 BpO heißt es: „Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung nach ihrem Ermessen. Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen. Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen.“

Bewertung steuerpflichtiger Einnahmen, die nicht in Geld bestehen

Gemäß § 8 EStG umfassen Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer bestimmten Einkommensart zufließen. § 8 Abs. 3 EStG konkretisiert dies. Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses nicht pauschal versteuerte Waren oder Dienstleistungen erhält, gelten als deren Werte die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächst ansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

Um die Definition dieses Wertes ging es in dem interessanten Urteil des BFH vom 17.6.2009-VIR18/07 (veröffentlicht am 26.8.2009). Der Arbeitnehmer eines Automobilherstellers hatte von seinem Arbeitgeber einen Neuwagen zu einem bestimmten Kaufpreis erworben. Der geldwerte Vorteil wurde genau nach den eben zitierten Regeln aus der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers abgeleitet.

Diese Vorgehensweise wurde vom BFH kassiert. Er führt aus, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Kfz-Herstellers den Angebotspreis unzutreffend wiedergäbe. Ausgangsgröße der Ermittlung des geldwerten, lohnsteuerrechtlich erheblichen, durch einen Personalrabatt veranlassten Vorteils ist nämlich der Endpreis, zu dem das fragliche Fahrzeug fremden Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird, also der Angebotspreis. Der Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG ist grundsätzlich der nach Preisangabenverordnung ausgewiesene, rabattunabhängige Preis. Es ist aber kein typisierter und pauschalierter Wert, wie etwa der „inländische Listenpreis“. Er gilt daher nur dann, wenn nicht nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedriger Wert gefordert wird. So ist dies jedoch im hier verhandelten Fall geschehen. Der Kläger konnte nachweisen, dass die unverbindliche Preisempfehlung im Streitjahr in aller Regel nicht der Preis war, zu dem Fahrzeuge im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wurden. Es galt allen Beteiligten als unstreitig, dass Autokäufern auf die unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers ein Preisnachlass in Höhe von 8 % gewährt worden war. Dies definiert den so genannten „angebotenen Endpreis“ im Sinne des von § 8 Abs. 3 EStG. Denn zu dem um 8 % verminderten Preis der unverbindlichen Empfehlung wurde das fragliche Fahrzeug im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten. Damit ist dieser Wert auch die Basis für die Berechnung des geldwerten Vorteils.

Dieses Urteil enthält über den besprochenen Sachverhalt hinaus eine durchaus beachtliche Klarstellung. Wenn also im Rahmen eines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen verbilligt an den Arbeitnehmer abgegeben werden, ist es nicht jeweils ein so genannter Listenpreis, von dem der geldwerte Vorteil aus berechnet wird, sondern immer der Wert, den fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich bezahlen.

Dienstag, 25. August 2009

Angemessene Vergütung des Gesellschafters/Geschäftsführers

Angemessene Vergütung des Gesellschafters/Geschäftsführers

Immer wieder kommt es zum Streit mit der steuerlichen Außenprüfung über die Höhe der Gesamtbezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs. Ausgangspunkt für diese Diskussionen ist § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, wonach auch verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht mindern. Im Klartext bedeutet dies, dass Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge, die über ein Normalmaß hinausgehen, wie Gewinnausschüttungen zu behandeln sind. Dadurch entfällt die steuerliche Abzugsfähigkeit der an die Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Zahlungen. Folglich steigt im gleichem Maße der Gewinn, der dann der Gewerbe- und Körperschaftsteuer unterworfen wird. Die Betriebsprüfer wenden bei ihrer Beurteilung, ob es im Rahmen der Gesamtausstattung der Gesellschafter/Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung gekommen sein könnte, in der Regel das BMF-Schreiben vom 14.10.2002 – S 2742, BStBl. 2002 I S. 972 ff. an. Danach werden folgende Prüfungsschritte vorgenommen:

1. Prüfung aller Vergütungsbestandteile, ob sie dem Grunde nach als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen sind. Nicht nur Gehaltszahlungen, sondern auch Pensionszusagen und anderer Einahmen, die nicht in Geld bestehen,
z. B. Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers werden hier zusammengefasst und als Gesamtausstattung bezeichnet.

2. Prüfung der Gesamtausstattung darauf, ob sie der Höhe nach als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen ist. Hier wird insbesondere geprüft, ob das Verhältnis der Tantieme, also einer ergebnisabhängigen Vergütung, zum Festgehalt den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 1.2.2002 entspricht. Dort wurde festgelegt, dass die Tantieme 25 % der vereinbarten Gesamtvergütung nicht überschreiten soll. Dazu hat sich allerdings die Rechtssprechung inzwischen etwas gelockert. Bei sich entwickelnden Gesellschaften wird auch ein höherer Anteil der variablen Vergütung von der Gesamtvergütung als angemessen angesehen. Dies gilt im besonderen Maße bei neu gegründeten Unternehmen. Man sollte sich also als betroffener Unternehmer nicht scheuen, viele Gründe für eine Weiterentwicklung des Unternehmens zu dokumentieren, wenn der ergebnisabhängige Vergütungsbestandteil 25 % überschreitet.

3. Beurteilungskriterien für die Angemessenheit der Gesamausstattung. Hauptdiskussionspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit der Gesamtausstattung sind folgende Kriterien:

- Art und Umfang der Tätigkeit.

- Künftige Ertragsaussichten des Unternehmens.

- Verhältnis des Geschäftsführergehaltes zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Eigenkapitalverzinsung sowie

- Art und Höhe der Vergütungen, die im selben Betrieb oder in gleichartigen Betrieben an Geschäftsführer für entsprechende Leistungen gewährt werden.

Die Finanzverwaltung versucht i.d.R., die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers mit den Bezügen ähnlicher Unternehmen zu vergleichen. Üblicher Weise legt sie im Rahmen des außerbetrieblichen Fremdvergleichs Umfrageergebnisse von Personalberatungsunternehmen, wie Kienbaum zugrunde und vergleicht diese Ergebnisse mit der Gesamtausstattung des geprüften Unternehmens. Hier bietet sich dem Unternehmer ein wichtiger Ansatzpunkt, unpassende Vergleiche zurückzuweisen. Dies erfordert insbesondere Argumente dafür, dass die Struktur der in der „Kienbaumliste“ aufgeführten Unternehmen nicht mit dem eigenen Unternehmen vergleichbar sind.

Hierzu kann das BFH-Urteil vom 27.04.2006 des FG Baden-Württemberg 10 K 153/03 eine wunderbare Argumentationshilfe bieten. Im genannten Urteil wurde darauf verwiesen, dass das Klägerunternehmen weder ein reines Produktions- noch Großhandelsunternehmen sei und deswegen mit den Unternehmen der Gehaltsstudie nicht verglichen werden könne. Das Klägerunternehmen vereine beide Wertschöpfungsstufen in sich. Darüber hinaus führte das Klägerunternehmen auf, dass die Geschäftführer das Unternehmen ohne mittleres Management leiteten und eine Vielzahl zusätzlicher Aufgaben im Unternehmen wahrnähmen. Diesem Argument folgte das Finanzgericht. Ergänzend wurde argumentiert, dass der wirtschaftliche Erfolg der Klägerin in erster Linie auf der fortwährenden Marktakzeptanz des von den Gechäftsführern geschaffenen Modelabels beruhten. Diese personenbezogenen Leistungen seien für die Beurteilung und Angemessenheit der Geschäftsführerausstattung im konkreten Streitfall entscheidend. Generell geht das Finanzgericht davon aus, dass die Personenbezogenheit von überragender Bedeutung bei der Gehaltsbemessung sei. Gesellschafter-Geschäftsführer hätten das Modelabel geschaffen und fortentwickelt, überwachen fortlaufend die Herstellung und Qualität der Produkte und erzielen die Hälfte des Umsatzes basierend auf persönlichen Kontakten zum Großkunden. Aufgrund dieser Umstände läge dem Streitfall nicht nur eine besondere, sondern eine ausschließliche Personenbezogenheit zugrunde. Ohne die Mitwirkung der Gesellschafter-Geschäftführer sei der nachhaltige wirtschaftliche Erfolg der Klägerin nicht denkbar. Mit dieser Argumentation konnte die Klägerin den Fremdvergleich, den die Betriebsprüfung angestellt hat, im Wesentlichen aushebeln. Das ausbezahlte Gehalt von jährlich
DM 3,0 Mio. je Gesellschafter-Geschäftsführer wurde als angemessen angesehen.

Mit dieser Argumentationskette lassen sich nahezu alle Geschäftsführergehälter, die in unserem Kammerbezirk gezahlt werden gegenüber der Finanzverwaltung rechtfertigen. Voraussetzung ist natürlich, dass die Ertragsaussichten der Gesellschaft sowie das Verhältnis Geschäftsführergehälter zur Eigenkapitalverzinsung passen.

Im Regelfall kann von einer Angemessenheit der Gesamtausstattung der Geschäftsführerbezüge ausgegangen werden, wenn der Gesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütung ein Jahresüberschuss vor Ertragsteuern in mindestens gleicher Höhe wie die Gesamtsumme der Geschäftsführervergütung verbleibt. Es gibt sogar in der Rechtssprechung (FG Niedersachsen) auch die Meinung, dass dreiviertel des Geschäftserfolgs als Geschäftsführervergütung gewährt werden können und nur ein Viertel des Geschäftserfolgs dem Unternehmen als angemessene Kapitalverzinsung verbleiben müssen. Auch in diesem Fall kann der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Diskussion mit dem Betriebsprüfer punkten.

Leicht fällt der Fremdvergleich, wenn ein Fremdgeschäftsführer bestellt wurde. Das Gehalt für diesen weiteren Fremdgeschäftsführer bietet die Möglichkeit, das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers relativ zu messen. Dieser Fall tritt in der Praxis jedoch selten ein, da bei personenbezogenen mittelständischen Kapitalgesellschaften die Geschäftsführer in der Regel auch Gesellschafter sind.

Abschließend möchte ich erwähnen, dass nach der Rechtssprechung generell keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn die Angemessenheitsgrenze um weniger als 20 % überschritten wird. Es wäre aber ein Fehler, diesen Betrag als allgemeine Freigrenze anzusehen und pauschal 20 % auf die Vergleichsgrößen aufschlagen.

Mittwoch, 5. August 2009

Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen der Finanzämter, die die wirtschaftliche Notsituation von Unternehmen und Selbständigen berücksichtigen

1. Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen der Finanzämter, die die wirtschaftliche Notsituation von Unternehmen und Selbständigen berücksichtigen

In seiner manchmal etwas unorthodoxen Art hat der Bundesfinanzminister Peer Steinbrück in einem Brief an die Finanzminister der Länder darum gebeten, in Krisenzeiten kulanter gegenüber Unternehmen und Selbständigen zu sein. Was er damit genau meint, hat er nicht gesagt.

Aufgrund einer allgemeinen Krise ergeben sich für Unternehmen keine Ansprüche auf Steuerentlastungen. Die allgemein geltenden Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern sind auch jetzt gültig. Dies sind beispielsweise Stundung, Erlass, die abweichenden Festsetzung oder der Vollstreckungsaufschub. Die dafür erforderlichen Anträge sind bei den zuständigen Finanzämtern zu stellen. Es mag nun sein, dass die Finanzämter bei ihren Ermessensentscheidungen die Folgen der Finanzkrise besonders berücksichtigen. Darüber hinaus ist es selbstverständlich jedem Unternehmen, welches aufgrund der schlechten konjunkturellen Lage einen Ergebnisrückgang erkennt, gestattet, beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Gewerbesteuer und ggf. Körperschaftsteuer zu stellen. Dadurch kann u. U. das Entstehen von Steuerschulden verhindert werden.

Allerdings hat der Gesetzgeber zwei Regelungen des Unternehmensteuerreformgesetzes aus 2008 modifiziert, die besonders in der gegenwärtigen Krise kontraproduktiv wirken. Im Rahmen des sogenannten Bürgerentlastungsgesetzes wurden sie am 19.06.2009 vom Deutschen Bundestag in 2. und 3. Lesung gebilligt.

Die beiden angesprochenen Regelungen sind ein zeitlich befristetes Sanierungsprivileg für Unternehmenskäufe sowie eine Lockerung der Zinsschranke. Die Freigrenze, bis zu der geleistete Schuldzinsen abzugsfähig sind, wurde von € 1,0 Mio. auf € 3,0 Mio. angehoben. Beide Regeln führen im Ergebnis dazu, dass substanzbesteuernde Elemente der Ertragsteuer reduziert werden.

Insbesondere das Sanierungsprivileg hilft im Konjunkturabschwung. Ziel der Neuregelung in § 8c Abs. 1 a KStG ist, die krisenverschärfende Wirkung der Verlustvernichtungsregelung für Sanierungsfälle zu vermeiden. Die bisherige Regel hat die Suche nach sanierungswilligen Investoren ganz wesentlich erschwert. Erfolgte innerhalb von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar eine Anteils- oder Stimmrechtsübertragung von mehr als 25 % bis 50 %, waren die nicht genutzten Verluste entsprechend der erworbenen Anteile quotal nicht mehr abziebar. Bei einem Erwerb von 50 % und mehr gingen die Verluste vollständig verloren. Es ist nicht schwer sich vorzustellen, dass durch diese Konstellation in der Vergangenheit mancher Unternehmenskauf unterblieb.

Die jetzt beschlossene neue Regelung gilt für schädliche Erwerbe in den Jahren 2008 und 2009 und lässt unter bestimmten Bedingungen, insbesondere der Sanierungsfähigkeit und Sanierungsbedürftigkeit, die Nutzung von Verlustvorträgen zu. Es kommt auch die rückwirkende Wiederherstellung solcher Verlustvorträge in Betracht, die bereits vor der Einführung der neuen Sanierungsklausel untergegangen waren. Dies eröffnet in vielen Fällen die steuerwirksame Verrechnung von Verlusten und damit die Chance, eine Sanierung erfolgreich durchzuführen. Ohne auf die Einzelheiten einzugehen, möchte ich darauf verweisen, dass sich aufgrund dieser Neuregelung eine nicht unwesentliche Möglichkeit eröffnet, verloren geglaubte Verlustvorträge steuerlich geltend zu machen. Bitte sprechen Sie dringend mit Ihrem Steuerberater über die Neuregelungen und klären Sie, ob diese Ihr Unternehmen betreffen.

2. Steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Erststudium

Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. hat in seiner Pressemitteilung vom 2.7.2009 auf eine erfreuliche Entscheidung des BFH vom selben Tag hingewiesen. In dem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren zu den Erststudienkosten (Az.: IV R 14/07) hob der BFH die Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts auf. Grundlage der Entscheidung war, dass ein Steuerzahler nach abgeschlossener Berufsausbildung ein Studium aufgenommen hatte, für das er erhebliche Kosten als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt hatte diese Aufwendungen nur mit
€ 4.000,00 als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. Nr. 7 EStG anerkannt und in dieser Frage von dem Finanzgericht Zustimmung erhalten. Der BFH folgte der Auffassung jedoch nicht.

Warum der BFH das Urteil des Finanzgerichtes kassierte, ist mir nicht klar. Die Urteilsgründe liegen z.Z. noch nicht in schriftlicher Form vor. Trotzdem dürfte die Entscheidung für viele Steuerzahler ein positives Signal setzen. Sollten Sie oder jemand aus Ihrem Bekanntenkreis davon betroffen sein, können Sie sich auf diese Entscheidung des BFH berufen und um Aussetzung der Vollziehung bitten. Möglicherweise erhalten Sie sich damit die Chance, dass Ihre Kinder die Kosten des Erststudiums komplett steuerlich geltend machen können. Vorausgesetzt natürlich, dass die Studierenden selbst über ein entsprechendes Einkommen verfügen.

Freitag, 12. Juni 2009

Eintragungen in das Fahrtenbuch und Abweichungen von den Ergebnissen eines Routenplaners

1. Eintragungen in das Fahrtenbuch und Abweichungen von den Ergebnissen eines Routenplaners

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 7.11.2008 – 12 K 4479/07 E ein in zweierlei Hinsicht interessantes Urteil gesprochen. Zum einen hat es entschieden, dass Abweichungen der Kilometerangaben im Fahrtenbuch von den Ergebnissen eines Routenplaners mit einer Quote von 1,5 % nicht zur Verwerfung der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches führen. Zum anderen wird damit nochmals deutlich, dass die Finanzverwaltung inzwischen die Angaben in den Fahrtenbüchern auch mit Hilfe eines Routenplaners überprüft. Sollte sich bei einer derartigen Prüfung herausstellen, dass das Fahrtenbuch falsche Angaben enthält, ist es zu verwerfen. Dann würde die 1%-Regel greifen, nach der der Steuerpflichtige 1% der Bruttoanschaffungskosten des auch privat genutzten Pkws der Besteuerung als geldwerten Vorteil zu unterwerfen hat.

Im hier besprochenen Urteil war bei mehreren Stichproben aufgefallen, dass die Kilometerangaben teilweise erheblich von den Ergebnissen eines Routenplaners abwichen. Dabei handelte es sich sowohl um zu hohe als auch zu niedrige Kilometerangaben. Für einen Zeitraum von 3 Monaten summierten sich insgesamt 66 abweichende Kilometer. Hochgerechnet auf das Jahr ergab sich daraus eine Differenz von „kaum 1,5 %“. Diese Differenz sei zu vernachlässigen, so das Finanzgericht. Es verwies sogar darauf, dass es angebracht sein könne, unterschiedliche Verkehrsaufkommen sowie Verkehrshindernisse wie Baustellen mit einem Zuschlag von 20 % auf die von einem Routenplaner empfohlene längste Strecke zu erfassen. Das Gericht hält es für glaubhaft, in einer Großstadt für eine an sich nur 1,5 km lange Distanz eine andere Strecke von 3,5 km zu fahren, wenn damit beispielsweise ein Stau mit einer Wartezeit von 10 – 15 Minuten zu vermeiden sei.

Ich bitte aber diesen Hinweis nicht falsch zu verstehen in dem Sinne, dass derartige Zuschläge grundsätzlich zu akzeptieren sind.

2. Die Gewerbesteuerrückstellung mindert das maßgebliche Betriebsvermögen für den Investitionsabzugsbetrag

Nach § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben mehr. Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 im Zuge des Unternehmenssteuerreformgesetzes eingeführt. Unklar war bisher, ob ungeachtet der Nichtabzugsfähigkeit eine Gewerbesteuerrückstellung das Betriebsvermögen mindert. Dies hat nun die OFD Rheinland mit ihrer Verfügung vom 5.5.2009 klargestellt. Danach ist, soweit der Rechtsnorm nichts Gegenteiliges entnommen werden kann, das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der anzusetzenden Gewerbesteuerrückstellung zu ermitteln. Die Gewerbesteuerrückstellung mindert somit insbesondere das maßgebliche Betriebsvermögen im Sinne des § 7g Abs. 1 Satz 2
Nr. 1a EStG. Nach dieser Norm ist ein Investitionsabzug in Höhe von 40 % der innerhalb der nächsten 3 Jahre zu erwartenden Investition möglich sowie eine Sonderabschreibung zugelassen. Sollte also die Betriebsvermögensgrenze (2009 + 2010 € 335.000, danach wieder € 225.000) in ihrem Betrieb überschritten werden, dann kann möglicherweise eine Gewerbesteuerrückstellung das Instrument des § 7 g EStG retten. Deshalb sollten Sie den Hinweis der OFD Rheinland unbedingt beachten.

3. Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen sind in der Regel Arbeitslohn

Es ist nicht auszuschließen, dass ein Mitarbeiter oder sogar der Geschäftsführer einer GmbH in Ausübung seiner Tätigkeit für die GmbH Entscheidungen trifft, die gegen geltende Gesetze verstoßen. Manchmal hat das zur Folge, dass dem Arbeitnehmer Geldbußen oder Geldstrafen von einem Gericht auferlegt werden. Der bestrafte Mitarbeiter wendet sich dann seinerzeit in nicht wenigen Fällen an seine Gesellschaft mit der Bitte um Erstattung seiner Auslagen. Er begründet dies damit, dass er all das getan oder unterlassen hat, um seiner „Gesellschaft“ zu nützen.

Einen derartigen Sachverhalt hatte der BFH am 22.07.2008 – IV R 47/6 (BStBl. 2009 II S. 151) zu entscheiden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich um Arbeitslohn handelt, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse eine Geldbuße oder Geldauflage übernimmt, die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer verhängt worden ist.

Zu klären ist an dieser Stelle nun, was „aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse“ bedeutet. Im Urteil führt der BFH aus, dass dann, wenn aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht, das Interesse des Betriebes überwiegt. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils für den Betrieb, Auswahl der Begünstigten, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Eignung für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen. Wenn danach das Interesse des Arbeitnehmers hinter das des Arbeitgebers zurücktritt, kann eine Lohnzahlung verneint werden.

Interessant ist jedoch, dass der BFH in seiner Urteilsbegründung weiter darauf verweist, dass zwar betriebliche Gesichtspunkte für eine finanzielle Entlastung des Geschäftsführers sprechen, aber die Wechselwirkung zwischen dem eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und der Höhe der Bereicherung durch die Entlastung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist. Je höher aus der Sicht des Arbeitsnehmers das erstattete Bußgeld, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse.

Im Ergebnis bedeutet dieser Gedanke also, dass die dem Arbeitnehmer erstatteten Beträge einerseits im Unternehmen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, weil § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 bzw. § 12 Nr. 4 EStG dies verhindern und der verurteilte Mitarbeiter andererseits die erstatteten Beträge seiner Lohn- bzw. Einkommensteuer zu unterwerfen hat.